Die Entscheidung ist richtig. Das Kriterium, an dem sie hängt, ist jedoch nicht Datenschutz und auch nicht Innovationsförderung in einem diffusen Sinne. Es ist das einzige Kriterium, das hier trägt: Chancengleichheit auf einem Markt, der durch einen strukturellen Infrastrukturvorteil kippt.
WhatsApp hält nach Auffassung der Kommission seit mindestens Januar 2023 eine marktbeherrschende Stellung im EWR-Markt für Verbraucherkommunikationsanwendungen. Meta nutzte diese Position, indem es im Oktober 2025 den Zugang für Drittanbieter-KI-Assistenten zunächst einschränkte und ab März 2026 kostenpflichtig machte – während der eigene Assistent Meta AI tief in die Plattform integriert blieb und weiterhin kostenlos lief. Die Kommission nennt das treffend ein „faktisches Zugangverbot". Es ist präziser: Es ist eine strukturelle Selbstbevorzugung, die den Wettbewerb nicht durch bessere Leistung schlägt, sondern durch Torwächterschaft.
Die stärkste Gegenposition – und warum sie nicht trägt
Metas Verteidigung ist nicht trivial, und sie verdient eine ernsthafte Auseinandersetzung: Das Unternehmen hat WhatsApp aufgebaut, finanziert und technisch weiterentwickelt. Warum sollte es verpflichtet sein, Konkurrenten kostenlos auf einer Infrastruktur mitspielen zu lassen, die Milliarden investierter Mittel trägt? Und konkret: Ein kostenpflichtiger API-Zugang ist in vielen Branchen Standard – Twilio, SendGrid, AWS verlangen für Infrastruktur Geld, ohne dass die EU einschreitet.
Dieses Argument hätte Gewicht, wenn WhatsApp eine von vielen konkurrierenden Plattformen wäre. Es trägt nicht, weil WhatsApp in weiten Teilen Europas keine sinnvolle Alternative kennt. Für einen KI-Assistenten, der in den Alltag der Nutzer eingebettet sein will, ist WhatsApp kein optionaler Vertriebskanal – es ist der Kanal. Meta verschafft seinem eigenen KI-Produkt einen Vorteil, der nicht aus überlegener Technologie stammt, sondern aus dem Besitz der Torschlüssel. Das ist der Unterschied, den das Wettbewerbsrecht zu sanktionieren hat.
Der zweite Einwand hat mehr Substanz: Was ist mit dem Datenschutz? Wer hat die WhatsApp-Datenbasis kontrolliert zu sehen – Meta allein oder auch Perplexity, OpenAI, Luzia? Die Sorge ist berechtigt. Die Antwort darauf ist jedoch nicht, den Wettbewerb zu Gunsten Metas zu schließen. Sie lautet: Zugangsbedingungen mit datenschutzkonformen Auflagen zu verknüpfen. Das Bundesdatenschutzrecht und die DSGVO liefern das Handwerkszeug. Die Kommission löst ein Wettbewerbsproblem, keine Datenschutzfrage – beides gleichzeitig auf demselben Spielfeld zu vermengen, schützt am Ende weder Nutzer noch Wettbewerb.
Der Blick auf Apple und Google – drei Varianten desselben Problems
Das Meta-Verfahren steht nicht allein. Die Kommission ermittelt parallel gegen Google wegen des Einsatzes urheberrechtlich geschützter Inhalte von Web-Publishern und YouTube für KI-Training ohne angemessene Vergütung. Apple wiederum verzögert die Einführung erweiterter Siri-Funktionen in der EU – mit der offiziellen Begründung, der Digital Markets Act und Datenschutzbedenken verhinderten das. Die Kommission widerspricht und sieht darin einen wettbewerbsfeindlichen Akt.
Alle drei Fälle folgen demselben Muster: Ein Unternehmen mit marktbeherrschender Plattform nutzt den Zugang zu dieser Plattform – zu Nutzern, zu Daten, zu Vertriebskanälen – als strategische Waffe gegen Konkurrenten im KI-Markt. Metas Vorgehen ist am offensichtlichsten, weil es direkt: Drittanbieter raus, eigenes Produkt rein. Googles Variante ist subtiler, weil die Inhalte Dritter das Trainingsmaterial des Konkurrenzprodukts bilden. Apples Variante ist die verschleierteste, weil sie als Compliance-Problem verkleidet ist, was strukturell ein Marktzugangsproblem darstellt.
Das Gemeinsame ist die Logik des Infrastrukturvorteils: Wer die Plattform besitzt, definiert, wer auf ihr KI betreiben darf.
Was das für die EU-Regulierung bedeutet
Die EU ist im globalen KI-Wettbewerb nicht der schnellste Spieler. Sie ist der Spieler mit den stärksten Institutionen. Das ist kein Trost, wenn diese Institutionen langsam sind – die kartellrechtliche Untersuchung gegen Meta läuft seit Dezember 2025, ein Abschluss des Hauptverfahrens ist nicht absehbar. Die einstweiligen Maßnahmen sollen bis Juni 2029 oder bis zum Ende der Untersuchung gelten. Drei Jahre Provisorium.
Kritiker des Digital Markets Act, darunter das Competitive Enterprise Institute, argumentieren, die Ex-ante-Regulierung des DMA bremse Innovation, weil sie Plattformen zwingt, Zugänge zu öffnen, bevor ein konkreter Schaden bewiesen ist. Das ist eine ehrliche Position. Sie setzt aber voraus, dass der Markt ohne den Eingriff Wettbewerb hervorbringt. Im Kommunikationssektor gibt es dafür keine Evidenz: Netzwerkeffekte sorgen dafür, dass sich Marktmacht hier selbst verstärkt – wer wechselt, verliert alle Kontakte. Ein ex-post-Modell, das wartet, bis der Wettbewerb erledigt ist, käme zu spät.
Das Kriterium, das bei der Bewertung solcher Eingriffe an erster Stelle stehen muss, ist nicht Datensouveränität als abstraktes Gut und nicht Innovationsgeschwindigkeit in Quartalszahlen. Es ist die Frage, ob der Markt strukturell bestreitbar bleibt: Kann ein neuer Anbieter mit überlegenem Produkt die Position des Platzhirschen herausfordern – oder verhindert die Kontrolle über die Infrastruktur das von vornherein?
Im WhatsApp-Markt lautet die Antwort: ohne Eingriff nein.
Das Risiko der Regulierung – und wie es zu managen wäre
Es gibt ein reales Risiko in der Kommissions-Logik, das benannt werden muss. Wer Drittanbietern den Zugang zu WhatsApp erzwingt, schafft eine Situation, in der Nutzerverhalten auf einer Plattform plötzlich vielen Akteuren zugänglich ist, deren Datenschutzstandards variieren. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat in seiner Stellungnahme 28/2024 klargestellt, dass das „berechtigte Interesse" nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für KI-Training nur unter engen Bedingungen gilt – klarer Zweck, tatsächliche Notwendigkeit, vernünftige Erwartungen der Betroffenen. Diese Bedingungen gelten für alle Drittanbieter, denen Zugang gewährt wird, nicht nur für Meta.
Die Kommission muss deshalb Zugangsbedingungen formulieren, die Drittanbieter datenschutzrechtlich verbindlich verpflichten. Das ist technisch und juristisch aufwändig. Es ist kein Argument gegen die Öffnungspflicht – es ist ein Argument dafür, sie sorgfältig auszugestalten.
Parallel liegt die Drohung eines „Digital-Omnibus" in der Luft, der Datenschutzregeln zugunsten von KI-Entwicklung lockern könnte. Zivilgesellschaftliche Akteure und Rechtswissenschaftlerinnen wie Sandra Wachter warnen vor einer strukturellen Schwächung des Grundrechtsschutzes. Diese Warnung verdient Gehör – sie ist jedoch kein Argument gegen das Aufbrechen von KI-Monopolen, sondern gegen eine falsche Abwägung in Brüssel: Datenschutz darf nicht gegen Wettbewerb ausgespielt werden, als wären die beiden Ziele unvereinbar. Sie sind es nicht.
Urteil
Die Entscheidung der Kommission ist wettbewerbsrechtlich geboten. Ihr Maßstab ist die Effizienz des Marktes: Ein Markt für KI-Assistenten, der durch Torwächterkontrolle strukturell verschlossen bleibt, ist kein fairer Markt. Wer das mit Datenschutzargumenten abwehrt, verteidigt in Wahrheit den Infrastrukturvorteil des Torwächters. Wer es mit Innovationsargumenten abwehrt, verwechselt die Innovationsgeschwindigkeit des Plattformbesitzers mit der Innovationstiefe des Marktes.
Die Kommission ist nicht der schnellste Regulator. Sie ist derzeit der einzige, der den Schaltkasten ernsthaft anfasst.
