Die Schweiz betreibt heute 22 Abgabezentren für Opioid-Agonisten; rund 1.600 Personen beziehen dort Substitutionsmittel unter ärztlicher Aufsicht. Das Modell existiert seit 1993, wurde 2008 per Volksabstimmung bestätigt und gilt in der Suchtforschung als Beleg dafür, dass kontrollierte Abgabe Beschaffungskriminalität reduziert und den Gesundheitszustand Abhängiger stabilisiert.
Portugal ging 2001 einen anderen Weg: Besitz und Konsum aller Drogen für den Eigengebrauch wurden entkriminalisiert, Betroffene an Dissuasionskommissionen verwiesen, die Therapie und Beratung vermitteln. Die Zahl der Drogentoten sank in den Folgejahren drastisch, ebenso die Rate neu diagnostizierter HIV-Infektionen unter Drogengebrauchenden.
Kanada – konkret British Columbia – versuchte ab 2023 eine zeitlich begrenzte Entkriminalisierung von Drogenbesitz bis zu 2,5 Gramm, hob die Politik 2024 jedoch wieder auf. Der Rückzug zeigt: Politische Stabilität für solche Modelle ist keine Selbstverständlichkeit.
Deutschland hat bislang zwei Instrumente: das Cannabiskonsumgesetz von 2024, das den Eigenkonsum für Erwachsene legalisiert, sowie Drug-Checking-Angebote. Seit dem 28. Juni 2023 dürfen die Bundesländer Drug-Checking rechtlich zulassen; Berlin, Hessen und Baden-Württemberg haben Pilotprojekte gestartet, Brandenburg und Sachsen lehnen es ab. Apotheken dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1e BtMG Betäubungsmittel zur Untersuchung und Weiterleitung entgegennehmen – also prüfen, aber nicht für den Konsum abgeben.
Der Sprung vom Drug-Checking zur qualitätsgesicherten Abgabe aller Substanzen ist rechtlich und logistisch keine Verlängerung desselben Gedankens, sondern ein Strukturbruch.
Was das vorgeschlagene Modell verlangt
Das skizzierte Modell hat vier Bausteine: Apothekenabgabe aller Substanzen in geprüfter Qualität, Registrierungspflicht, KI-gestützte Suchteinschätzung und postalische Therapie-Einladungen an die Meldeadresse. Jeder Baustein erzeugt eigene Anforderungen.
Qualitätssicherung. „100 % Qualität" ist kein analytischer Begriff, sondern ein Versprechen. Drug-Checking prüft auf Streckmittel und Kontaminationen; es setzt keine standardisierte Produktion voraus. Eine Apothekenabgabe in zertifizierter Qualität würde eine kontrollierte Herstellung erfordern – für Cannabis ist das denkbar, für Methamphetamin, Fentanyl oder MDMA wäre es ein staatliches Herstellungsmonopol für Substanzen, die derzeit keinem Zulassungsverfahren unterliegen. Die Bundesapothekerkammer hat Leitlinien zur Qualitätssicherung von Substitutionsmitteln; diese decken Methadon und Buprenorphin ab, nicht ein breites Spektrum psychoaktiver Substanzen.
Völkerrecht. Deutschland ist Vertragsstaat der drei UN-Suchtstoffübereinkommen von 1961, 1971 und 1988. Diese verpflichten zur Kriminalisierung von Herstellung, Handel und Besitz der erfassten Substanzen, lassen aber Spielraum für medizinische und wissenschaftliche Nutzung. Die Cannabisreform bewegt sich an dieser Grenze; eine flächendeckende Konsumabgabe aller Drogen würde sie überschreiten und wäre ohne Vertragsaustritt oder -revision nicht zulässig. Das ist keine theoretische Hürde, sondern der Grund, warum selbst progressive Drogenreformer international nur Entkriminalisierung, nicht Legalisierung aller Substanzen fordern.
Finanzierung. Belastbare Gesamtkosten für ein Apothekenmodell aller Drogen existieren nicht – die Briefing-Recherche hat keine belastbare Zahl ergeben, und eine Erfindung wäre hier methodisch nicht vertretbar. Als Orientierungsgröße: Die Schweizer Heroinabgabe kostet pro Patient und Jahr geschätzt mehrere tausend Franken; medizinisches Cannabis kostet in deutschen Apotheken 3 bis 16 Euro pro Gramm. Eine flächendeckende Abgabe aller konsumierten illegalen Substanzen in Deutschland – die Zahl der Konsumierenden liegt allein bei Cannabis bei mehreren Millionen Personen – würde selbst bei konservativer Schätzung einen Finanzierungsbedarf im mittleren einstelligen Milliardenbereich erzeugen, ohne dass belastbare Budgetplanung möglich wäre. Wer die Kosten trägt – Krankenkassen, Rentenversicherung, Kommunen, Bundeshaushalt – ist ungeklärt.
Der KI-Baustein: was er kann, was er nicht kann
Das Modell sieht vor, dass eine KI das Suchtrisiko der registrierten Personen einschätzt und „freundliche Einladungen" zu therapeutischen Angeboten versendet. Das klingt niedrigschwellig; datenschutzrechtlich ist es hochschwellig.
KI-gestützte Suchtrisiko-Einschätzung ist kein Zukunftsszenario. Das Bundesgesundheitsministerium fördert mit dem Projekt IndISuKI die Entwicklung KI-gestützter Assistenten, die Patientendaten analysieren und Therapieempfehlungen generieren sollen. Das Potsdamer Memorandum, erarbeitet von Suchthilfeorganisationen, formuliert ethische Leitlinien für solche Anwendungen und setzt Datenschutz an erste Stelle. Der Sucht- und Drogenbeauftragte Hendrik Streeck hat gleichzeitig gewarnt, KI könne mediale und digitale Angebote suchtgefährdender machen – nicht sicherer.
Das DSGVO-Problem ist strukturell: Art. 22 DSGVO verbietet Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und rechtliche oder erhebliche Auswirkungen auf eine Person haben, ohne Ausnahmetatbestand. Eine KI, die Suchtrisiko einschätzt und daraufhin staatliche Korrespondenz auslöst, trifft genau solche Entscheidungen. Die EU-KI-Verordnung, deren erste Regeln seit dem 2. Februar 2025 gelten, stuft Systeme zur Risikobewertung von Personen im Bereich Gesundheit als Hochrisiko-KI ein; das bedeutet Konformitätsbewertung, Transparenzpflichten, Protokollierung und menschliche Aufsicht.
Hinzu kommt algorithmische Voreingenommenheit: KI-Systeme lernen aus historischen Daten, die gesellschaftliche Ungleichheiten abbilden. Wenn die Trainingsdaten Abhängigkeit häufiger in bestimmten sozialen Milieus verorten, wird das Modell diese Milieus systematisch häufiger als risikoreich klassifizieren – unabhängig vom tatsächlichen Konsum. Eine US-Studie hat gezeigt, dass KI-Chatbots Minderjährigen Tipps zu risikoreichem Drogenkonsum geben können; Jugendschutz-Vorkehrungen waren leicht zu umgehen. Das ist kein Argument gegen KI in der Suchthilfe, aber ein Argument dafür, dass die Konstruktion des Registers und die Datenarchitektur öffentlich geprüft werden müssen, bevor ein solches System startet.
Das dritte Problem ist Stigmatisierung: Wer in einem staatlichen Register als „suchtgefährdet" eingestuft wird und deshalb Post vom Gesundheitsamt erhält, könnte dieses Angebot nicht als freundliche Einladung wahrnehmen, sondern als Überwachung. Das Schweizer Modell funktioniert gerade deshalb, weil die Abgabe medizinisch eingebettet ist und freiwillig in Anspruch genommen wird. Eine KI-gestützte Klassifizierung mit automatischer Benachrichtigung an die Meldeadresse ist ein anderes Prinzip: Sie setzt die Einschätzung vor die Konsultation, nicht nach ihr.
Was von dem Modell trägt – und was nicht
Der Kern des Gedankens ist belegt: Qualitätskontrolle rettet Leben. Verunreinigte Drogen töten, und die Zahl der Drogentoten in Deutschland hat zuletzt Höchststände erreicht. Selbst ein partielles Apothekenmodell – für Opioide, analog zur Schweiz, auf einer freiwilligen medizinischen Basis – würde Beschaffungskriminalität reduzieren und Konsumierenden den Zugang zu sicheren Substanzen ermöglichen. Die ABDA hat signalisiert, unter bestimmten Bedingungen Cannabis über Apotheken abgeben zu wollen; der Bundesverband der Pharmaziestudierenden schlägt vor, Reinheitsprüfungen als kassenfinanzierte pharmazeutische Dienstleistung einzuführen.
Das Modell scheitert, wenn es drei Fehlannahmen übernimmt: erstens, dass völkerrechtliche Verpflichtungen ohne Verhandlungsprozess umgehbar sind; zweitens, dass ein KI-Register mit Meldeadresskorrespondenz datenschutzrechtlich umsetzbar ist, ohne den Rahmen der DSGVO und der EU-KI-Verordnung zu klären; drittens, dass „100 % Qualität" für ein heterogenes Substanzspektrum ohne staatliche Produktionskontrolle bedeutungslos ist.
Gegen die Demokratie-Achse geprüft: Ein Modell, das Konsum registriert, Risiko klassifiziert und staatlich korrespondiert, braucht eine robuste Rechtsgrundlage, unabhängige Aufsicht und klare Anfechtungsmöglichkeiten. Ohne diese drei Elemente ist es kein Gesundheitssystem, sondern ein Überwachungsregister mit medizinischem Deckmantel. Gegen die Effizienz-Achse: Die Rauschgiftkriminalität ist nach der Cannabislegalisierung um 34,2 % gesunken; für andere Substanzen fehlen entsprechende Daten aus Deutschland. Dass ein Apothekenmodell den Schwarzmarkt austrocknet, ist für Opioide empirisch plausibel – für alle Substanzen gleichzeitig bleibt es Hypothese.
Das Stärkste an dem Modell ist seine Grundlogik: Sucht ist ein Gesundheitsproblem, kein Kriminalitätsproblem. Das lehrt Portugal seit 2001. Die Frage ist nicht, ob man diesem Satz zustimmt, sondern welche Infrastruktur er tatsächlich erfordert – und ob die im Vorschlag skizzierte Infrastruktur diese Logik stützt oder ihr widerspricht.
