Sein Streaming-Anbieter, sein TV-Partner, sein Vertrieb: alle bekommen die Anweisung, „Falsche Bewegung" offline zu nehmen. Das ist eine Geste. Ob sie ausreicht, ist die eigentliche Frage.

Was geschah und was jetzt auf dem Tisch liegt

Die Szene, um die sich alles dreht, ist kurz: Kinskis Figur, ein junges Mädchen namens Mignon, sitzt mit entblößtem Oberkörper, ein erwachsener Mann schlägt ihr ins Gesicht und streichelt sie dann. Kinski hat nach eigener Aussage seit Jahren versucht, diese Szene aus dem Film entfernen zu lassen – zunächst ohne öffentliches Echo, dann über ihren Berliner Anwalt Christian Schertz. Schertz geht weiter als sein Mandat: Er kritisiert Wenders' öffentliche Statements als Versuch, persönlicher Verantwortung durch einen Appell an die Gesellschaft zu entkommen, und kündigt rechtliche Schritte an, weil Wenders ein persönliches Gespräch verweigert habe.

Wenders selbst formulierte seine Entschuldigung ohne Relativierungsklausel: „Als einziger der damals für ‚Falsche Bewegung' handelnden Verantwortlichen, der noch da ist, sehe ich, dass Nastassja Kinski damals hätte besser beschützt werden müssen. Dafür bitte ich Dich um Entschuldigung, Nastassja, ohne Wenn und Aber." Gleichzeitig warf er die Frage auf, ob nachträgliche Eingriffe in ältere Filme ein Problem für das Kulturerbe schaffen. Die Wim Wenders Stiftung kündigte an, einen „breiten Austausch" suchen zu wollen, bevor eine „einvernehmliche Lösung" präsentiert werde. Die Deutsche Filmakademie plant für September eine Diskussionsveranstaltung.

Filmwissenschaftlerin Annette Brauerhoch hält genau diesen Schachzug – die Debatte in die Öffentlichkeit zu verlagern – für problematisch. Die Verantwortung liege bei Wenders, nicht bei einer gesellschaftlichen Diskussion. Sie begrüßt den Rückzug des Films, lehnt aber die begleitende Rahmung ab.

Was die 1970er Jahre rechtlich erlaubten – und was sie nicht verhinderten

Das stärkste Argument für Wenders lautet: Er handelte nicht rechtswidrig. Das stimmt, soweit es sich rekonstruieren lässt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz von 1960 regelte zwar die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Film- und Fernsehbranche, ließ aber altersabhängige Ausnahmeregelungen zu. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erteilte dem Film die Freigabe ab 12 Jahren – eine Entscheidung, die angesichts der fraglichen Szene heute schwer nachvollziehbar ist, aber den damaligen Prüfmaßstäben folgte. Die FSK agierte auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes, das primär den Zugang von Minderjährigen zu fertigen Produkten regulierte, nicht die Bedingungen ihrer Mitwirkung am Set.

Wie konkret die Aufsicht über Filmproduktionen durch Landesjugendämter in der Praxis der frühen 1970er Jahre aussah, lässt sich aus dem vorliegenden Material nicht abschließend klären. Was sich sagen lässt: Es gab keinen institutionalisierten Mechanismus, der eine 13-Jährige vor einer Nacktszene mit physischer Gewaltdarstellung geschützt hätte, wenn Elternteil, Regisseur und Produktionsfirma dem zustimmten.

Das ist das eigentliche rechtliche Problem der Epoche – nicht Regellosigkeit, sondern strukturelle Schutzlücken. Minderjährige galten als schutzbedürftig vor Filminhalten, nicht vor den Produktionsbedingungen, unter denen Inhalte entstanden.

Was sich seitdem geändert hat – und was nicht

Das heutige Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Inhalten und hat seinen Anwendungsbereich seit 2021 erheblich auf digitale Plattformen ausgeweitet. Für die Arbeitsbedingungen Minderjähriger am Set gilt seit 2013 eine verschärfte Fassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit klareren Anforderungen an Ruhezeiten, Begleitung und behördliche Genehmigungsverfahren. Nacktaufnahmen von Minderjährigen für Filmproduktionen bewegen sich heute – auch ohne explizite Sexualisierung – in einem rechtlich extrem engen Korridor, der in der Praxis weitgehend bedeutet: Sie finden nicht statt.

Was sich nicht automatisch geändert hat, ist die Machtstruktur am Set. Regisseure des Autorenkinos der 1970er und 1980er Jahre galten als Künstlerfürsten, deren Vision über prozeduralen Einwänden stand. Kinski selbst gab an, dass sie sich als Kind nicht ausreichend informiert und geschützt fühlte. Ob ihre Mutter, die das Einverständnis hätte geben müssen, vollständig über den Inhalt der Szene aufgeklärt war, ist eine der offenen Fragen des Falls. Wenders hat sie nicht beantwortet.

Die Debatte, die der Fall auslöst, reicht über den Einzelfall hinaus. Mehrere Regisseure des Neuen Deutschen Films der 1970er Jahre haben Minderjährige in Szenen eingesetzt, die heute straf- oder zivilrechtliche Prüfungen auslösen würden. „Falsche Bewegung" ist ein bekannter Name – aber kein Einzelfall.

Die eigentliche Streitfrage: Ändern, sperren, kontextualisieren?

Wenders fragt nicht, ob er sich falsch verhalten hat – das räumt er ein. Er fragt, was nun mit dem Film passieren soll. Das ist eine ernstere Frage, als der Ton der Debatte manchmal nahelegt.

Das stärkste Argument gegen eine Herausschneidung der Szene lautet: Ein Film ist kein Redaktionsartikel, den man mit einem Changelog aktualisiert. Der erzählerische, zeithistorische und ästhetische Zusammenhang einer Szene lässt sich nicht rückstandsfrei entfernen. Wer eine Szene herausschneidet, ändert das Werk – und damit auch das historische Dokument. Das gilt für „Falsche Bewegung" aus den 1970ern genauso wie, im Grundsatz, für jedes andere Werk einer Epoche, das heute als problematisch bewertet wird.

Das Gegenargument ist ebenso stark: Nastassja Kinski hat ein Persönlichkeitsrecht an ihrem Bild. Dieses Recht erlischt nicht mit der Veröffentlichung und nicht mit dem Vergehen von Jahrzehnten. Dass sie als 13-Jährige keinen vollständig informierten, freien Willensentschluss über eine Nacktdarstellung treffen konnte, ist keine Interpretation, sondern eine rechtliche Grundannahme. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz als vorbehaltlos formuliert – aber eben nicht als schrankenlos. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 wirkt als Schranke. Wie diese Abwägung für einen konkreten Fall wie „Falsche Bewegung" ausgeht, ist eine offene Rechtsfrage, über die bisher kein Gericht entschieden hat.

Aus der Demokratie-Achse betrachtet – also dem Schutz individueller Rechte gegenüber struktureller Macht – liegt der Befund eindeutig auf Kinskis Seite: Ein Kind, das keine informierte Zustimmung geben konnte, hat ein Recht darauf, dass das Ergebnis nicht dauerhaft in Umlauf bleibt. Kunstfreiheit ist kein Freifahrtschein, der rückwirkend ausgestellt wird.

Ein praktischer Weg, den andere Länder und einzelne Produktionshäuser erprobt haben, liegt dazwischen: Das Werk bleibt in seiner ursprünglichen Form als Archivmaterial erhalten und für Forschung und Dokumentation zugänglich; für die öffentliche Auswertung wird eine bearbeitete Fassung verwendet, die der Betroffenen entspricht. Ob das ästhetisch befriedigend ist, ist eine Folgefrage. Ob es der rechtlichen und ethischen Lage eher gerecht wird als vollständige Sperrung oder unveränderte Weiterverbreitung: ja.

Was der Fall für aktuelle Produktionen bedeutet

Die Deutsche Filmakademie diskutiert im September – das ist gut. Aber die relevante Frage ist nicht, was mit Werken aus den 1970er Jahren geschieht, sondern welche institutionellen Schutzstrukturen heute für Minderjährige an Filmsets existieren und ob sie greifen.

Die Antwort ist: besser als 1975, aber lückenhaft. Genehmigungsverfahren durch Gewerbeaufsichtsbehörden, elterliche Einwilligung und Schulpflichten setzen formale Hürden. Was fehlt, ist ein unabhängiger Advocacy-Mechanismus am Set – eine Person oder Stelle, die nicht der Produktionslogik untersteht und ausschließlich das Interesse des minderjährigen Darstellers vertritt. Solche Strukturen existieren in einigen US-amerikanischen Bundesstaaten durch sogenannte „Coogan Law"-Nachfolgeregeln und setbegleitende Social Worker; in Deutschland gibt es kein Äquivalent.

Wenders' Fall ist ein Lehrstück der Selbstkritik – aufrichtig in der Entschuldigung, zögernd in der Konsequenz. Das ist menschlich verständlich. Als institutionelle Antwort auf eine strukturelle Frage reicht es nicht.