Es ist ein privat finanziertes Werk, das eine zivilgesellschaftliche Organisation in Auftrag gegeben hat – und das dennoch den Gestus behördlicher Feststellungskraft beansprucht. Beides muss man auseinanderhalten.
Was die Seite ist – und was sie nicht ist
Die Domain gehört der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF), einer Bürgerrechtsorganisation, die strategische Klagen finanziert und koordiniert. Die GFF finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden; für das AfD-Gutachten warb sie gezielt Mittel ein. Nach eigenen Angaben kamen dabei fast eine Million Euro von über 20.000 Unterstützern zusammen.
Die Website ist mithin keine neutrale Informationsplattform, sondern die Publikationsseite eines Projekts, das von Anfang an ein politisches Ziel hatte: den Weg für ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG argumentativ zu bereiten. Das ist legitim – aber es ist eine Haltung, keine Behördenentscheidung.
Wer das verwechselt, hat den entscheidenden Unterschied noch nicht begriffen.
Das Gutachten selbst: Anlage und Anspruch
Acht Expertinnen und Experten – Verfassungsrechtlerinnen, Rechtsextremismusforschende, Datenanalystinnen – arbeiteten 13 Monate an dem Dokument. Ausgewertet wurden nach GFF-Angaben über drei Millionen Texteinheiten: 2,9 Millionen Social-Media-Posts, 70.000 Parlamentsdokumente, 55.000 Pressemitteilungen – ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Das ist methodisch ein Vorzug: Nichts davon ist geheim, alles nachprüfbar. Es ist zugleich eine Einschränkung: Interne Parteidokumente, Strategiepapiere, Mitgliederkommunikation blieben außen vor. Was das Gutachten abbildet, ist das öffentlich Geäußerte – ein breites Panorama, aber kein vollständiges.
Die zwei Hauptbefunde: Erstens verletze die AfD das Demokratieprinzip, weil sie Strategien verfolge, politische Gegner strafrechtlich zu verfolgen und einzuschüchtern. Zweitens greife sie die Menschenwürde von vier Gruppen planmäßig an – Menschen mit Migrationsgeschichte, Muslime, Schutzsuchende sowie trans- und nicht-binäre Personen.
Die Zweitgutachter Christoph Möllers und Sophie Schönberger, beide Staatsrechtsprofessoren mit anerkannter Fachkompetenz, bestätigten die wissenschaftlichen Standards und die Ergebnisoffenheit des Verfahrens. Die genaue Funktionsweise der Auswertungsalgorithmen und die Gewichtung einzelner Belegkategorien sind jedoch nicht öffentlich dokumentiert.
Maßstabsproblem: Verfassungsschutz und Bundesverfassungsgericht sprechen verschiedene Sprachen
Parallel zum GFF-Gutachten existiert das 1.108 Seiten starke Werk des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), das die AfD im Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistisch" einstufte. Diese Einstufung basiert auf Äußerungen von 353 Personen aus dem AfD-Umfeld und fokussiert auf ein völkisch-ethnisches Volksverständnis sowie Muslimfeindlichkeit.
Das Verwaltungsgericht Köln setzte die Einstufung in einem Eilverfahren vorläufig aus; das Hauptsacheverfahren ist offen. Damit ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt.
Hier liegt ein zentrales Analysedefizit, das die Kölner Forschungsstelle Nachrichtendienste unter Prof. Dr. Markus Ogorek präzise benennt: Die Maßstäbe des Verfassungsschutzes und die des Bundesverfassungsgerichts für ein Parteiverbot sind nicht deckungsgleich. Das BfV prüft, ob eine Organisation die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigt – das genügt für nachrichtendienstliche Beobachtung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für ein Verbot mehr: eine aggressive, kämpferische Grundhaltung sowie eine über bloße Absichten hinausgehende konkrete Möglichkeit der Zielerreichung.
Das GFF-Gutachten beansprucht, diesen höheren Maßstab zu erfüllen. Ob das stimmt, ist juristisch noch nicht entschieden – weil kein Gericht darüber geurteilt hat.
Was die Website zeigt – und was sie verschweigt
afd-gutachten.de ist eine Selbstdarstellungsseite. Kritische Einwände gegen die eigene Methodik sucht man dort vergeblich. Das ist nicht unredlich – kein Klagebriefing listet die Gegenargumente prominent auf –, sollte aber den Lesenden bewusst sein.
Vier Lücken fallen auf:
Beleggewichtung. Das Gutachten stützt sich auf Äußerungen aus 13 Jahren Parteigeschichte. Ob Aussagen aus dem früheren nationalen Flügel, der inzwischen aufgelöst ist, mit Aussagen des aktuellen Bundesvorstands dasselbe Gewicht tragen, wird auf der Website nicht explizit thematisiert.
Repräsentativität. 2,9 Millionen Social-Media-Posts sind viel. Wie der Algorithmus aussortiert, was als „Äußerung der Partei" gilt und was als Privatmeinung eines Mitglieds, ist nicht veröffentlicht.
Finanzierungsoffenheit. Die GFF nennt Gesamtbeträge und eine grobe Zahl von Spendern. Eine Aufschlüsselung nach Großspendern über einem Schwellenwert fehlt. Bei einer Organisation, die Transparenz als Kernwert kommuniziert, wäre das folgerichtig.
Politischer Kontext. Das Gutachten erscheint zu einem Zeitpunkt, zu dem die schwarz-rote Bundesregierung unter Friedrich Merz keinen Verbotsantrag stellt. Der Bundestag hat die Frage nicht auf die Agenda gesetzt. Das Gutachten ist damit kein Auslöser eines Verfahrens, sondern ein Argument in einer Debatte, die noch keine Mehrheit hat.
Was es für die Verbotsdebatte bedeutet
Ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG ist eine hohe Hürde. Der Anlauf, die NPD zu verbieten, scheiterte 2017 am Bundesverfassungsgericht, weil das Gericht zwar eine verfassungsfeindliche Ausrichtung feststellte, aber das Potenzial zur tatsächlichen Durchsetzung dieser Ziele verneinte.
Dieses Scheitern ist der wichtigste Referenzpunkt. Das GFF-Gutachten argumentiert, die AfD habe – anders als die NPD 2017 – eine reale Chance, ihre Ziele durchzusetzen: Sie erzielt Wahlergebnisse im zweistelligen Bereich und sitzt in fast allen Landtagen.
Das ist das stärkste Argument der GFF. Sein Kern: Nicht die Absicht allein macht den Verbotstatbestand, sondern die Kombination aus Absicht und Mächtigkeit. Ob das Bundesverfassungsgericht diesen Schluss teilen würde, ist offen. Die AfD hat nach der Bundestagswahl 2025 mit rund 20 Prozent das bislang beste Bundesergebnis erzielt – ein Datum, das die Potenzialitätsfrage neu stellt, aber noch keine Antwort ist.
Das Antragsteller-Problem bleibt bestehen: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat könnten einen Antrag stellen. Alle drei tun es nicht. Das GFF-Gutachten kann Argumente liefern – den politischen Willen nicht ersetzen.
Das Stück behandelt die Gutachtenlage bis Ende Juni 2026. Das Eilverfahren am Verwaltungsgericht Köln zur BfV-Einstufung ist zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
