Der Aufwand ist real: Über 13 Monate haben acht Expert:innen aus Verfassungsrecht, Rechtsextremismusforschung und Datenanalyse gearbeitet. Ausgewertet wurden 2,93 Millionen Social-Media-Beiträge von Twitter, Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und Telegram, dazu 77.545 Parlamentsdokumente aus Bundestag und Landtagen sowie 54.972 Pressemitteilungen der Partei. Das Gutachten ist transparent über seine Grundlagen — und transparent über seine Grenzen. Beides muss man lesen, um den Befund zu verstehen.
Was das BVerfG verlangt — und was die GFF daraus macht
Die juristische Ausgangslage ist eng. Art. 21 Abs. 2 GG erlaubt ein Parteiverbot nur unter drei kumulativen Bedingungen: Die Partei muss verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, eine aktiv-kämpferische Haltung einnehmen und — das ist die entscheidende Hürde — ein reales Potenzial zur Durchsetzung dieser Ziele besitzen.
Das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) hat diese Anforderungen präzisiert. Die NPD wurde damals als verfassungsfeindlich eingestuft — und dennoch nicht verboten. Der Grund: Das Gericht sah keine hinreichende „Potentialität". Die NPD war schlicht zu klein, zu marginalisiert, um die freiheitliche demokratische Grundordnung ernsthaft gefährden zu können. Das Urteil definiert die fdGO dabei auf drei Kernprinzipien: Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit.
Die GFF dreht nun das Potentialitäts-Argument um. Die AfD, so die These, ist nicht trotz ihrer Größe vom Verbot ausgenommen, sondern gerade wegen ihrer Größe einzubeziehen: Eine Partei mit Bundestagsfraktion, starker Präsenz in den Landesparlamenten und hohen Umfragewerten verfüge über das Potenzial, verfassungsfeindliche Ziele tatsächlich umzusetzen. Das ist eine juristisch plausible Weiterführung der BVerfG-Logik — aber es ist eine Weiterführung, keine gesicherte Rechtsprechung.
Was das Gutachten belegt — und was es nicht belegt
Die drei Hauptvorwürfe der GFF lauten: Die AfD verletze die Menschenwürde bestimmter Gruppen, sie wolle politische Gegner:innen verfolgen, und sie arbeite planmäßig auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hin.
Als Beleg dient das Datenmaterial — und hier liegt die erste methodische Spannung. Die 2,93 Millionen Social-Media-Posts stammen nicht ausschließlich von Parteiführung oder Bundesvorstand, sondern auch von Funktionär:innen auf Landesebene, von Kandidat:innen, von öffentlich sichtbaren Unterstützer:innen. Für ein Verbotsverfahren vor dem BVerfG ist aber die Zurechenbarkeit zum Willen der Gesamtpartei entscheidend. Das Gericht hat in der NPD-Entscheidung hierzu strenge Maßstäbe angelegt: Einzelne Ausreißer tragen nicht; es braucht einen nachweisbaren organisatorischen Zusammenhang.
Die GFF ist sich dieser Hürde bewusst. Das Gutachten unterscheidet zwischen Äußerungen des Bundesvorstands, von Parteigremien, gewählten Mandatsträger:innen und sonstigen Parteimitgliedern — und gewichtet entsprechend. Ob diese Unterscheidung im Verbotsverfahren trägt, bleibt ungeprüft.
Aufschlussreich ist, wo das Gutachten selbst zurückrudert. So hält das Gutachten den Vorwurf, die AfD wolle die parlamentarische Demokratie als solche abschaffen, ausdrücklich für nicht belegt. Die eigentliche verfassungsrechtliche Last trägt die These der geplanten Verfolgung politischer Gegner:innen — also ein prozeduraleres, weniger spektakuläres Argument.
Das ist keine Schwäche des Gutachtens. Es ist seine Stärke: Wer selbst benennt, wo die Beweislage nicht reicht, ist glaubwürdiger als wer alles behauptet. Aber es zeigt, dass „die AfD ist verfassungswidrig" kein monolithischer Befund ist, sondern ein Gebäude aus unterschiedlich tragfähigen Stützen.
Die GFF ist kein Gericht
Das klingt banal. Es ist es nicht.
Die GFF ist eine prozessfreudige Bürgerrechtsorganisation mit klarem politischen Profil, spezialisiert auf strategische Klagen, erfahren darin, rechtliche Debatten anzustoßen. Das Gutachten wurde finanziert durch Spenden von über 20.000 Menschen, das gesammelte Volumen lag bei rund einer Million Euro. Partner der Kampagne sind Campact — eine Mobilisierungsorganisation, die ihre Unterstützer:innen per E-Mail-Aktion zu Bundestagsabgeordneten schickt — sowie Volksverpetzer, das sich publizistisch begleitend positioniert hat. Die Plattform afd-gutachten.de kombiniert den juristischen Volltext mit einem Spendenaufruf und dem Hinweis „Schreib deinen Abgeordneten".
Das bedeutet nicht, dass das Gutachten inhaltlich falsch liegt. Zwei unabhängige Zweitgutachter:innen — Verfassungsrechtsprofessor Christoph Möllers und Juristin Sophie Schönberger — haben die Kernthesen bestätigt. Das ist methodisch erheblich. Aber der institutionelle Rahmen des Gutachtens ist ein anderer als der eines unabhängigen Sachverständigengutachtens im Auftrag des Bundestags oder des BVerfG selbst. „Ein Verbotsverfahren hätte wahrscheinlich Erfolg" ist die Prognose der Antragsbefürworter — formuliert von Jurist:innen mit nachweisbarer Kompetenz, eingebettet in eine Mobilisierungskampagne. Den Befund fällt allein Karlsruhe.
Das unterscheidet das GFF-Gutachten strukturell vom Verfassungsschutz-Gutachten des BfV — und verbindet es zugleich mit ihm. Auch das BfV ist keine neutrale Instanz: Es ist eine Behörde, die unter Ministeraufsicht steht und deren Einstufungen politisch folgenreich sind. Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren vom 26. Februar 2026 die BfV-Einstufung „gesichert rechtsextremistisch“ vorläufig gestoppt. Die Begründung des Gerichts: Einzelne verfassungsfeindliche Bestrebungen seien zwar nachweisbar, prägten aber die Gesamtpartei nicht in einer Weise, die eine verfassungsfeindliche Grundtendenz begründe. Die Einstufung als Verdachtsfall — mit dem Recht zur nachrichtendienstlichen Beobachtung — bleibt bestehen. Das Hauptsacheverfahren ist offen.
Zwei Institutionen, zwei Befundkorrekturen in entgegengesetzter Richtung: Das BfV wird vom Verwaltungsgericht gebremst; die GFF überschreitet den BfV-Befund nach oben. Der Abstand zwischen beiden markiert den Raum, in dem die eigentliche juristische Auseinandersetzung stattfinden würde.
Die demokratietheoretische Abwägung
Unabhängig von der Rechtslage stellt ein Verbot der AfD eine Entscheidung von anderer Qualität dar als das NPD-Verfahren.
Die NPD war 2017 eine marginale Partei ohne Bundestagsmandat, ohne Regierungsbeteiligung, ohne zweistellige Umfragewerte. Ein Verbot der AfD träfe eine Partei, die laut Umfragen zu den stärksten politischen Kräften des Landes zählt. Das Instrument des Parteiverbots wurde im Grundgesetz für den Extremfall konzipiert: als Notwehr der Demokratie gegen ihre Feinde. Die Frage, ob es auf eine Partei dieser Größe angewendet werden kann und sollte, ist keine Rechtsfrage allein.
Befürworter:innen eines Verfahrens argumentieren, gerade die Größe der AfD mache das Verfahren notwendig — eine unterlassene Notwehr sei keine Stärke, sondern Schwäche der wehrhaften Demokratie. Kritiker:innen verweisen auf das Delegations- und Märtyrerrisiko: Ein Verfahren, das scheitert, stärkt die Partei; ein Verbot, das politisch motiviert wirkt, delegitimiert die Institutionen, die es aussprechen. Beide Argumente sind ernst zu nehmen. Keines entscheidet.
Was als Nächstes zählt
Ob ein Verbotsantrag gestellt wird, entscheiden Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung — nicht die GFF, nicht Campact. Bisher hat keine der drei Institutionen einen Antrag gestellt. Einzelne SPD-Abgeordnete haben sich für eine Prüfung ausgesprochen; die Unionsfraktion hat sich reserviert gezeigt.
Das GFF-Gutachten erhöht den politischen Druck — aber es verändert die Rechtslage nicht. Was es verändert, ist die Beweislage, die einem Antragsteller zur Verfügung steht. Ob das Kartell der politischen Kosten — Märtyrer-Effekt, Verfahrensrisiko, europäische Beobachtung — kleiner wird als der wahrgenommene Handlungsdruck, ist eine politische Kalkulation, die in den Fraktionssälen stattfindet, nicht in Karlsruhe.
Sollte ein Antrag gestellt werden, prüft das Bundesverfassungsgericht die Frage der Zurechenbarkeit neu und eigenständig — auf Basis eigener Beweiserhebung, mit allen Verfahrensrechten der betroffenen Partei. Das GFF-Gutachten wäre dort ein Dokument unter anderen. Die Richter:innen in Karlsruhe werden sich nicht daran binden. Sie haben es 2017 nicht getan — damals gegen ein Verbot. Was sie diesmal täten, bleibt offen. Das ist keine Schwäche des Rechtsstaats. Es ist seine Pointe.
