Das deutsche Verfassungsrecht kennt keine einheitliche Regel für „Staat trifft Social Media". Es gibt drei Fallgruppen, die grundlegend unterschiedlich zu behandeln sind.

Staatliche Stellen im engeren Sinne – Ministerien, Behörden, Parlamentsfraktionen soweit sie Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben – sind nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Wer für den Staat handelt, kann sich nicht auf ein privatrechtliches „Hausrecht" berufen, um unliebsame Meinungen wegzusperren. Das gilt unabhängig davon, ob der Kanal auf einer privaten Plattform läuft. Wenn das Bundesinnenministerium einen Nutzer sperrt, weil er die Migrationspolitik kritisiert, ist das ein grundrechtlich zu prüfender Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG – nicht eine Frage der Meta-AGBs. Einschlägig ist die unmittelbare Grundrechtsbindung; das Sperren wäre nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht, der vor dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab des Grundgesetzes Bestand hat.

Netzpolitik.org hat 2020 dokumentiert, wie uneinheitlich Behörden und Amtsträger mit Sperren auf ihren Kanälen umgehen – manche sperren wegen Kritik, manche tolerieren Hassrede, ohne eine kohärente Linie erkennen zu lassen. Ein Jurist formulierte es damals treffend: „Die Willkür muss ein Ende haben." Eine verbindliche Vorgabe folgte daraus nicht.

Politische Parteien stehen in einer Zwischenzone. Das Bundesverfassungsgericht hat Parteien als grundrechtsberechtigt, nicht aber als unmittelbar grundrechtsgebunden eingestuft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als politische Vereinigungen handeln. Sie sind privatrechtliche Organisationen, auch wenn sie eine herausgehobene Verfassungsstellung genießen (Art. 21 GG). Ihre Social-Media-Kanäle betreiben sie als Werbeflächen für ihre Kommunikation, nicht als hoheitliche Foren.

Daraus folgt: Eine Partei – auch die AfD-Bundestagsfraktion in ihrer Eigenschaft als Fraktion, soweit sie nicht gerade parlamentarische Gewalt ausübt – ist bei der Moderation ihrer Kanäle nicht direkt an Art. 5 GG gebunden. Sie kann in den Grenzen des allgemeinen Zivilrechts Nutzungsbedingungen aufstellen und durchsetzen.

Jedoch greift hier die mittelbare Drittwirkung. Seit der Lüth-Entscheidung des BVerfG von 1958 wirken Grundrechte als objektive Wertordnung in das Privatrecht hinein: Gerichte müssen Generalklauseln wie § 242 BGB (Treu und Glauben) oder die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB im Lichte der Grundrechte auslegen. Konkret heißt das: Sperrt eine Partei einen Nutzer willkürlich oder wegen einer politisch unliebsamen, aber rechtlich zulässigen Äußerung, kann ein Gericht darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen.

Kirchliche und sonstige staatsnahe Institutionen folgen einer ähnlichen Logik wie Parteien: keine direkte Grundrechtsbindung, aber mittelbare Wirkung durch die zivilrechtliche AGB-Kontrolle und den Gleichbehandlungsgrundsatz.


Was der BGH entschieden hat – und was nicht

Die wichtigste einschlägige Linie zur mittelbaren Drittwirkung auf Plattformen kommt nicht von den Fraktionskanälen, sondern von Meta. Der Bundesgerichtshof hat in Urteilen zu Facebook entschieden, dass Plattformbetreiber eigene Kommunikationsstandards festlegen dürfen, dabei aber rational, transparent und frei von Willkür vorgehen müssen. Zusätzlich hat der BGH eine prozessuale Pflicht etabliert: Vor einer Kontosperrung muss der Nutzer informiert und ihm eine Stellungnahme ermöglicht werden; bei einer Beitragslöschung genügt eine nachträgliche Mitteilung.

Diese Grundsätze gelten für Plattformen als solche. Für Parteien und staatliche Stellen, die auf diesen Plattformen auftreten, fehlt eine BGH-Entscheidung mit unmittelbarem Bezug. Das Kammergericht Berlin hat zwar entschieden, dass LinkedIn das Recht hat, eigene Regeln aufzustellen und Beiträge zu löschen – aber auch das betraf den Plattformbetreiber, nicht einen Kanal einer politischen Organisation auf der Plattform.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat 2026 entschieden, dass die AfD Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien erteilen muss – ein verwaltungsrechtlicher Transparenzanspruch, der zeigt, dass staatliche Kontrolle der Partei-Kommunikation auf Plattformen grundsätzlich möglich ist, aber ebenfalls keine direkte Aussage zur Sperrungspraxis trifft.

Für den spezifischen Fall – eine Bundestagsfraktion sperrt einen Kommentator von ihrem Facebook-Kanal – existiert, soweit öffentlich bekannt, keine höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland.


Das US-Modell als Kontrast

Lehrreich, wenn auch nicht direkt übertragbar: In den USA hat der Supreme Court in Lindke v. Freed (2024) entschieden, dass öffentliche Amtsträger Nutzer von ihren persönlichen Social-Media-Accounts blockieren dürfen, solange der Account nicht in staatlicher Eigenschaft geführt wird. Das Kriterium: Handelt der Amtsträger beim Posten in amtlicher Funktion oder privat? Dieses Unterscheidungskriterium – amtliche vs. private Funktion – ließe sich auf deutsches Recht übertragen, wäre aber durch den engeren Grundrechtsbegriff des Grundgesetzes und die fehlende Staatsqualität von Parteien deutlich anders konturiert.


Die entscheidende Abwägung: Wann ist eine Sperrung zulässig?

Fasst man die Rechtslage zusammen, ergibt sich ein gestaffeltes Schema.

Für staatliche Stellen (Ministerien, Behörden): Eine Sperrung ist nur zulässig, wenn die Äußerung des Nutzers entweder strafrechtlich relevant ist (Volksverhetzung, Beleidigung, Bedrohung), gegen eine klar definierte und vorab kommunizierte Netiquette verstößt, die ihrerseits verhältnismäßig ist, oder wenn sie den Kanalbetrieb funktional blockiert (z.B. massenhafter koordinierter Spam). Eine Sperrung wegen inhaltlicher Kritik an der Politik der Behörde ist mit Art. 5 GG nicht vereinbar. Das BMBFSFJ veröffentlicht eine „Social Media Netiquette", die sich das Recht vorbehält, rechtswidrige Inhalte oder Wahlwerbung zu löschen – das ist verfassungsrechtlich tragfähig, soweit die Kategorien klar und verhältnismäßig sind.

Für Parteien und Fraktionen: Eine Sperrung ist als privatrechtliche Maßnahme grundsätzlich möglich, unterliegt aber der AGB-Kontrolle. Eine Sperrung wegen einer – wenn auch scharfen – politischen Meinungsäußerung, die nicht strafbar ist, dürfte einer gerichtlichen Kontrolle nach § 242 BGB nicht standhalten, wenn die Partei ihren Kanal als offenes Forum für politische Diskussion präsentiert. Relevant ist, ob der Kanal als Einbahnstraße (Sendebetrieb) oder als Dialog-Plattform konzipiert ist. Im letzteren Fall sind die Anforderungen an eine Sperrung höher.

Das OLG München hat eine 30-tägige Sperrung für rechtmäßig erklärt, nachdem ein Nutzer einen Link zu einem Artikel mit massiven Beleidigungen gegen Flüchtlinge geteilt hatte. Das markiert die untere Grenze: wer strafrechtsnahe Inhalte verbreitet, kann gesperrt werden – auch auf dem Kanal einer politischen Partei.


Was fehlt

Die Lücke im System ist bekannt: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die staatliche Stellen verpflichtet, klare und verhältnismäßige Moderationsregeln für ihre Kanäle zu veröffentlichen und einzuhalten. Der Digital Services Act der EU regelt Pflichten der Plattformbetreiber, nicht der Akteure, die auf diesen Plattformen auftreten. Das NetzDG verpflichtet Plattformen zur Löschung rechtswidriger Inhalte – ebenfalls eine Betreiberpflicht, keine Nutzerpflicht.

Solange diese Regelungslücke besteht, bleibt die Rechtsschutzfrage für gesperrte Nutzer mühsam: Wer von einem Ministerium gesperrt wird, muss vor dem Verwaltungsgericht klagen; wer von einer Fraktion gesperrt wird, vor dem Zivilgericht – und in beiden Fällen ohne eine höchstrichterliche Leitentscheidung, an der sich die Gerichte orientieren könnten.

Das BVerfG wird voraussichtlich über die Account-Sperrung der Partei „Der Dritte Weg" bei Facebook entscheiden. Diese Entscheidung wird zwar primär die Plattformbetreiberperspektive klären. Ob das Gericht dabei Grundsätze entwickelt, die auch auf staatlich betriebene oder parteiliche Kanäle ausstrahlen, ist die offene Frage – und der nächste Schritt in einer Rechtsentwicklung, die dem Tempo der Plattformpraxis strukturell hinterherläuft.