Gemeint war: keine Presse. Die Platznot war echt, das Kalkül dahinter auch.
Der Abend des 1. September 2024 illustriert einen Mechanismus, der über Thüringen hinausreicht. Die AfD testet seit Jahren aus, wie weit sich der Zugang akkreditierter Medien zu Parteiveranstaltungen beschneiden lässt – und was passiert, wenn Gerichte eingreifen.
Der Rechtsstreit: Wer entscheidet über den Zugang?
Das Landgericht Erfurt entschied am 23. August 2024 im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 9 O 941/24) gegen die AfD Thüringen. Der Partei wurde untersagt, Vertreter von Spiegel, Bild, Welt und taz auszuschließen. Das Gericht stützte sich auf den presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Wer eine Veranstaltung für Medien öffnet, darf nicht einzelne willkürlich fernhalten.
Die AfD reagierte mit einer Volte. Statt den Medien Zutritt zu gewähren, schloss sie alle Journalisten aus – und schuf damit formal die Gleichheit, die das Gericht gefordert hatte. Kein Medium mehr, also auch keine Diskriminierung mehr. Dieses Vorgehen war juristisch nicht angreifbar: Ein genereller Ausschluss verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht, solange er ausnahmslos gilt.
Dann streamte COMPACT von innen live. Die rechtsextreme Plattform hatte offenbar Zutritt erhalten, den andere nicht bekommen hatten. Ob das auf einer Einladung beruhte, einer Duldung oder einem Organisationsfehler, blieb unklar. Der Tagesspiegel berichtete, dass der Pressesprecher der AfD andere Medienvertreter daran hinderte, nachzuziehen. Die AfD hat diese Darstellung nicht öffentlich widerlegt.
Ein vergleichbarer Vorgang wiederholte sich im November 2024: Das Landgericht München erließ eine einstweilige Verfügung gegen die AfD Bayern, die einem Journalisten des Bayerischen Rundfunks den Zutritt zum Parteitag verwehrt hatte. Der Bayerische Journalisten-Verband wertete das Urteil als Präzedenzfall.
Die rechtliche Struktur des Problems
Parteiveranstaltungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Versammlungsrechts. Eine Partei kann ihren Parteitag grundsätzlich geschlossen abhalten. Das Pressezugangsrecht entsteht erst dort, wo eine Veranstaltung für Medien geöffnet wird – dann aber für alle unter gleichen Bedingungen.
Der BGH hat für soziale Netzwerke 2021 einen ähnlichen Grundsatz formuliert (III ZR 179/20 und III ZR 192/20): Wer eine Plattform für die Öffentlichkeit öffnet, kann Nutzern nicht ohne Anhörung und ohne Begründung den Zugang entziehen. Das Urteil betraf Facebook-Sperrungen, nicht Parteiveranstaltungen – aber die Logik ist strukturverwandt. Marktmacht oder öffentlicher Charakter begrenzen das privatrechtliche Hausrecht.
Für politische Parteien gilt eine spezifischere Schranke: Art. 21 GG verpflichtet Parteien auf demokratische Grundsätze in ihrer inneren Ordnung. Ob das eine presserechtliche Gleichbehandlungspflicht einschließt, ist nicht abschließend entschieden. Die Erfurter und Münchener Urteile deuten darauf hin – beide ergingen im einstweiligen Verfügungsverfahren, keines wurde im Hauptsacheverfahren bestätigt.
Die Medienstrategie: Ausschluss und Eigenkanal
Der Ausschluss von Presse und die Privilegierung eines parteinahen Formats ist kein Zufall, sondern Teil einer Kommunikationsarchitektur. Die AfD-Bundestagsfraktion betreibt einen eigenen YouTube-Kanal, der im Januar 2024 bei 391.000 Abonnenten lag – ein Vielfaches der Reichweite anderer Fraktionskanäle. Auf TikTok stellte die Partei im Oktober 2023 vier der fünf meistgefolgten deutschen Politiker. Die Fraktion hat einen eigenen Social-Media-Newsroom mit improvisiertem Fernsehstudio aufgebaut.
Das Muster lautet: etablierte Medien delegitimieren, eigene Kanäle aufbauen, bei Veranstaltungen selektiv akkreditieren. Das ist keine neue Strategie – sie wurde in anderen Ländern von populistischen Parteien bereits in den 2010er-Jahren entwickelt. In Deutschland ist die AfD die erste Partei, die sie im Bundestag und in Länderparlamenten systematisch umsetzt.
Die rechtsextreme Plattform COMPACT stand in dieser Logik als Durchlauferhitzer: ein Medium, das inhaltlich mit der Parteilinie kompatibel ist und das der Partei keine kritische Berichterstattung schuldet. Sein Livestream von der Erfurter Wahlparty war kein Zufall, sondern Demonstration.
Was der Digital Services Act ändert – und was nicht
Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act der EU vollständig. Er verpflichtet sehr große Online-Plattformen zu Transparenz über Moderationsentscheidungen, zu Beschwerdemechanismen für Nutzer und zur externen Prüfung ihrer Risikobewertungen. Nutzersperrungen auf Facebook oder X müssen begründet werden; der Nutzer muss die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.
Für den Kontext der AfD-Wahlparty ist der DSA irrelevant – er regelt Plattformverhalten, nicht das Hausrecht einer politischen Partei. Für die verwandte Frage, ob Nutzer, die von AfD-Präsenzen auf Facebook gesperrt werden, rechtlich dagegen vorgehen können, ist der DSA jedoch der entscheidende neue Rahmen. Die BGH-Urteile von 2021 haben Facebooks AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, soweit sie Sperrungen ohne Anhörung ermöglichten. Der DSA kodifiziert diesen Standard europaweit und gibt nationalen Behörden Durchsetzungsinstrumente.
Je mehr ein Akteur öffentliche Funktion hat, desto weniger frei ist er im Umgang mit unliebsamen Kommentaren. Wo die Grenze verläuft, werden Gerichte im Einzelfall bestimmen.
Einordnung: Demokratie-Achse
An der Demokratie-Achse gemessen – Pressefreiheit, Minderheitenschutz, Versammlungsrecht – beschreibt der Erfurter Fall ein strukturelles Spannungsverhältnis. Die AfD hat keine Gesetze gebrochen. Sie hat juristisch korrekt reagiert: erst auf das Urteil, dann auf den Druck. Dass das Ergebnis – Komplettausschluss aller Medien, COMPACT live aus dem Innenraum – demokratisch problematisch ist, folgt nicht automatisch aus einer Rechtsverletzung, sondern aus dem Charakter dessen, was Pressefreiheit inhaltlich schützt: den informierten Bürger.
Ob die bestehende Rechtslage ausreicht, um selektive Akkreditierung durch Parteien mit öffentlicher Funktion effektiv zu unterbinden, ist offen. Die einstweiligen Verfügungen in Erfurt und München zeigen, dass Gerichte bereit sind einzugreifen. Sie zeigen auch, dass das Instrument träge ist: Bis ein Urteil vorliegt, ist die Veranstaltung vorbei.
Die relevante Folgefrage: Wird die AfD diese Strategie 2025 und danach weiter verfeinern – und werden andere Parteien ähnliche Mechanismen adaptieren? Thüringen war kein Ausreißer. Es war ein Test.
