Die Schauspielerin hatte die Entfernung dieser Szene seit Jahren gefordert. Wenders entschuldigte sich, räumte ein, dass Kinski „damals hätte besser geschützt werden müssen", und erklärte, er würde das „heute nie mehr so machen". Kinskis Anwalt kündigte parallel eine rechtliche Auseinandersetzung an, weil Wenders ein persönliches Gespräch mit Kinski seit Jahren verweigert habe.
Der Fall ist für sich genommen eindeutig. Dass ein Regisseur eine Minderjährige nackt filmt, lässt sich nicht mit dem Zeitgeist der 1970er Jahre verteidigen – auch wenn dieser Verweis im Feuilleton bereits zirkuliert. Was ihn analytisch interessant macht, ist ein Nebenthema, das die Debatte bisher kaum berührt: Während die Branche über die Vergangenheit streitet, hat dieselbe Branche begonnen, die Werkzeuge zu bauen, mit denen sich solche Szenen künftig anders – womöglich unauffälliger – inszenieren ließen.
Die Gegenwart: Körper als Datenmaterial
Generative KI-Tools sind in der Filmproduktion keine Zukunftsmusik mehr. Martin Scorsese arbeitet nach eigener Aussage mit dem Freiburger KI-Startup Black Forest Labs zusammen und nutzt das Tool „Flux" zur Erstellung von Storyboards. Er beschreibt den Einsatz als „kreativ befreiend" – KI helfe ihm, visuelle Ideen schneller und präziser an sein Team zu kommunizieren. Runway, Pika und Luma generieren aus Text-Prompts bewegte Bilder. Hedra und ElevenLabs synchronisieren Stimmen in Echtzeit. Wonder Dynamics setzt digitale Figuren in reale Sets. Deepdub.ai übersetzt und synchronisiert Dialoge so, dass Lippenbilder passen. Cinelytic und Largo.ai analysieren Drehbücher und bewerten ihr kommerzielles Potenzial, bevor eine einzige Szene gedreht ist.
Diese Werkzeuge stehen nicht nebeneinander – sie können kombiniert werden. Ein Körper lässt sich digitalisieren, skalieren, in Szenen platzieren, mit fremden Stimmen belegen, unter andere Lichtverhältnisse setzen. Was Wenders 1975 mit einer Kamera tat, ließe sich heute mit einem Prompt beschreiben. Das ist keine spekulative Bedrohung. Beim Tribeca Film Festival wurde „Dreams of Violets" als erster vollständig KI-generierter Spielfilm gezeigt. Roland Emmerich sieht in KI die Möglichkeit, Blockbuster ohne konventionelle Sets zu realisieren.
Die entscheidende Frage ist nicht, ob diese Technologien die Produktion verändern. Sie tun es bereits. Die Frage ist, wer dabei die Kontrolle über Körper – konkret: über die Abbilder von Menschen – hat.
Das Rechtsproblem: Lücken, die sich ausweiten
Nach deutschem Urheberrecht gilt: Nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen sind schutzfähig. KI-Ausgaben sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt, solange kein Mensch sie durch ausreichende eigene kreative Leistung gestaltet hat. Diese Lücke hat praktische Konsequenzen.
Wer ein KI-generiertes Video produziert, das einer realen Person ähnelt, muss urheberrechtlich meist niemandem Rechenschaft ablegen – weder dem Künstler, dessen Stilistik das Modell trainiert hat, noch der Person, deren Aussehen imitiert wird. Das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht bieten einen gewissen Schutz, aber ihre Durchsetzung setzt voraus, dass der Verstoß überhaupt erkannt wird.
Der EU AI Act, der am 2. August 2026 in Kraft tritt, verpflichtet Anbieter zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten, die einen falschen Eindruck von Echtheit erzeugen – darunter explizit Deepfakes. Die GEMA hat bereits Klagen gegen Anbieter generativer KI eingereicht, die urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne Lizenz als Trainingsdaten genutzt haben. Analoge Klagen für visuelle Inhalte sind in den USA eingereicht worden, unter anderem von der Konzeptkünstlerin Karla Ortiz. Ob und wie KI-generierte Inhalte als abgeleitete Werke gelten, wenn die Trainingsdaten urheberrechtlich geschützt sind, ist noch nicht abschließend geklärt.
Die Frage der Vergütung für Trainingsdaten bleibt offen. Die OECD schätzte, dass etwa 10 % der Arbeitsplätze in der Kreativwirtschaft durch Automatisierung gefährdet sind (OECD-Studie, Stand: ohne konkret datiertes Dokument im Briefing). Diese Zahl trägt eine Limitation: Sie bezieht sich auf die Kreativwirtschaft insgesamt, nicht spezifisch auf Film. Für die Filmbranche selbst liegen keine vergleichbar belastbaren Zahlen vor.
Die Verbindung zwischen Vergangenheit und Gegenwart
Was verbindet den Fall Wenders/Kinski mit der KI-Debatte? Auf den ersten Blick wenig – ein analoges Artefakt aus 1975, digitale Werkzeuge von 2026. Bei genauerem Hinsehen: beides dreht sich um die Kontrolle über Körperabbilder und die Asymmetrie der Macht, die über sie entscheidet.
1975 entschied Wenders, eine Minderjährige nackt zu filmen. Kinski hatte keine reale Gegenmacht. 2026 entscheiden Entwickler, welche Körper als Trainingsdaten einfließen, welche Prompts erlaubt sind, welche Content-Filter greifen – oder eben nicht. Schauspieler haben formal wenig Einfluss darauf, was KI-Systeme aus ihren öffentlichen Bildbeständen ableiten. In den USA haben Tarifvereinhandlungen der Screen Actors Guild erste Regelungen zu digitalen Abbildern durchgesetzt. In Deutschland und der EU ist dieser Bereich weiter Gegenstand von Forderungen, nicht von gesetzlich fixierten Rechten.
Die Deutsche Filmakademie, deren Präsidenten Vicky Krieps und Florian Gallenberger die Wenders/Kinski-Debatte aufgegriffen haben, plant für September 2026 eine Diskussionsveranstaltung über die nachträgliche Veränderung von Kunstwerken. Das ist der richtige Impuls – aber die Fragestellung ist zu eng. Ob man alte Szenen digital entfernen, retuschieren oder kennzeichnen soll, ist eine Folgefrage. Die vorgelagerte Frage lautet: Welche Einwilligungsstandards gelten für die Abbildung von Körpern, und wer setzt sie durch – für analoge wie für generierte Inhalte?
Ethische Effizienz, nicht ethische Nachsicht
Die Effizienz-Achse ist hier das passende Analysekriterium: Regulierung ist nicht Selbstzweck, sondern Ressourcenallokation. Ein klares, durchsetzbares Regime für Einwilligung und Kennzeichnung spart langfristig Rechtskosten, Reputationsschäden und die Transaktionskosten unklarer Verhältnisse. Wenders' Rückzug – fünfzig Jahre nach den Dreharbeiten, nach langjährigem Zögern – ist das Paradebeispiel dafür, was entsteht, wenn kein klar geregeltes Verfahren existiert: eine moralische Geste, die juristisch unfertig bleibt und die betroffene Person dennoch nicht vollständig gehört hat.
Das stärkste Argument für Zurückhaltung bei der Regulierung von KI in der Filmproduktion lautet: Kreative Innovation braucht Spielraum, und zu frühe, zu enge Regulierung schadet dem Standort und verlagert Produktion in regulierungsärmere Märkte. Dieses Argument ist nicht falsch. Es trägt aber nicht weit, wenn der Spielraum darin besteht, Körper ohne Einwilligung abzubilden. Schutzrechte für Persönlichkeit und Abbild sind keine Wettbewerbsverzerrung – sie sind die Bedingung, unter der Kreativwirtschaft gesellschaftlich akzeptabel bleibt.
Der EU AI Act setzt an der Oberfläche an: Kennzeichnung, Transparenz, Hochrisiko-Kategorien. Was er nicht leistet, ist eine positive Regelung der Einwilligung für Schauspieler und Nicht-Schauspieler gleichermaßen – also eine Antwort auf die Frage, wer zustimmen muss, damit ein digitales Abbild entstehen und gezeigt werden darf. Diese Lücke ist der legislative Nachfolgeauftrag.
Was bleibt
Wenders hat mit seinem Rückzug etwas Richtiges getan – spät und unvollständig. Die Branche, die seine Entscheidung kommentiert, baut gleichzeitig Systeme, in denen vergleichbare Entscheidungen maschinell und unsichtbar getroffen werden. Der Unterschied ist nicht, dass früher Menschen über Körper entschieden und heute Algorithmen. Der Unterschied ist, dass die Algorithmen schneller entscheiden, in größerem Maßstab, und dass die Betroffenen noch seltener in der Lage sind, es überhaupt zu bemerken.
Die Filmakademie-Veranstaltung im September wird eine Debatte führen müssen, die über Wenders und Kinski hinausgeht. Die Frage, ob man alte Szenen löscht oder annotiert, ist eine redaktionelle. Die Frage, wie verhindert wird, dass neue Szenen unter denselben Machtasymmetrien entstehen – nun mit maschineller Geschwindigkeit –, ist eine rechtspolitische.
