Deutschland schützt seine Beschäftigten vor Hitze mit einem Dokument, das rechtlich niemanden zwingt. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur" schreibt ein Stufenmodell vor: ab 26 °C prüft der Arbeitgeber Maßnahmen, ab 30 °C soll er wirksam handeln, über 35 °C gilt ein Raum ohne Zusatzschutz als Arbeitsraum ungeeignet. Nur: Die ASR hat Empfehlungscharakter. Sie entfaltet eine Vermutungswirkung — wer sie einhält, hat die Arbeitsstättenverordnung erfüllt —, aber sie verpflichtet den Arbeitgeber nicht direkt. Der Gestaltungsspielraum bleibt groß, die Kontrolle dünn.
Der Zugzwang ist real und datiert. Die Politikwerkstatt „Klima wandelt Arbeit" des Bundesarbeitsministeriums legte Anfang Juni 2026 ihren Abschlussbericht vor und benannte die Hitzebelastung als eines von vier Hauptfeldern, in denen der Klimawandel die Arbeitswelt trifft. Die Zahlen aus der Recherche sind eindeutig: Ein Hitzetag über 30 °C kostet die deutsche Wirtschaft laut Prognos rund 431 Millionen Euro, zu 97 Prozent durch Produktivitätsverlust — pro Grad über 30 °C sinkt die Leistung um etwa drei Prozent. Die Krankmeldungen steigen an einem Hitzetag um rund 3,5 Prozent, nach sieben Hitzetagen in Folge um 10,8 Prozent. Das Unfallrisiko klettert ab 30 °C um etwa sieben Prozent. Die Fraktion Die Linke verweist auf mehr als 90.000 hitzebedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Jahr 2026. Und die Hitzewelle des Sommers 2026 zeigt die Lücke in Echtzeit.
Was Bas erkennbar selbst will. Sie hat den Anspruch in ihrem eigenen Bericht formuliert: „Unser Anspruch muss immer sein, dass Menschen während der Arbeit möglichst wenig Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind." Zugleich hat sie im November 2025 eine Entlastung bei Arbeitsschutzvorgaben angekündigt — sie will „eine Arbeits- und Sozialverwaltung, die mit der Zeit geht, effizient und digital". Beide Ziele stehen nicht im Widerspruch: Eine klare, verbindliche Hitzeregel ist effizienter als ein Flickenteppich aus Empfehlungen, Gerichtsauslegungen und betrieblichen Einzelfallentscheidungen. Sie schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und schützt Beschäftigte — genau das, was Bas erklärtermaßen anstrebt.
Der Zug. Bas weist die Fachabteilungen ihres Hauses an, einen Verordnungsentwurf zu erarbeiten, der die tragenden Pflichten aus der ASR A3.5 rechtlich verbindlich macht und um verpflichtende Regeln für Arbeit im Freien ergänzt — orientiert am österreichischen Modell. Das Instrument ist die Änderung der Arbeitsstättenverordnung. Das Entscheidende an der Zuständigkeit: § 18 Arbeitsschutzgesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Arbeitsstätten zu erlassen. Federführend ist das Arbeitsministerium. Bas kann den Entwurf also aus ihrem eigenen Haus vorlegen — sie braucht kein neues Gesetz und keine Bundestagsmehrheit, sondern das Kabinett und danach den Bundesrat. Der erste Schritt kostet eine Weisung und passiert binnen Tagen; der Entwurf soll binnen zwei Wochen in die Ressortabstimmung.
Konkret könnte der Entwurf enthalten, was Österreich seit dem 1. Januar 2026 verbindlich vorschreibt: einen betrieblichen Hitzeschutzplan, verpflichtende Bereitstellung von Trinkwasser, technische Maßnahmen wie Beschattung und Kühlung, die Verlagerung von Arbeitszeiten und Pausen bei definierten Warnstufen. Der Vorschlag ist nicht neu erfunden — die österreichische Hitzeschutzverordnung von 2026 hat das Modell vorgemacht, und die Gewerkschaften ÖGB und ver.di sowie die Fraktionen der Linken und der Grünen fordern seit Längerem verbindliche Regeln. Bas' Beitrag wäre, es für Deutschland zu übersetzen und aus dem Empfehlungsraum ins verbindliche Recht zu heben.
Der offene Doppel-Test. Für Bas: Der Zug bedient ihr Gesundheitsziel direkt und ihr Effizienzziel indirekt — eine bundeseinheitliche Verordnung ersetzt die zersplitterte Auslegungspraxis. Sie kann ihn zudem als eigene Handschrift setzen, statt der Opposition das Thema zu überlassen. An den Achsen: Effizienz gewinnt, weil klare Grenzwerte Reibung aus Betrieben und Aufsicht nehmen und weil die 431-Millionen-Euro-Rechnung pro Hitzetag zeigt, dass Untätigkeit teurer ist als die Regel. Ökologie ist neutral bis positiv — Hitzeschutz ist Klimaanpassung, die den Wandel weder beschleunigt noch bremst. Demokratie ist unberührt: Der Verordnungsweg über § 18 ArbSchG ist das reguläre, vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren, mit Zustimmungspflicht des Bundesrates als Kontrolle. Kein K.O.
Der stärkste Einwand. Er kommt von der Wirtschaftsseite und trifft einen wahren Punkt: Bas hat im November 2025 selbst weniger Arbeitsschutzbürokratie versprochen, und eine neue Verordnung schafft neue Pflichten, besonders für kleine Betriebe. Wer heute schon die ASR einhält, tut faktisch das Geforderte — nur ohne Zwang. Das stimmt, entkräftet den Zug aber nicht. Der Widerspruch zwischen „Entlastung" und „neue Verordnung" löst sich, wenn man Entlastung als weniger Unsicherheit versteht, nicht als weniger Schutz: Eine klare Rechtsnorm ist für den gutwilligen Arbeitgeber entlastender als ein Empfehlungswerk, dessen Verbindlichkeit erst ein Gericht klärt. Und die Kostenrechnung dreht sich um — die Produktivitätsverluste durch Hitze übersteigen die Umsetzungskosten der Maßnahmen um ein Vielfaches. Ökonomen weisen zu Recht darauf hin, dass ein Teil der kurzfristigen Ausfälle durch spätere Mehrarbeit ausgeglichen wird; die Krankmeldungen und Unfälle sind das aber nicht.
Aus unserer Sicht ist der Verordnungsentwurf der beste verfügbare Zug: zuständigkeitsscharf im eigenen Haus, ohne Gesetzgebungshürde, binnen Tagen anstoßbar, überprüfbar — und lageverändernd, weil er aus einer Empfehlung eine Pflicht macht.
Prüfstein
- Adressat: Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales
- Zug: Sie lässt einen Entwurf zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung mit verbindlichen, branchenübergreifenden Hitzeschutzpflichten erarbeiten und legt ihn zur Ressortabstimmung vor.
- Frist: 23.07.2026
- Prüfstein: Ein Verordnungsentwurf zur Anpassung der Arbeitsstättenverordnung an Hitzebedingungen wurde den anderen Ressorts zur Abstimmung vorgelegt (ja/nein).
