Karin Prien kann das in eigener Zuständigkeit heilen: mit einer Übergangsklausel in der Förderregelung, die belegte 2025er-Investitionen anerkennt. Aus unserer Sicht ist das der beste nächste Zug.

Kernpunkte

  • Am 27.03.2026 forderten die drei kommunalen Spitzenverbände die Rückkehr zum rückwirkenden Förderstart 1. Januar 2025 und nannten alles andere einen ernsten Bruch des Vertrauensschutzes.
  • Priens Haus hatte den Kommunen zugesichert, Mittel ließen sich rückwirkend für 2025 abrufen; der Start wurde dann auf 2026 verschoben — die 2025er-Ausgaben fallen aus der Förderung.
  • Der Zug: eine Bestandsschutzklausel in Förderrichtlinie bzw. Verwaltungsvereinbarung, die dokumentierte kommunale Digital-Investitionen aus dem Kalenderjahr 2025 förderfähig stellt — Instrument und Zuständigkeit liegen im BMBFSFJ.
  • Aus unserer Sicht ist diese Klausel der beste nächste Zug — überprüfbar am 31.12.2026.

Zugzwang. Bund und Länder einigten sich im Dezember 2025 auf den Digitalpakt 2.0: fünf Milliarden Euro von 2026 bis 2030, je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen, Start zum 1. Januar 2026. Dem steht die frühere Zusage einer Rückwirkung auf 2025 gegenüber. Am 27. März 2026 erklärten Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund gemeinsam, das Bildungsministerium habe den Kommunen versichert, Mittel ließen sich rückwirkend für 2025 abrufen — und dies auch öffentlich kommuniziert. Viele Städte, Kreise und Gemeinden hätten daraufhin 2025 eigenes Geld in Geräte und IT-Infrastruktur gesteckt und drohten nun, darauf sitzenzubleiben; die Verbände sprachen von einem ernsten Bruch des Vertrauensschutzes. Die Förderlücke seit dem Auslaufen des ersten Digitalpakts im Mai 2024 wächst so auf über 18 Monate. Der Druck ist real und datiert, nicht konstruiert.

Was Prien selbst will

Priens erklärtes Ziel ist Bildungsgerechtigkeit. In der Regierungsbefragung am 4. März 2026 nannte sie gerechte Bildungschancen das „absolute Top-Thema". Den Digitalpakt 2.0 begründet ihr Haus damit, dass alle Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Ort von digitaler Bildung profitieren sollen, und stellt vereinfachte, entbürokratisierte Verwaltung sowie länderübergreifende Projekte als Fortschritt gegenüber dem sperrigen Vorgänger heraus. In stärkster Lesart will Prien einen verlässlichen, schlanken Bund-Länder-Rahmen, der die digitale Ausstattung flächendeckend und ortsunabhängig sichert — und der die Kommunen als Umsetzungsebene mitnimmt, statt sie zu verprellen. Genau an diesem eigenen Anspruch ist der Zug gemessen.

Der Zug

Instrument: eine Übergangs- bzw. Bestandsschutzklausel in der Förderrichtlinie zum Digitalpakt 2.0 (bzw. als Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung), die belegte, im Kalenderjahr 2025 getätigte kommunale Investitionen in Schul-IT rückwirkend förderfähig stellt — begrenzt auf Ausgaben, die im Vertrauen auf die frühere Zusage entstanden sind und die durch Belege nachweisbar bleiben.

Zuständigkeit: Die Förderbedingungen und die Verwaltungsvereinbarung entstehen federführend im BMBFSFJ. Prien braucht dafür kein Gesetz durch den Bundestag; sie legt einen Entwurf vor und bietet ihn den Ländern an. Das liegt in ihrer Amtsmacht.

Erster Schritt: Das Haus legt binnen Wochen einen Formulierungsvorschlag für die Klausel vor — als Referentenentwurf der Förderrichtlinie oder als Zusatzprotokoll zur Verwaltungsvereinbarung — und stellt ihn der Kultusministerkonferenz zur Mitzeichnung zu.

Größenordnung: Der Vorgänger-Digitalpakt band 6,5 Milliarden Euro und erreichte rund 30.000 Schulen; die 2025er-Investitionen der Kommunen sind ein dokumentierter Bruchteil davon, der im Fünf-Milliarden-Rahmen abbildbar ist, ohne den Deckel zu sprengen. Es geht nicht um neues Geld, sondern um die Anerkennung bereits getätigter Ausgaben innerhalb des vereinbarten Volumens.

Warum der Zug trägt

Für Prien. Der Zug bedient exakt ihre eigene Zielfunktion. Bildungsgerechtigkeit „unabhängig vom Ort" scheitert, wenn finanzstarke Kommunen 2025 vorfinanzieren konnten und schwache leer ausgehen — genau die ortsabhängige Ungleichheit, die der Digitalpakt beseitigen soll. Wer den verlässlichen, entbürokratisierten Rahmen will, darf die Umsetzungsebene nicht durch eine gebrochene Zusage beschädigen.

Drei Achsen. Demokratie — positiv: Vertrauensschutz und die Verlässlichkeit staatlicher Zusagen sind Kernwerte rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns; die Klausel stärkt das Vertrauen zwischen Bund und kommunaler Ebene. Ökologie — neutral. Effizienz — positiv: Sie verhindert, dass 2025 sinnvoll getätigte Investitionen entwertet werden und Kommunen künftig aus Vorsicht zögern, in Vorleistung zu gehen.

Stärkster Einwand. Haushaltsrechtlich gilt die Jährlichkeit, und eine Rückwirkung könnte Begehrlichkeiten in anderen Programmen wecken; zudem belastet sie das Volumen 2026–2030 vorab. Antwort: Der Vertrauenstatbestand wurde vom Bund selbst gesetzt — die Kommunen handelten auf eine ausdrückliche, öffentlich kommunizierte Zusage hin. Eine eng auf dokumentierte 2025er-Ausgaben begrenzte Klausel ist kein Präzedenzfall für beliebige Rückwirkung, sondern die Einlösung einer konkreten Zusage; genau diese Begrenzung hält die Ausweitung klein.

Neuheit. Die Forderung stammt nicht von uns, sondern von den drei kommunalen Spitzenverbänden; wir empfehlen Prien, sie aufzugreifen. Prien selbst hat den Zug nicht gemacht: Ihr Haus hat den Start auf 2026 datiert — die Rückwirkung auf 2025 zu gewähren wäre die Kehrtwende, die sie bislang verweigert.

Prüfstein

  • Adressat: Karin Prien, Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
  • Zug: eine Übergangsklausel in Förderrichtlinie bzw. Verwaltungsvereinbarung, die belegte kommunale Digital-Investitionen aus dem Kalenderjahr 2025 rückwirkend förderfähig stellt
  • Frist: 31.12.2026
  • Prüfstein: Hat das BMBFSFJ bis zum Stichtag eine Förderregelung vorgelegt oder in Kraft gesetzt, nach der dokumentierte 2025er-Investitionen der Kommunen förderfähig sind? (ja/nein)