Wer jetzt sagt, Frankreich habe sich für die Selbstbestimmung entschieden, hat recht. Wer hinzufügt, es sei eine halbherzige Entscheidung, hat noch mehr recht.

Das Gesetz legt die Latte zunächst niedrig, dann immer höher. Volljährig. Urteilsfähig. Unheilbar krank. Leiden, das unerträglich und nicht anderweitig linderbar ist. Dann: Wunsch wiederholt und frei geäußert. Dann: interdisziplinäres Gremium. Dann: Palliativberatung verpflichtend. Und schließlich — als wäre nicht schon genug verlangt — muss der Patient das Mittel in aller Regel selbst einnehmen; wer körperlich dazu nicht mehr in der Lage ist, braucht medizinische Assistenz und damit den Willen eines weiteren Akteurs.

Das ist kein Recht auf Selbstbestimmung. Das ist ein Recht auf Selbstbestimmung, sofern die Bürokratie mitspielt.

Das stärkste Gegenargument. Die Kritiker — darunter die französische Bischofskonferenz, Teile der Ärzteschaft und Behindertenverbände — haben ein echtes Argument, das man nicht wegmoderieren sollte: Sterbehilfe unter Bedingungen wirtschaftlicher Not oder mangelhafter Pflege ist keine freie Entscheidung. Wer stirbt, weil er seiner Familie nicht zur Last fallen will, entscheidet nicht autonom — er kapituliert vor einem Systemversagen. Belgien und die Niederlande haben nach der Liberalisierung keine Welle erzwungener Tode erlebt, aber der Druck auf vulnerable Gruppen bleibt ein legitimes Schutzanliegen. Genau deshalb ist das parallel verabschiedete Gesetz zur Ausweitung der Palliativversorgung keine Ablenkung, sondern Voraussetzung.

Doch dieses Argument trägt in die andere Richtung — es spricht gegen ein schlechtes Sozialsystem, nicht gegen das Recht selbst. Wer Sterbehilfe ablehnt, um Druck zu verhindern, löst den Druck nicht. Er addiert ihn: Jemand, der leiden und nicht aufhören darf, leidet doppelt.

Der Verfassungsrat — angerufen von Premierminister Sébastien Lecornu — wird prüfen, ob das Gesetz mit der Menschenwürde vereinbar ist. Das ist die entscheidende Frage: Ist die Würde eines Menschen in den letzten Wochen seines Lebens besser geschützt, wenn er leiden muss, oder wenn er entscheiden darf? Der Conseil Constitutionnel hat im Juni 2026 bereits ein Referendum zum Thema abgelehnt — Sterbehilfe sei keine sozialpolitische Frage im Sinne der Referendumsregeln. Das sagt wenig über die Sachentscheidung, signalisiert aber: Das Gremium weicht dem Thema nicht aus.

Was das Gesetz nicht löst, ist sein blinder Fleck. Geschäftsunfähige Erwachsene mit Vormund — Menschen also, die an schwerer Demenz leiden oder nach einem Unfall nicht mehr entscheiden können — bleiben ausgeschlossen. Genau für sie wäre eine bindende Patientenverfügung entscheidend. Frankreich kennt Patientenverfügungen seit 2005, aber ihre Gültigkeit ist zeitlich begrenzt und bei lebensverkürzenden Maßnahmen nur als Indiz gewertet worden. Das neue Gesetz ändert daran nichts. Das ist kein Versehen — das ist die nächste politische Feigheit, die sich als Vorsicht tarnt.

Ein weiteres Detail: Das Gesetz schafft ein sogenanntes Behinderungsdelikt — wer jemanden aktiv davon abhält, Sterbehilfe zu beantragen, macht sich strafbar. Das klingt schützend. Es kann auch einschüchternd wirken. Ein Arzt, der aus echter Sorge berät und abratet, könnte sich in einer Grauzone finden. Die Gewissensklausel — Ärzte dürfen ablehnen, müssen aber weiterverweisen — ist richtig. Ihre genauen Grenzen sind es nicht.

Der europäische Vergleich zeigt: Frankreich betritt kein Neuland, es holt Boden auf. Belgien erlaubt Sterbehilfe seit 2002, die Niederlande seit 2001. Die Schweiz kennt assistierten Suizid in einer Form, die nicht einmal auf die eigene Staatsbürgerschaft beschränkt ist — weshalb das Gesetz ausdrücklich "Sterbetourismus" durch die Staatsangehörigkeitsklausel ausschließt. Frankreich wählt den konservativsten Einstieg, der in einem liberalen Rechtsstaat noch als Fortschritt zählt.

Das Gesetz ist richtig. Es ist nicht gut genug. Wer beides gleichzeitig sagt, lügt nicht — er beschreibt einen Anfang, den man nicht mit einem Ende verwechseln sollte.