Das stärkste Argument der Gegenseite verdient seinen Platz, bevor das Urteil fällt.

Beamte zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, dafür aber auch keine zur privaten Vorsorge – der Staat zieht ihnen kein Geld ab, das sie anderweitig anlegen könnten. Ihre Pension ist keine unverdiente Subvention, sondern Gegenleistung für Pflichten, die andere Arbeitsverhältnisse nicht kennen: Streikverbot, Loyalitätspflicht, lebenslange Verfügbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat das Alimentationsprinzip nicht erfunden, sondern vorgefunden – als historisch gewachsenes Tauschverhältnis zwischen Staat und Dienstverhältnis. Wer diesen Tausch auflösen will, muss auch sagen, was er an seine Stelle setzt.

Das ist das redlichste Gegenargument. Es trägt. Und es reicht trotzdem nicht.

Denn das Alimentationsprinzip erklärt, wie die Beamtenversorgung funktioniert. Es erklärt nicht, warum sie in dieser Höhe funktionieren muss. Etwa 60 Prozent der Bundesbeamten im Ruhestand erhalten mehr als 3.000 Euro brutto monatlich – während über 70 Prozent der gesetzlich Rentenversicherten unter 1.500 Euro liegen. Selbst wer das Berufsbeamtentum für unverzichtbar hält, muss erklären, warum diese Schere legitim ist. Verfassungsrechtlicher Bestandsschutz ist keine moralische Qualitätsprüfung.

Der Vergleich der Bundeszuschüsse – 134,4 Milliarden Euro an die gesetzliche Rentenversicherung (Stand 2024) gegen 7,4 Milliarden Euro Versorgungsausgaben für Bundesbeamte (Stand 2024) – ist weniger eindeutig, als er wirkt. Die 134,4 Milliarden decken auch versicherungsfremde Leistungen: Mütterrente, Zeiten der Ausbildung, Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Systeme sind nicht einfach addierbar. Was sich aber sagen lässt: Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert gesellschaftliche Risiken quer über alle Einkommensgruppen, und tut das mit einem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent – getragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die keine Wahl haben. Beamte tragen dazu nichts bei. Ihre Versorgung läuft separat, gesichert durch Art. 33 Abs. 5 GG, prüfungsfest und reformresistent.

Das ifo Institut hat errechnet, dass der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 2026 auf 127,8 Milliarden Euro steigt – rund ein Drittel der Steuereinnahmen. Die Versorgungsausgaben für Bundesbeamte hingegen könnten laut ifo langfristig sinken, weil die Zahl der Bundesbeamten rückläufig ist. Auf Länder- und Gemeindeebene sieht das anders aus: Dort steigen die Ausgaben. Das IWH prognostiziert für Länder und Gemeinden einen Anstieg der Versorgungsausgaben am BIP von 1,2 auf 1,9 Prozent bis 2080.

Wer in dieser Lage die Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung als einfache Lösung verkauft, vereinfacht. ver.di, die Deutsche Rentenversicherung und mehrere Ökonomen haben das klar gesagt: Kurzfristig fließen mehr Beiträge, langfristig entstehen neue Verpflichtungen. Das System wäre nicht gerettet, es wäre nur vergrößert. Ökonom Peter Bofinger hingegen fordert zumindest eine Verbreiterung der Berechnungsbasis für Pensionen – ein gemäßigterer, aber realisierbarer Schritt. Bärbel Bas, damals Bundesarbeitsministerin, hatte sich für eine stärkere Einbeziehung ausgesprochen; das Kabinett Merz hat das Thema nicht auf die Agenda gesetzt.

Das ist das Muster, das seit Jahrzehnten gilt: Der Handlungsdruck liegt bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die Reformen auch. Die Beamtenversorgung regelt sich durch Verfassungsartikel selbst.

Das Kriterium für das Urteil sei benannt: Effizienz der öffentlichen Ressourcen, gemessen daran, welches System unter welchem demokratischen Legitimationsdruck steht und welche Bürger die Lasten tragen. Nach diesem Maßstab ist das bestehende System nicht unbedingt teurer, aber tief ungleich – und zwar strukturell so konstruiert, dass die Ungleichheit nicht korrigierbar ist, ohne das Fundament zu berühren.

Ein Verfassungsartikel schützt die Beamtenversorgung. Kein Verfassungsartikel verpflichtet dazu, diesen Schutz nie zu hinterfragen. Art. 33 Abs. 5 GG bindet den Gesetzgeber; er befreit ihn nicht vom Rechtfertigungsgebot. Dass die Politik ihn seit Jahrzehnten als Erledigungsvermerk behandelt, ist eine politische Entscheidung, keine juristische Notwendigkeit.

Das System, das entscheidet, wer von der Reform ausgenommen bleibt, ist dasselbe System, das von dieser Ausnahme profitiert. Das ist kein Vorwurf. Es ist eine Lagebestimmung.