Das Verfahren läuft entlang einer einfachen Spannung: Was kann Kartellrecht leisten — und wo endet seine Reichweite?

Gegenstand der Prüfung durch die Generaldirektion Wettbewerb war nicht der Deal als solcher, sondern seine Wirkung auf spezifische Marktstrukturen. Der Mechanismus, den die Kommission als problematisch identifizierte, lässt sich präzise benennen: United International Pictures (UIP), das seit Jahrzehnten bestehende Vertriebs-Joint-Venture von Paramount und Universal, würde nach der Übernahme plötzlich die Filme zweier der größten Studios unter einem Dach bündeln — und zwar in den Händen eines fusionierten Konzerns, der ohnehin Warner-Filme distribuiert. Kinobetreiber in Europa hätten damit weniger Verhandlungsmacht gegenüber dem Verleiher. Schlechtere Konditionen für Betreiber, so die Logik der Kommission, landen letztlich beim Ticketpreis.

Die Auflage greift diesen Mechanismus direkt an. Paramount muss seine UIP-Beteiligung im Europäischen Wirtschaftsraum verkaufen — nicht irgendwann, sondern innerhalb von 13 Monaten nach Abschluss der Transaktion. Das Zehnjahres-Verbot für neue Vertriebsabsprachen mit Universal schließt eine offensichtliche Hintertür. Die dritte Bedingung schiebt eine weitere ab: Warner-Filme dürfen nicht über Verleihstrukturen laufen, die gleichzeitig Universal oder Disney bedienen — und umgekehrt. Die Topographie des Vertriebs soll porös bleiben.

Für sich betrachtet sind das operative Einschnitte. UIP ist kein Papierprojekt; das Joint Venture distribuiert seit Jahrzehnten in Europa, hat Netzwerke, Verträge, Personal. Die Trennung bindet Ressourcen und Planungskapazität, in einem Zeitfenster, das durch die US-Rechtslage ohnehin eng ist — am 20. Juli 2026 setzte ein US-Gericht die Fusion auf Antrag von zwölf Bundesstaaten für mindestens 14 Tage aus, eine Anhörung ist für Anfang August 2026 angesetzt. Sollte die Übernahme nicht bis zum 30. September 2026 abgeschlossen sein, fällt eine tägliche Vertragsstrafe von rund sieben Millionen US-Dollar an.

Wo die Auflagen nicht hinreichen.

Im Bereich Filmproduktion hält die Kommission ausreichend Wettbewerb für gegeben. Disney, Universal, Sony, Amazon MGM, A24, Lionsgate — das Produktionsfeld ist, gemessen an Marktzutrittsbarrieren und Angebotsbreite, deutlich weniger konzentriert als der Kinovertrieb. Ähnlich die Einschätzung für TV und Streaming: Hier verweist die Behörde auf bestehende regulatorische Rahmenbedingungen und eine Pluralität an Plattformen.

Das ist die Leerstelle im Beschluss, und sie ist nicht zufällig. Streamingdienste wie Max (Warner) und Paramount+ sind nach der Fusion unter einem Eigentümer. Europäische Nutzer streamen US-Inhalte in einem Umfang, der jede Kinostatistik bei weitem übersteigt. Aber genau diese Dimension — der Anteil amerikanischer Produktionen im europäischen Digitalkonsum, die Preisgestaltung von Lizenzen, die Verhandlungsposition europäischer Sender und Plattformen gegenüber dem fusionierten Konzern — liegt außerhalb dessen, was klassisches Zusammenschlusskartellrecht fassen kann. Das Instrument misst Marktanteile und Vertriebswege, nicht kulturelle Gewichte.

Medienökonomen haben diese Grenze schon vor Jahren benannt. Kinovertriebskonzentration ist beobachtbar, bezifferbar, modellierbar. Die Frage, was es bedeutet, wenn zwei der reichweitenstärksten Streamingbibliotheken in den Händen eines Unternehmens liegen, das sein Hauptgeschäft in den USA betreibt und seine Investitionsentscheidungen dort trifft, beantwortet das Kartellrecht nicht. Das ist keine Lücke im Beschluss der Kommission — es ist eine Grenze des Instruments.

Versprochen war mit dem Auflagenkatalog, dass Kinobetreiber im EWR weiterhin mit mehreren voneinander unabhängigen Verleihern verhandeln können. Ob das nach der UIP-Transaktion strukturell hält, lässt sich in 13 Monaten prüfen. Die Überwachungsmechanismen sind im Beschluss nicht im Detail ausgeführt; wie die Kommission bei Nichteinhaltung eskaliert, bleibt eine offene Variable.

Woran sich die Tragfähigkeit der Brüsseler Entscheidung in den nächsten Monaten zeigt: Werden im EWR tatsächlich neue, voneinander unabhängige Verleihstrukturen für Paramount- und Warner-Titel aufgebaut — oder entstehen faktische Konzentrationen unter anderem Firmennamen? Und: Ändert das Verfahren in den USA, dessen Ausgang frühestens im August 2026 absehbar wird, die Parameter des Deals so grundlegend, dass die EU-Auflagen gegenstandslos werden?