Am 24. Juli 2026, 06:01 Uhr mitteleuropäischer Zeit, lief der befristete globale 10-Prozent-Zoll der Trump-Administration ab. In derselben Minute trat das Nachfolgekonstrukt in Kraft: Zölle von 10 bis 12,5 Prozent auf Importe aus 60 Ländern, diesmal begründet nicht mit nationaler Sicherheit oder Handelsdefiziten, sondern mit dem Vorwurf unzureichender Bekämpfung von Zwangsarbeit. Kein Innehalten, kein Verhandlungsfenster – nur ein Wechsel der Rechtsgrundlage.

Was Section 301 leistet – und was der IEEPA nicht mehr darf

Früherer Mechanismus und neues Instrument unterscheiden sich juristisch erheblich. Die Zölle, die der Oberste Gerichtshof kippte, stützten sich auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), ein Notstandsgesetz, das dem Präsidenten in Krisenlagen weitreichende Wirtschaftsvollmachten gibt. Das Gericht entschied, dass der IEEPA keine Ermächtigung zur Verhängung allgemeiner Importzölle enthält.

Section 301 des Trade Act von 1974 ist ein anderes Instrument: Es erlaubt dem US-Handelsbeauftragten (USTR), gegen Handelspraktiken vorzugehen, die „ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend" sind und US-Interessen belasten. Der entscheidende Unterschied liegt im Verfahren. Section 301 verlangt förmliche Untersuchungen, Anhörungen und Befunde – es ist kein Notstandsinstrument, sondern ein reguläres handelspolitisches Verfahren. Genau dieses Verfahren hat der USTR unter Jamieson Greer durchgeführt: Gegen alle 60 betroffenen Länder wurden Untersuchungen eingeleitet, Befunde zu unzureichender Zwangsarbeits-Bekämpfung festgestellt und auf dieser Grundlage Zölle empfohlen.

Die zweite Rechtsgrundlage im Konstrukt ist 19 U.S.C. § 1307, der seit fast einem Jahrhundert geltende US-Paragraph, der den Import von Waren aus Zwangsarbeit verbietet. Die Definition des Gesetzes ist denkbar weit: jegliche Arbeit unter Strafandrohung, der sich der Arbeitnehmer nicht freiwillig entzogen hat. Die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde CBP setzt diesen Paragraphen seit 2016 verstärkt durch, besonders gegenüber China. Der Uyghur Forced Labor Prevention Act von 2021 verschärfte das Regime nochmals: Er begründet eine widerlegliche Vermutung, dass Waren aus der chinesischen Provinz Xinjiang in Zwangsarbeit hergestellt wurden.,

Ein Konstrukt mit selektiver Moral

Versprochen waren 99,4 Prozent aller US-Importe von den betroffenen Ländern, laut US-Regierungsangaben. Was als nahezu universale Zwangsarbeits-Bekämpfung klingt, wirft die Frage auf, wie selektiv die Einstufung in Wirklichkeit ist. Ausgenommen von den neuen Zöllen sind Öl, Gas, Düngemittel und Grundnahrungsmittel – jene Produktkategorien also, bei denen die USA selbst auf günstige Importe angewiesen sind oder für die heimische Anbieter profitieren sollen.

Die EU trägt einen 10-Prozent-Satz, China und Brasilien 12,5 Prozent. Nach welchen Kriterien diese Differenzierung erfolgt – also welche Befunde zu welchem Satz führen –, hat der USTR bislang nicht im Detail offengelegt. Richard Neal, ranghöchster Demokrat im Handelsausschuss des Repräsentantenhauses, brachte es öffentlich auf den Punkt: Die Zwangsarbeits-Begründung sei eine bequeme Ausrede, um nach dem juristischen Scheitern des IEEPA-Weges die Zollpolitik fortzuführen.

Das trifft einen wunden Punkt. Die Begründung – Länder bekämpften Zwangsarbeit nicht wirksam genug – trägt eine normative Fracht, gegen die sich diplomatisch kaum argumentieren lässt, ohne den Anschein zu erwecken, Zwangsarbeit zu verteidigen. Australien bezeichnet die Zölle als ungerechtfertigt, Norwegen sieht keine rechtliche Grundlage, Brasilien nennt sie willkürlich.,, Die faktische Reaktion ist dennoch Anpassung: Mindestens 24 Staaten haben unter dem Druck der US-Untersuchungen ihre Gesetzgebung gegen Zwangsarbeit verschärft oder entsprechende Ankündigungen gemacht. Australien will seinen Modern Slavery Act ausbauen.

Wo die EU steht – und warum WTO-Verfahren wenig helfen

Die EU-Kommission hielt die eigene Reaktion pragmatisch. Sie verwies auf die seit 2024 beschlossene EU-Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit, die ab 14. Dezember 2027 gilt – und ist damit formal in einer stärkeren argumentativen Position als Länder ohne vergleichbare Regelung.,, Entscheidender ist jedoch das Turnberry-Abkommen: Die im Rahmen dieser Vereinbarung festgelegte Obergrenze von 15 Prozent für US-Importzölle auf EU-Waren ist noch nicht erreicht. Solange das so bleibt, ist die EU-Kommission offenbar bereit, die neuen Zölle zu akzeptieren.

Die Alternative – WTO-Streitverfahren – ist für betroffene Partner wenig attraktiv. Ein WTO-Panel-Verfahren dauert in der Regel mehrere Jahre; die USA haben seit Jahren die Neubesetzung des WTO-Berufungsgremiums blockiert, das Urteile in zweiter Instanz vollstrecken könnte. Das Appellate Body ist faktisch funktionsunfähig. Wer gegen Section-301-Zölle klagt, muss also ohne vollstreckbaren Rechtsweg auskommen – und selbst wenn ein Panel die Zölle für WTO-widrig erklärte, könnten die USA das Urteil schlicht ignorieren, wie in der Vergangenheit bereits geschehen.

Der Präzedenzfall

Section 301 ist kein neues Instrument. Die USA setzten es in den 1980er Jahren gegen Japan ein, später gegen China in einem weitaus umfassenderen Verfahren ab 2018, das die Grundlage für Hunderte Milliarden Dollar an Zöllen legte. Was an der Konstruktion vom Juli 2026 neu ist: das Andocken an eine dezidiert moralische Rechtsnorm – das Verbot von Zwangsarbeit – als Universalbegründung gegen 60 Länder gleichzeitig.

Das Muster, das sich abzeichnet: handelspolitische Ziele, die mit klassischen Instrumenten vor Gericht scheitern, werden in normative Kategorien übersetzt, die schwerer angreifbar sind. Scheiterte IEEPA an der Frage der Ermächtigung, stellt Section 301 kombiniert mit einem moralischen Vorwurf die betroffenen Länder vor eine andere Herausforderung – nicht nur vor Gerichten, sondern in der öffentlichen Begründungslast.

Ob das Konstrukt vor US-Gerichten hält, ist offen. Section 301 hat eine längere Rechtsprechungsgeschichte und eine stärkere gesetzliche Verankerung als IEEPA für Zollzwecke. Woran sich in den kommenden Monaten zeigen wird, ob es trägt: Erstens, ob Importeure in den USA das Instrument des so genannten „tariff exclusion request" erfolgreich nutzen können, um einzelne Produktkategorien herauszunehmen – das war bei früheren Section-301-Runden möglich. Zweitens, ob Handelspartner, die ihre Zwangsarbeitsgesetzgebung verschärfen, damit tatsächlich eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zölle erreichen – oder ob die Zölle unabhängig davon bestehen bleiben. Trifft Letzteres zu, wäre der moralische Begründungsrahmen vollständig von der handelspolitischen Funktion entkoppelt.