Im Herbst 2021, wenige Wochen nach dem Abzug der internationalen Truppen und der Machtübernahme der Taliban, erteilte das Bundesinnenministerium Aufnahmezusagen an schutzbedürftige Afghanen — unter anderem an Personen, die auf der sogenannten „Menschenrechtsliste" geführt wurden. Rechtliche Grundlage war § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der dem Bund erlaubt, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Aufnahme von Ausländern anzuordnen. Diese Norm räumt der Exekutive einen weiten Ermessensspielraum ein — sie hebt das Willkürverbot nicht auf.

Genau dort liegt der juristische Kern des Beschlusses vom 22. Juli 2026 (Az. 2 BvR 319/26). Das Gericht hält fest, dass der Staat Zusagen nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht beliebig kassieren kann, wenn sich die politische Großwetterlage ändert. Wer eine Zusage erteilt hat, ist an sie gebunden — oder muss begründen, warum im konkreten Einzelfall von ihr abgewichen wird. Eine Erklärung des Bundesinnenministeriums vom Dezember 2025, die ohne Ansehung der einzelnen Fälle alle Aufnahmezusagen aus dem Programm für ungültig erklärt, genügt diesem Maßstab nicht.

Vom Versprechen zur Verwaltungsentscheidung

Das Bundesinnenministerium hatte im Dezember 2025 erklärt, sämtliche noch offenen Aufnahmezusagen aus den Programmen „Menschenrechtsliste" und „Überbrückungsprogramm" seien erloschen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich laut Ministerium 523 Personen noch in Pakistan, die auf Unterstützung im Rahmen dieser Programme angewiesen waren. Zwischen Mai 2021 und März 2026 waren 6.997 Afghanen aus der Menschenrechtsliste und 7.569 aus dem Überbrückungsprogramm aufgenommen worden — zusammen 14.566 Menschen, für die die Programme funktioniert hatten. Für die verbliebenen 523 sollten sie mit einem Federstrich enden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte einem Eilantrag der Klägerfamilie zunächst nicht stattgegeben und einen Anspruch auf Visaerteilung verneint. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf. Es verpflichtete Deutschland zugleich, die Unterstützung der Familie in Pakistan fortzuführen, bis entweder ein Visum erteilt oder eine verfassungsgemäße Abkehrerklärung vorgelegt worden ist. Außerdem muss sich die Bundesrepublik gegenüber den pakistanischen Behörden dafür einsetzen, dass die Betroffenen weder verhaftet noch nach Afghanistan abgeschoben werden.

Es war nicht der erste Hinweis aus Karlsruhe in dieser Sache. Bereits am 4. Dezember 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik verpflichtet, die Visaanträge eines afghanischen Richters und seiner Familie umgehend zu bescheiden — auch dort war eine frühere Aufnahmezusage ignoriert worden, und das Gericht sah das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Ermessen und seine Grenzen

Migrationsrecht ist eines der Felder, auf denen dem Gesetzgeber und der Exekutive traditionell ein weiter Spielraum zugestanden wird. Das Bundesverfassungsgericht bestreitet diesen Spielraum nicht. Es stellt aber klar, dass auch dort, wo die Verwaltung frei entscheiden darf, das Willkürverbot gilt — verankert in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Willkür im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren sachlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Eine pauschale Erklärung, die Einzelfälle nicht zur Kenntnis nimmt, erfüllt diesen Tatbestand.

Das ist keine Sensation, sondern Verfassungsrecht in Grundlinien — und genau das macht den Beschluss politisch relevant. Die Bundesregierung kann nicht einerseits öffentlich betonen, sie stehe zum Rechtsstaat, und andererseits Verwaltungsentscheidungen treffen, die einer elementaren rechtsstaatlichen Anforderung nicht standhalten. Der Widerspruch ist dokumentiert und gerichtlich festgestellt.

Parallel dazu liefen im Jahr 2026 Abschiebungen nach Afghanistan: 25 afghanische Straftäter wurden am 28. April 2026 nach Kabul gebracht, zwischen Januar und Mitte Juni 2026 insgesamt 87 Personen. Diese Zahlen zeigen, dass die Bundesregierung die Fähigkeit zu Abschiebungen nach Afghanistan als politisches Signal nutzt — während gleichzeitig Personen mit gültiger Aufnahmezusage in Pakistan auf ihre Visa warteten.

Was das Ministerium schuldet

Das Bundesinnenministerium unter Alexander Dobrindt hat sich bislang auf eine Abwartehaltung zurückgezogen. Die Sache liegt nun beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das über die Unterstützung der Klägerfamilie in Pakistan und die weiteren Verfahrensschritte entscheiden muss. Was das Ministerium konkret unternimmt, um Einzelfallprüfungen bei der Aufhebung von Aufnahmezusagen sicherzustellen, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.

Offen ist auch, ob das Urteil auf weitere Fälle übertragbar ist. Die 523 Personen, die sich noch in Pakistan befanden, haben mutmaßlich ähnliche Sachverhalte — aber ob die Karlsruher Grundsätze auf jede einzelne Konstellation anwendbar sind, wird das Oberverwaltungsgericht zu klären haben. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Initiative Kabul Luftbrücke, die die Klägerfamilie unterstützt hatten, sprechen von einem Musterverfahren; die Reichweite entscheidet sich in der Folgeinstanz.

Woran man in den kommenden Monaten erkennen wird, ob das Urteil Wirkung entfaltet: Wenn das Bundesinnenministerium bis Herbst 2026 keine überarbeiteten Einzelfallverfahren für die verbleibenden 523 Personen vorlegt — oder wenn weitere Verfassungsbeschwerden in identisch gelagerten Fällen erfolgreich sind —, dann hat die Verwaltung die Karlsruher Maßgabe als punktuelle Niederlage behandelt, nicht als strukturelle Korrektur.