Der Austritt eines Staates aus dem Römischen Statut kostet nichts außer einem Brief. Venezuela schickte diesen Brief am 24. Juli 2026 an UN-Generalsekretär António Guterres. Ein Jahr danach ist Caracas formal draußen; das schreibt Artikel 127 des Statuts so vor. Was bleibt, sind die Ermittlungen — vorerst.
Die laufenden Verfahren und ihr Schicksal
Der IStGH eröffnete seine Voruntersuchung zu Venezuela im Februar 2018, die formelle Ermittlung folgte im November 2021 — als erstes lateinamerikanisches Land überhaupt. Im Zentrum stehen mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit: außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierungen und sexuelle Gewalt, begangen im Zusammenhang mit der Niederschlagung von Protesten gegen Präsident Nicolás Maduro ab 2017. Die damalige Chefanklägerin Fatou Bensouda hielt bereits 2021 fest, dass die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Gerichts erfüllt seien.
Namen ranghoher Verdächtiger hat das Gericht öffentlich nicht genannt — das ist verfahrensüblich bis zur Haftbefehlsphase. Konkret bekannt ist: Die Ermittlungen richten sich gegen staatliche Sicherheitskräfte, kollektive Kampfverbände (sogenannte colectivos) und Angehörige des Geheimdienstes SEBIN sowie der Spezialeinheit FAES. Belastbares Material darüber, welche namentlich identifizierten Individuen zu diesem Zeitpunkt formal im Visier standen, liefert die öffentliche Aktenlage nicht.
Der Austritt ändert die rechtliche Lage teilweise: Für Taten, die während der Mitgliedschaft begangen wurden, bleibt der IStGH zuständig — das Statut erlischt nicht rückwirkend. Was wegfällt, ist die Kooperationspflicht. Das IStGH-Büro in Caracas hatte seinen Betrieb bereits im Dezember 2025 eingestellt, nachdem die venezolanische Seite die Zusammenarbeit faktisch verweigert hatte. Haftbefehle lassen sich ohne Auslieferung nicht vollstrecken.
Die Formel vom Globalen Süden
Außenminister Félix Plasencia und Nationalversammlungspräsident Jorge Rodríguez bezeichneten den IStGH als Instrument des „juristischen Kolonialismus". Die Behauptung, das Gericht verfolge systematisch Länder des Globalen Südens, hat einen wahren Kern und eine falsche Schlussfolgerung.
Der wahre Kern: Von den 31 offiziellen IStGH-Ermittlungen betreffen viele afrikanische Staaten — was zu erheblicher Kritik geführt hat und 2017 zu einer Austrittsankündigung Südafrikas und Burundis, von denen erstere zurückgenommen wurde, letztere wirksam wurde. Russland hat das Statut nie ratifiziert. Die USA ebenfalls nicht.
Die falsche Schlussfolgerung: Der IStGH ermittelt dort, wo er zugelassen wird oder wo der UN-Sicherheitsrat überweist — nicht nach geopolitischer Schlagrichtung. Die Erweiterung auf Georgien, Palästina, Bangladesch und zuletzt auch Ermittlungsbeobachtungen zur Ukraine zeigt ein Gericht, das geografisch breiter operiert als seine Kritiker einräumen. Das Haftbefehlsverfahren gegen israelische Regierungsvertreter und Hamas-Kommandeure wegen des Kriegs in Gaza — auf das die USA mit Sanktionen reagierten — widerspricht der Westbias-These direkt.
Venezuelas Argument dient als Austrittsschild, nicht als Rechtsanalyse. Dasselbe Argument haben Burundi und Philippinen verwendet; Letztere zogen 2019 aus, nachdem Ermittlungen zu Drogenkrieg-Tötungen eingeleitet worden waren. Das Muster ist erkennbar.
Khan: 82 von 125 Stimmen
Am selben Tag stimmte die Versammlung der 125 IStGH-Vertragsstaaten in Kopenhagen über die Zukunft von Chefankläger Karim Khan ab. 82 Staaten stimmten für seine Abberufung — eine klare Mehrheit. Khan war seit Februar 2025 suspendiert; ihm werden sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin und eine unangemessene Beziehung zu einer Untergebenen vorgeworfen. Er bestreitet die Vorwürfe; seine Anwälte bezeichnen das Verfahren als rechtswidrig.
Die genauen Stimmverteilungen nach Ländern oder Regionen und die vollständigen juristischen Gutachten, die der Abstimmung zugrunde lagen, sind aus den verfügbaren Quellen nicht im Einzelnen rekonstruierbar. Bekannt ist: Dänemark stimmte für die Abberufung; die USA hatten Khan bereits im Frühjahr 2025 mit Sanktionen belegt — nicht wegen der Vorwürfe gegen seine Person, sondern weil er Haftbefehle gegen israelische Regierungsmitglieder beantragt hatte.
Die institutionelle Folge ist unabhängig vom persönlichen Verschulden Khans: Das Amt des Chefanklägers ist seit über fünf Monaten handlungseingeschränkt. Ermittlungen laufen weiter, aber unter Interimsbedingungen. Khan selbst gehört zu den Personen, gegen die die USA Einreiseverbote und Vermögenssperren verhängt haben — ein Präzedenzfall, der über seine Person hinaus auf das Gericht als Institution zielt.
Türk: Mehrheit gegen Washington
Zwei Tage vor dem Khan-Votum verlängerte die UN-Vollversammlung das Mandat von Volker Türk als Hochkommissar für Menschenrechte um vier Jahre. Die USA stimmten dagegen — gemeinsam mit Russland und Israel. Washington hatte zuvor kritisiert, Türks Wiederwahl sei das Ergebnis von Hinterzimmerabsprachen, und mit nicht näher bezeichneten Konsequenzen gedroht.
Die konkreten diplomatischen Folgekosten für die USA bleiben aus den verfügbaren Quellen nicht präzise bezifferbar. Was belegt ist: Die Gegenstimme isolierte Washington in einer breiten Mehrheit, die Türk bestätigt hat. Die USA haben in der laufenden Legislatur bereits ihren Austritt aus dem UN-Menschenrechtsrat vollzogen — dies ist kein erster Bruch mit multilateralen Gremien, sondern Fortsetzung einer erkennbaren Linie.
Die Mitte, nicht der Rand
Drei Institutionen, drei Druckpunkte am selben Tag: Ein autoritäres Regime tritt aus, ein westlicher Machtträger sanktioniert und isoliert, ein interner Skandal schwächt den Apparat. Keiner dieser Vorgänge ist für sich allein existenzbedrohend. Zusammengelesen beschreiben sie etwas anderes: Die Erosion verläuft nicht von den Rändern her, durch offene Feinde des Systems — sie verläuft durch die Mitte, durch Staaten, die dem System formal angehören und es von innen beanspruchen.
Ob der IStGH diese Phase institutionell trägt, lässt sich an zwei messbaren Punkten ablesen: Erstens, ob die Vertragsstaaten den vakanten Ankläger-Posten mit einer Persönlichkeit besetzen, die von den USA und den Haag-kritischen Staaten des Globalen Südens gleichermaßen akzeptiert wird. Zweitens, ob Venezuela nach seinem Austritt tatsächlich nationale Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die benannten Einheiten einleitet — oder ob die inländische Justiz so funktioniert, wie das Büro in Caracas nach dem Scheitern der Kooperation befunden hat: gar nicht.
