Karin Prien, Bundesfamilienministerin im Kabinett Merz, hat das Ziel klar formuliert: Kinder und Jugendliche im digitalen Raum besser schützen und stärken. Die Instrumente, die dazu bereitstehen, sind es weniger.
Das Koordinatensystem ist schnell beschrieben. In Deutschland gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) als Kernnorm; die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überwacht seine Einhaltung. Auf europäischer Ebene ist seit 2024 der Digital Services Act (DSA) in Kraft, der sehr großen Plattformen Risikobewertungen und Schutzpflichten für Minderjährige auferlegt. Und seit September 2025 arbeitet eine Expertenkommission des Bundesfamilienministeriums, die im Juni 2026 eine Kurzfassung von 56 Handlungsempfehlungen veröffentlicht hat – gerichtet an Gesetzgeber, Verwaltung, Schulen, Eltern und Plattformen zugleich. Den vollständigen Abschlussbericht erwartet das Ministerium im September 2026.
Was das Regelwerk leisten soll – und was es trifft
Der DSA verpflichtet Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU zu Risikoanalysen, zu Transparenzberichten und zu Maßnahmen, die Minderjährige vor schädlichen Inhalten schützen. Die EU-Kommission hat dazu im Frühjahr 2025 einen Blaupausen-Leitfaden zur Altersverifikation veröffentlicht. Technisch diskutiert werden Zero-Knowledge-Proof-Systeme – Verfahren, die ein Alter bestätigen, ohne die Identität preiszugeben. Politisch sind sie bislang nicht verbindlich vorgeschrieben.
Was fehlt, ist die Durchsetzungsebene. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat gezeigt, wie eng der Spielraum ist: Netzsperren gegen Pornografie-Plattformen erklärte das Gericht für rechtswidrig – wegen des europäischen Herkunftslandprinzips. Eine Plattform, die in einem EU-Mitgliedstaat lizenziert ist, unterliegt dort dem Recht, nicht dem des Landes, das sperren will. Außereuropäische Anbieter wie TikTok oder Snapchat fallen zwar unter den DSA, aber ihre Mutterkonzerne residieren jenseits jeder deutschen Vollstreckung.
Österreich hat im März 2026 ein Mindestalter von 16 Jahren für soziale Medien gesetzlich festgelegt. In Deutschland diskutiert die Politik Altersgrenzen zwischen 13 und 16 Jahren; konkrete Gesetzentwürfe liegen im Sommer 2026 nicht vor. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im April 2026 kritisiert, dass Plattformen Minderjährige nicht ausreichend schützen – und in einem zweiten Papier darauf hingewiesen, dass ein Altersnachweis für Erwachsene zielgenauer wäre als ein Komplettverbot für Minderjährige.
Was die Plattformen tun – und was davon messbar ist
Google, Apple, Meta und TikTok bieten Jugendschutzmodi, Zeitlimits und Inhaltsfilter an. Was diese Werkzeuge tatsächlich bewirken, ist kaum dokumentiert. Die Plattformen veröffentlichen keine unabhängig verifizierten Wirkungsanalysen ihrer Empfehlungsalgorithmen. Der DSA verpflichtet sie zu Transparenzberichten, aber die Auswertung dieser Berichte liegt bei der EU-Kommission – ein Prozess, der in Quartalen misst, während Algorithmen in Millisekunden optimieren.
Laut der KIM-Studie 2022 nutzt eine deutliche Mehrheit der Eltern – rund zwei Drittel – keine der verfügbaren technischen Schutzfunktionen wie Filter oder Kindersicherungen. Das ist kein Beleg dafür, dass die Tools wirkungslos sind; es ist ein Befund darüber, wie weit der Schutz in der Praxis tatsächlich reicht. Die Expertenkommission hat eine Million Kinder und Jugendliche identifiziert, die Online-Plattformen problematisch nutzen; 300.000 zeigen nach dieser Einschätzung Suchtverhalten.
96 Prozent der 12- bis 19-Jährigen besitzen ein eigenes Smartphone. Ab dem Alter von zehn bis elf Jahren hat mehr als die Hälfte eines Jahrgangs ein eigenes Gerät. Der Zugang zum Netz ist universal; der Schutz bleibt partiell.
Das Strukturproblem
Die Achse Effizienz legt die Lücke frei: Drei Regulierungsebenen – Landesrecht (JMStV über Staatsvertrag), Bundesrecht (BzKJ, Jugendschutzgesetz) und EU-Recht (DSA) – haben keine gemeinsame Vollzugspipeline. Die KJM kann deutschen Anbietern gegenüber handeln; bei Plattformen außerhalb der EU scheitert das an fehlenden Vollstreckungsgrundlagen. Die EU-Kommission kann Bußgelder nach DSA verhängen – erstmals 2024 gegen TikTok eingeleitet –, aber Verfahren dauern Jahre.
Das Ergebnis: Der Regelrahmen ist dichter geworden, der Durchgriff nicht. Die 56 Handlungsempfehlungen der Expertenkommission adressieren das in ihrem Ansatz: Sie setzen auf Schutz, Befähigung und Teilhabe – und damit bewusst auf drei Säulen, von denen eine, die Befähigung, keine Gesetze braucht, sondern Lehrerinnen und Eltern.
Ob diese Kombination trägt, wird sich daran zeigen, was vom Abschlussbericht der Kommission im September 2026 in den Koalitionsvertrag oder in einen konkreten Gesetzentwurf mündet – und ob die EU-Kommission die DSA-Verfahren gegen Plattformen mit Daten zu Minderjährigen beschleunigt. Bleibt der Bericht eine Empfehlung unter vielen, ohne eigene Umsetzungsfrist und ohne zugewiesene Zuständigkeit, wiederholt sich das Muster: präzise Diagnose, offene Vollzugsfrage.
