Was als Straftat gilt, entscheidet zunächst die Polizei — was als politisch motivierte Straftat gilt, entscheidet ein Verwaltungssystem, das Gerichte nicht bindet. Und wer Täter, wer Opfer ist, hängt davon ab, welches dieser beiden Systeme man befragt.
Das Zählsystem und seine Konstruktion
Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) wurde 2001 eingeführt, um eine bundesweit einheitliche Datenbasis zu schaffen. Seither wird jede Tat, bei der Tatumstände oder die Orientierung des Täters auf politische Motivation hinweisen, einem von fünf Phänomenbereichen zugeordnet: links, rechts, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie, nicht zuzuordnen. Die Entscheidung trifft der ermittelnde Polizeibeamte auf Grundlage des Anfangsverdachts — nicht ein Gericht auf Grundlage bewiesener Fakten.
Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern eine bewusste Designentscheidung: Die PMK-Statistik soll Lagebilder erzeugen, nicht Verurteilungen vorwegnehmen. Ihr Zweck ist Prävention und Ressourcensteuerung, nicht rechtliche Zurechnung. Das Problem entsteht erst, wenn diese Zahl als Tatsache über Täterschaft kommuniziert wird — in Pressekonferenzen, in parlamentarischen Anfragen, im politischen Diskurs.
Die bpb hat die strukturelle Schwäche des Systems beschrieben: Bei Staatsschutzdelikten, also Propagandadelikten oder Volksverhetzung, ist die PMK-Einstufung fast automatisch, weil der Tatbestand selbst die politische Dimension enthält. Bei Gewalttaten mit ambivalentem Hintergrund — Schlägereien im Umfeld rechtsextremer Milieus, bei denen beide Seiten Verletzungen erleiden — ist die Zuordnung deutlich schwieriger.
Wer ist Opfer — und nach welchem Recht?
Das Strafprozessrecht kennt keine politische Qualifikation des Opfers. Geschädigte im Sinne der StPO sind Personen, die durch eine Straftat unmittelbar in eigenen Rechtsgütern verletzt wurden — Leib, Leben, Eigentum, Ehre. Ob die Tat rechtsextremistisch motiviert war oder nicht, verändert die prozessuale Stellung des Opfers nicht grundsätzlich, kann aber Bedeutung für Strafmaß, Nebenklage und Opferhilfeansprüche haben.
Opferberatungsstellen wie die Opferperspektive Brandenburg dokumentieren eine praktische Lücke: Viele Betroffene rechtsextremer Gewalt erstatten keine Anzeige — aus Misstrauen gegenüber Behörden, aus Angst vor Retraumatisierung, aus der Erfahrung, dass Ermittlungen im Sande verlaufen. Die staatliche Statistik erfasst deshalb nur das Hellfeld. Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG) zählte 2025 bundesweit 3.167 dokumentierte Angriffe mit 4.298 Betroffenen — Zahlen, die methodisch anders erhoben werden als die PMK, aber systematisch auf Untererfassung hinweisen.
Gleichzeitig nutzen rechtsextreme Akteure die Möglichkeiten des Strafrechts gezielt: Anzeigen gegen politische Gegner, Nebenklagen in Verfahren, in denen sie selbst Beschuldigte sind, öffentliche Opferselbstdarstellungen nach Hausdurchsuchungen oder Vereinsverboten. Das Strafrecht bietet dafür die Instrumente — und es wäre rechtsstaatlich problematisch, sie formal zu verweigern. Aber es fehlt ein Mechanismus, der zwischen bona-fide-Opferstatus und strategischer Opferinszenierung unterscheidet. Das institutionelle System ist auf diese Frage nicht ausgelegt.
Die Kategorie „nicht zuzuordnen" wächst
Ein Indikator für die Leistungsgrenze des PMK-Systems: Der Phänomenbereich „nicht zuzuordnen" hat sich in den vergangenen Jahren stark ausgeweitet. Taten, bei denen eine politische Motivation nicht eindeutig einem der klassischen Phänomenbereiche zuzuordnen ist — etwa bei Mischideologien, bei Gewalt in Milieus mit mehreren politischen Einflüssen oder bei Taten, die erst nachträglich politisch aufgeladen werden —, landen hier. Je mehr Taten in diesem Bereich landen, desto weniger lässt sich aus der Statistik über Täterstrukturen ablesen.
Wissenschaftler der Universität Jena haben in einer Begutachtung für die Grüne Fraktion Thüringen gezeigt, dass die Einführung von Kategorien wie „Deutschfeindlichkeit" zu statistischen Verzerrungen geführt hat: Sie ermöglicht, Taten, die zuvor klar als rechts oder rassistisch erfasst worden wären, in andere Phänomenbereiche zu verschieben. Das Ergebnis ist kein genaueres Bild — es ist ein unschärferes, das aber politisch leichter zu kommunizieren ist.
Das BKA selbst hat die Diskrepanz zwischen polizeilicher Ersterfassung und gerichtlicher Feststellung für Tötungsdelikte dokumentiert: Unabhängige Recherchen finden regelmäßig höhere Zahlen rechtsextremer Todesopfer als die staatlich anerkannten — weil die polizeiliche Einordnung zum Zeitpunkt der Tat erfolgt, bevor richterliche Feststellungen zur politischen Motivation vorliegen, und selten nachträglich korrigiert wird.
Was die Zahlen tragen — und was nicht
Angekündigt waren bei Einführung des PMK-Systems ein präzises, länderübergreifend vergleichbares Lagebild politisch motivierter Kriminalität; erreicht wurden 2025 rund 85.000 Fälle, von denen ein wachsender Anteil keiner Kategorie eindeutig zugeordnet werden kann.
Die Antwort auf die Frage, ob ein konkreter Akteur Täter oder Opfer ist, liefert weder die PMK-Statistik noch der Verfassungsschutzbericht. Sie liefert das Strafverfahren — mit Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, Subsumtion. Die polizeiliche Ersterfassung ist ein Frühwarninstrument; sie ist kein Urteil.
Woran man erkennt, ob das System besser wird: Wenn die Kategorie „nicht zuzuordnen" sinkt und gleichzeitig die Quote nachträglicher Korrekturen steigt — also mehr Fälle nach gerichtlichem Abschluss revidiert werden —, wäre das ein Zeichen methodischer Selbstkritik. Beides ist derzeit nicht der Fall.
