1995 betrat in Tokio das erste vollständige, plastinierte Menschenleichenpräparat eine Ausstellungsfläche. Es stand aufrecht, die Haut abgezogen, Muskeln und Sehnen in einer Haltung des Schrittes eingefroren. Ein Körper, der biologisch tot war, aber öffentlich agierte. Die rechtliche Frage, ob dieser Körper ein Kunstobjekt, ein medizinisches Lehrmittel oder eine Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei, blieb in den Jahren danach unbeantwortet — nicht aus Desinteresse, sondern weil keine bestehende Rechtskategorie passte.

Diese Leerstelle ist der eigentliche Befund des Lebenswerks von Gunther von Hagens.

Wie Einwilligung entstand

Das Institut für Plastination, 1993 in Heidelberg gegründet, arbeitete von Beginn an mit schriftlichen Einwilligungserklärungen. Spender meldeten sich zu Lebzeiten, unterzeichneten einen Vertrag und verzichteten darin auf eine Bestattung. Die Erklärung war widerruflich, von beiden Seiten, bis zum Eintritt des Todes. Das war die Grundarchitektur — und sie hat sich in ihrem Kern nicht verändert.

Was sich verändert hat, ist die Anforderung an die Nachweisbarkeit dieser Einwilligung.

Das Berliner Verwaltungsgericht entschied in einem Verfahren über das „Menschen Museum“ am Alexanderplatz, dass für jedes einzelne ausgestellte Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Spenders nachgewiesen werden muss. Anonymisierte Plastinate, deren Einwilligung nicht individuell belegt werden konnte, durften nicht ausgestellt werden. Das war keine neue Rechtsnorm — es war die Anwendung des postmortalen Persönlichkeitsrechts und des Würdeschutzes auf einen Sachverhalt, für den der Gesetzgeber keine eigene Norm geschaffen hatte.

Der Unterschied zwischen dem Stand von 1995 und dem Stand nach diesen Urteilen liegt nicht in der Qualität der Einwilligungserklärungen selbst, sondern in ihrer Dokumentationspflicht. Was früher eine interne Verwaltungsroutine war, wurde zum justiziablen Ausstellungsvoraussetzung. Gerichte, nicht Parlamente, haben diese Verschiebung erzwungen.

Das Ethikproblem der Fakultäten

Medizinische Anatomie-Institute arbeiten seit Jahrhunderten mit menschlichen Körperspenden. Was die Plastination von diesem Modell trennte, war nicht die Herkunft der Körper, sondern ihre Bestimmung: nicht Lehre in geschlossenen Räumen, sondern Schau vor zahlendem Publikum.

Für diese Unterscheidung hatten die medizinischen Fakultäten der späten 1990er Jahre keine expliziten Kriterien. Die Frage, ob eine Kooperation mit dem Institut für Plastination vertretbar sei, wurde meist nicht durch institutionelle Ethikrichtlinien entschieden, sondern durch öffentlichen Druck und mediale Aufmerksamkeit. Der Fall der Universität Heidelberg, die in dieser Zeit Geschäfte mit Leichenpräparaten tätigte — bestätigt durch den eigenen Sprecher — zeigt, dass das medizinethische Umfeld dieser Jahre ohnehin unter Druck stand.

Die ethischen Kriterien, die im Nachhinein als Maßstab herangezogen wurden, lagen in drei Bereichen: Transparenz der Einwilligung (wusste der Spender, dass sein Körper öffentlich gezeigt wird, unter welchen Umständen, gegen Eintrittsgeld?), Verhältnis von Bildungszweck und Kommerzialisierung (ab wann überwiegt die Einnahme das Motiv?) und Würde der Darstellung (gilt das Postulat der Menschenwürde nach Art. 1 GG auch für den toten Körper in gestellter Haltung?).

Unabhängige Ethikkommissionen — darunter die des California Science Centers in Los Angeles, die 2004 beauftragt wurde und 2009 aktualisierte Einschätzungen lieferte — bewerteten das Körperspendeprogramm des Instituts als ethisch vertretbar. Diese Einschätzungen waren für die Veranstalter wichtig; sie fungierten als institutionelle Absicherung in Märkten, in denen ohne sie keine Ausstellungsgenehmigung erteilt worden wäre. Dass die Kommissionen von den Veranstaltern selbst beauftragt wurden, ist eine strukturelle Spannung, die in keinem der Gutachten thematisiert wird.

Das Geschäftsmodell und seine Grenzen

Ein Plastinat kostet nach Angaben des Instituts für Plastination rund 50.000 Euro in der Herstellung, mit einem Arbeitsaufwand von 1.000 bis 1.500 Stunden. Eintrittskarten für „Körperwelten“-Ausstellungen lagen zuletzt zwischen 15 und 20 Euro. Mehr als 58 Millionen Menschen haben die Ausstellungen weltweit besucht. Das sind die Koordinaten eines ungewöhnlich stabilen Kulturprodukts.

Die Grauzone, in die das Geschäftsmodell geriet, entstand nicht durch rückläufige Besucherzahlen, sondern durch eine strukturelle Verschiebung in der Wahrnehmung.

2008 musste von Hagens einräumen, dass sich unter den Exponaten auch Körper aus China befanden. Die Frage, ob für diese Körper gültige Einwilligungserklärungen vorlagen, wurde nie abschließend geklärt. Von Hagens hatte zuvor sein Unternehmen zeitweise nach China verlagert — zur Produktion, nicht zur Ausstellung. Die Herkunft der Körper, die aus Kirgistan stammten und ebenfalls Gegenstand von Ermittlungen wurden, blieb ungeklärt.

Versprochen war ein geschlossenes Körperspende-System mit vollständiger Nachverfolgbarkeit; was die Ermittlungen andeuteten, war ein System mit Lücken an seinen internationalen Nahtstellen.

Der Berliner Bezirk Mitte versuchte ab 2007, die Eröffnung des dauerhaften Museums am Alexanderplatz zu verhindern, mit dem Argument, die ausgestellten Körper seien Leichen im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes und damit bestattungspflichtig. Das Gericht gab dem Bezirk zunächst recht; das Museum öffnete dennoch, nach weiteren Verfahren und unter Auflagen. Das rechtliche Grundproblem — Leiche oder Exponat? — wurde nicht gelöst, sondern durch Verfahren umgangen.

Was bleibt

Rund 22.000 Menschen sind derzeit im Körperspendeprogramm des Instituts registriert (Stand Januar 2025). Das Institut für Plastination existiert weiter; die Ausstellungen werden von Rurik von Hagens und Angelina Whalley fortgeführt.

Die rechtliche Lage ist stabiler als in den 1990er Jahren — aber sie trägt weiter auf dem Fundament von Gerichtsentscheidungen, nicht auf einer eigenständigen Norm. Ein Gesetz, das die Verwendung plastinierter menschlicher Körper für Ausstellungszwecke explizit regelt, gibt es in Deutschland nicht. Was existiert, ist die analoge Anwendung des postmortalen Persönlichkeitsrechts, des Würdeschutzes und der Bestattungsgesetze der Länder auf einen Sachverhalt, den diese Normen nicht im Blick hatten.

Ob das trägt, wenn das Volumen des Körperspendeprogramms weiter wächst und neue Ausstellungsformate die Grenzen erneut verschieben, wird sich an der Frage entscheiden: Reicht die Nachweisbarkeit einer individuellen, informierten, widerruflichen Einwilligung — oder braucht es einen gesetzgeberischen Rahmen, der den kommerziellen Kontext dieser Einwilligung eigenständig bewertet?