Was Teheran anklagt — und was das rechtlich bedeutet
Der Haftbefehl der iranischen Justiz gegen Donald Trump ist kein Novum. Bereits nach der gezielten Tötung von Revolutionsgarden-General Qassem Soleimani im Januar 2020 erließ Teheran einen Haftbefehl gegen Trump und 35 weitere Personen — Anklagepunkte: Mord und Terrorismus. Interpol lehnte eine Rote Notiz mit dem Verweis ab, die Anfrage sei politischer Natur und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Organisation.
Hinzugekommen ist jetzt die ausdrückliche Forderung nach der Todesstrafe, die Teheran mit den jüngsten US-Militärschlägen und deren Folgen für die Zivilbevölkerung begründet.
Die völkerrechtliche Einordnung ist eindeutig, aber nicht trivial. Amtierende Staatsoberhäupter genießen nach Völkergewohnheitsrecht Immunität ratione personae vor der nationalen Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten — auch bei schwersten Vorwürfen. Eine Ausnahme für Völkerrechtsverbrechen hat sich im nationalen Recht noch nicht als allgemeine Regel durchgesetzt. Das zeigt der Fall Omar al-Bashir: Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) erließ 2009 einen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten, was Immunität vor dem IStGH betrifft, nicht vor iranischen Gerichten. Art. 27 des Römischen Statuts schließt Immunität gegenüber dem IStGH aus — ein Tribunal, an dem weder der Iran noch die USA teilnehmen.
Nach Ende einer Amtszeit fällt die persönliche Immunität weg; eine funktionale Immunität für amtliches Handeln bleibt bestehen. Ob Trumps etwaige zweite Amtszeit diesen Status verändert, ist eine theoretische Frage. Faktisch ist ein iranisches Urteil gegen den US-Präsidenten nicht vollstreckbar — weder in den USA noch in den allermeisten Drittstaaten.
Was die Infrastrukturvorwürfe zeigen — und was offen bleibt
Die Zahlenlage, die Mohajerani im März 2026 und Juli 2026 kommunizierte, ist nicht unerheblich. 229 beschädigte Orte im Stromnetz, über 42.000 betroffene Zivileinheiten, darunter 36.489 Wohneinheiten — sowie Opfer im Gesundheits- und Bildungssektor. Energieminister Abbas Aliabadi bestätigte Angriffe auf die Strominfrastruktur und rief die Bevölkerung zum Stromsparen auf.,
Versprochen hatte Trump im Eskalationsverlauf ausdrücklich Angriffe auf Kraftwerke und Brücken für den Fall, dass der Iran Schiffe in der Straße von Hormus attackiert. Ob die beschädigten 229 Netzpunkte diesem Drohszenario folgen oder Kollateralschäden aus Angriffen auf militärische Ziele wie Kommandozentralen, Drohnenlager und Küstenüberwachungsanlagen sind, lässt sich aus den verfügbaren Angaben nicht abschließend klären. Beide Seiten stellen die Zurechnung unterschiedlich dar; unabhängige Verifikation fehlt.
Das ist keine Kleinigkeit. Das humanitäre Völkerrecht — insbesondere Art. 54 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen — verbietet Angriffe auf für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Gegenstände, darunter Energieversorgungsanlagen. Ob diese Norm verletzt wurde, hängt an der Frage, ob die Anlagen militärischen Zwecken dienten oder zivilen. Völkerrechtler, die sich öffentlich geäußert haben, betonen, dass die Anwendung von Gewalt nur unter strengen Verhältnismäßigkeits- und Notwendigkeitsbedingungen rechtmäßig ist — und dass eine UN-Sicherheitsratsermächtigung nicht vorliegt.
Zwei Logiken, eine Spirale
Militärisch zielt die US-Kampagne erklärtermaßen darauf, Irans Fähigkeit zur Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs in der Straße von Hormus zu begrenzen und die Revolutionsgarden zu schwächen. Laut unabhängigen Analysen bleiben diese Ziele — Stopp des Atomprogramms, Eindämmung des regionalen Einflusses — weitgehend unerreicht., Der Iran hat seinerseits US-Stützpunkte in Bahrain und Kuwait angegriffen, nachdem Trump das Waffenruhe-Abkommen aufkündigte.
Der Justizschlag ist in diesem Kontext kein juristisches Instrument, sondern ein Signal. Teheran kann Trump nicht vor Gericht stellen. Es kann aber den Status eines Angeklagten öffentlich konstituieren — und damit eine Erzählung exportieren, die den Iran als Völkerrechtsopfer und die USA als Aggressor rahmt. Diese Erzählung hat Adressaten: die arabische Öffentlichkeit, den Globalen Süden, Staaten, die mit dem Westen in Distanz stehen.
Washington wiederum nutzt die Konfrontation zur Demonstration von Entschlossenheit — innenpolitisch gegenüber einer Wählerschaft, die Stärke honoriert; außenpolitisch gegenüber Verbündeten in der Golfregion., Sanktionen, Einfrierung von Vermögenswerten, Androhung militärischer Schläge: das Instrumentarium ist weitreichend, die strategische Klammer bleibt diffus.
Die Straße von Hormus als Prüfstein
Ob die Eskalation beherrschbar bleibt, entscheidet sich wohl nicht an der iranischen Anklage, sondern an der Straße von Hormus. Etwa 20 Prozent des weltweit gehandelten Öls passieren diesen Korridor. Trump hat eine Blockade angekündigt; der Iran hat Gegenschläge auf US-Einrichtungen in der Region in Aussicht gestellt., Die EU fordert die Öffnung der Straße und verurteilt Angriffe auf zivile Ziele; der UN-Sicherheitsrat hat eine Sitzung abgehalten, aber keine bindenden Beschlüsse gefasst.,
In drei Monaten wird erkennbar sein, ob die iranische Seite die Justizeskalation in weitere internationale Klagewege überführt — etwa beim Internationalen Gerichtshof, wo der Iran bereits wegen eingefrorener Vermögenswerte geklagt hat, — oder ob der Justizschlag eine einmalige rhetorische Geste bleibt. Ebenso, ob die Schäden an der Strominfrastruktur durch unabhängige Beobachter verifiziert werden können. Solange das nicht geschieht, bleibt die Zurechnung das Streitobjekt, über das beide Seiten den Konflikt weiterführen.
