Zwei Millimeter Kleingedrucktes. So viel stand zwischen Trade Republics Slogan „Zinsen auf dein Cash" und dem, was er tatsächlich versprach. Nicht Zinsen wie auf einem Tagesgeldkonto, nicht Sicherheit wie bei einer Bankeinlage — sondern eine Konstruktion aus Treuhandkonten, Partnerbanken und, bei höheren Guthaben, Geldmarkt-ETFs. Das Frankfurter Landgericht hat diesen Unterschied ernst genommen. Trade Republic hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Der Fall ist klein im Maßstab eines Unternehmens, das nach eigenen Angaben mehr als zehn Millionen Kunden in 18 europäischen Ländern hat und ein Vermögen von über 150 Milliarden Euro verwaltet. Er ist groß im Maßstab des Problems, das er sichtbar macht.
Was Trade Republic wirklich anbietet
Kundenguthaben bei Trade Republic landen zunächst auf Treuhandsammelkonten bei Partnerbanken — die BaFin bestätigt, dass solche Einlagen bis zu 100.000 Euro pro Einleger gesetzlich geschützt sind. Soweit entspricht die Konstruktion einem klassischen Geldmarkt-nahen Produkt. Der Unterschied beginnt, wenn die Beträge steigen: Dann diversifiziert Trade Republic nach eigener Aussage in Geldmarktfonds. Dort greift die gesetzliche Einlagensicherung nicht mehr — Geldmarktfonds sind Wertpapiere, kein Bankguthaben.
Das ist keine Spitzfindigkeit. Ein Geldmarktfonds kann im Extremfall einen Nettoinventarwert unter 1,00 Euro ausweisen — in der Branche bekannt als „breaking the buck", zuletzt eingetreten bei einem US-Fonds in der Finanzkrise 2008. Das Risiko ist gering, aber es existiert. Wer „Cash" liest, rechnet damit nicht.
Der zweite Kritikpunkt der Verbraucherzentrale war handwerklicher Natur, aber juristisch ausreichend: Die Zinsen flossen nicht automatisch, sondern nur nach manueller Aktivierung in der App. Wer nicht wusste, dass er einen Schalter umlegen musste, bekam nichts. Der Slogan „Zinsen auf dein Cash" implizierte das Gegenteil.
Was die Verbraucherzentrale beanstandete — und was offen bleibt
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Trade Republic abgemahnt; das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und kündigte an, die Zinswerbung künftig klarer zu gestalten. Die BaFin hatte sich bereits zuvor eingeschaltet und zum 1. Juli 2025 neue Transparenzregeln für Neobroker eingeführt. Welche konkreten rechtlichen Mängel ein Gericht hinsichtlich der Einlagensicherung festgestellt hat — ein rechtskräftiges Urteil mit vollständiger Begründung — liegt in den verfügbaren Quellen nicht vor. Die Unterlassungserklärung ist eine außergerichtliche Einigung, kein Urteilstenor.
Das ist eine Lücke. Denn gerade die Einlagensicherungsfrage — ab welchem Betrag wird in Geldmarktfonds umgeschichtet, wie wird das kommuniziert, wer haftet bei Fondsverlusten — wäre der härteste Prüfstein für die regulatorische Tragweite des Falls. Ohne vollständigen Urteilstext bleibt das offen.
Südkorea: dasselbe Muster, härteres Instrument
Gleichzeitig reagiert die südkoreanische Financial Services Commission auf ein verwandtes Problem. Ab 31. Juli 2026 müssen Privatanleger, die neue Positionen in gehebelten Einzelwert-Produkten eröffnen oder bestehende aufstocken wollen, eine Bareinlage von mindestens 30 Millionen koreanischen Won hinterlegen — umgerechnet rund 20.000 Euro. Bisher lag die Schwelle bei 10 Millionen Won; alternative Sicherheiten wie Aktien, ETFs oder Anleihen werden nicht mehr angerechnet.
Ziel sind Hebel-ETFs, die auf Einzelaktien setzen — insbesondere auf Samsung Electronics und SK Hynix, die wichtigsten Halbleiterproduzenten des Landes. Diese Produkte sollen Kursschwankungen verstärkt haben: Samsung-Aktien brachen in dem Zeitraum, den die Regulierung im Blick hat, um bis zu 9,7 Prozent ein, SK Hynix um bis zu 11,2 Prozent. Ob die Hebel-ETFs Ursache oder Begleiterscheinung waren, ist in der Regel schwer zu trennen — der regulatorische Reflex lautet dennoch: Zugang beschränken.
Quantitative Daten zu den Auswirkungen der neuen Regeln auf das Investitionsvolumen liegen noch nicht vor; die Maßnahme tritt erst in Kraft. Was sich sagen lässt: Die dreifache Erhöhung der Mindesteinlage ist ein stumpfes, aber schnell wirksames Instrument. Sie trifft Kleinanleger mit wenig Kapital sofort — und lässt damit genau die Zielgruppe der Hebel-Produkte außen vor, die am wenigsten Verluste absorbieren kann.
Das strukturelle Muster
Beide Fälle teilen eine Grundstruktur: Digitale Plattformen senken die Einstiegshürde für Produkte, die früher nur Großanlegern oder informierten Profis zugänglich waren. Geldmarkt-Konstruktionen mit Treuhandschicht, gehebelte Einzelwert-ETFs — das sind keine einfachen Produkte, auch wenn sie per App in Sekunden erworben werden können. Das Marketing übersetzt Komplexität in Versprechen: „Cash", „Zinsen", „sicher". Die Regulierung übersetzt Versprechen zurück in Tatbestandsmerkmale — langsamer, fall- und länderweise.
Die BaFin hat ihre Transparenzregeln für Neobroker nachgeschärft. Die Verbraucherzentrale hat eine Unterlassungserklärung erstritten. Südkorea hat Mindesteinlagen erhöht. Keiner dieser Schritte adressiert die Grundfrage: Welchen Mindeststandard an Produktverständnis kann eine digitale Plattform bei ihren Nutzern voraussetzen — und ab wann ist Werbung, die dieses Verständnis unterschreitet, strukturell irreführend, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall gegen eine spezifische Norm verstößt?
Ob die neuen BaFin-Regeln diesen Standard setzen oder lediglich Pflichthinweise auf bestehende Risiken verlangen, wird sich zeigen, wenn die nächste Abmahnung landet — oder ausbleibt.
