Kurz nach dem Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig-Halle, der den Reformdruck öffentlich machte, beschloss das Kabinett eine Neuregelung, die weit über das hinausgeht, was der Vorfall selbst verlangt hätte. Was als Reaktion auf hybride Bedrohungen begann, endet als dauerhafte Erweiterung nachrichtendienstlicher Eingriffsmöglichkeiten — ohne dass der Entwurf benennt, woran man ihre Wirksamkeit in drei Jahren ablesen soll.
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf mit der Formel „echte Geheimdienste" versehen. Bundesinnenminister Dobrindt betont, man brauche neue Antworten auf moderne Bedrohungen. BND-Präsident Martin Jäger formulierte es direkter: Die Dienste müssten in die Lage versetzt werden, „sehr ähnliche Dinge zu tun, damit auch die andere Seite den Schmerz spürt." Was das im Einzelnen bedeutet, lässt sich jetzt aus dem Gesetzentwurf rekonstruieren.
Die neuen Befugnisse im Einzelnen
Der BND erhält sogenannte Annex-Befugnisse: Er darf proaktiv auf Bedrohungen einwirken, gezielt in IT-Systeme eindringen, Daten verändern oder löschen, Datenströme umleiten und den Betrieb von IT-Systemen einschränken oder unterbinden — sofern eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für ein „besonders gewichtiges Rechtsgut" abzuwehren ist. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme wird nach Eingriffstiefe gestaffelt geregelt, von der einfachen Auslesung bis zur aktiven Manipulation.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter bestimmten Voraussetzungen auf Gegenstände einwirken, wenn der Zweck nicht auf anderem Wege erreichbar ist. Mitarbeiter des BfV dürfen künftig Künstliche Intelligenz zur Auswertung personenbezogener Daten einsetzen — mit der Möglichkeit, automatisch einzugreifen: Datenverkehr umleiten, löschen, verhindern. Für Video-Plattformen, Blogs und Social-Media-Dienste gilt eine neue Auskunftspflicht; IT-Geräte und technische Spuren dürfen ausgelesen werden.
Hinzu kommt die erweiterte Speicherbefugnis: strategische Auslandsaufklärungsdaten bis zu sechs Monate ungesichtet im Bestand, Metadaten bis zu zwölf Monate. Was „ungesichtet" in der Praxis bedeutet — ob automatisierte Vorfilterung zählt, ob KI-gestützte Indexierung den Status verändert —, lässt der Entwurf offen.
Drohnenvorfall als Begründungsfolie
Der Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig-Halle taucht in der öffentlichen Begründung der Reform als Beweisstück auf. Das Argument: Ohne erweiterte Befugnisse können die Dienste hybride Angriffe nicht rechtzeitig erkennen und abwehren.
Die Frage, die der Entwurf nicht beantwortet, lautet: Welche der 700 Seiten neuen Rechts hätte den Drohnenvorfall verhindert oder früher aufgeklärt? Die Aufklärungsdefizite beim Leipziger Vorfall lagen — soweit öffentlich bekannt — nicht an fehlenden Befugnissen zur IT-Infiltration, sondern an Koordinationslücken zwischen Behörden und an der Fähigkeit zur physischen Lagebeurteilung in Echtzeit. Beides adressiert der Gesetzentwurf nicht. Ein konkreter Vorfall wird zur Begründungsfolie für strukturell andere Eingriffsmöglichkeiten — die Differenz zwischen Anlass und Reaktion ist messbar.
Was die Kontrolle leistet — und was nicht
Die Bundesregierung stellt den Unabhängigen Kontrollrat als Antwort auf die Machtausweitung vor: „gerichtsähnlich", gebündelt, zuständig für BND und BfV. Der UKR übernimmt die Aufgaben der bisherigen G-10-Kommission und soll eine Vorabkontrolle von Eingriffen durchführen. Das Parlamentarische Kontrollgremium bleibt bestehen und wird vom UKR informiert.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte verliert wesentliche Kontrollzuständigkeiten. Sie selbst hat diese Verschiebung als Schwächung der Datenschutzaufsicht kritisiert. Marc Henrichmann, Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums, hat in einer öffentlichen Stellungnahme gefragt, wie die Reform zugleich die G-10-Kommission abschaffen und die Bundesdatenschutzbeauftragte aus Kontrollaufgaben verdrängen kann — ohne dass die Effektivität der Kontrolle nachgewiesen wird.
Das Strukturproblem ist bekannt: Kontrollorgane, die nachträglich oder in Ausnahmefällen auch nachträglich bestätigen dürfen, was Exekutivbehörden vorab entschieden haben, sind Legitimationsinstanzen — aber keine Gegenmacht. Der UKR ist mit dem Gesetzentwurf zugleich Schiedsrichter und Empfänger von Berichten; ob er personell und institutionell ausgestattet ist, den Umfang der neuen Befugnisse zu kontrollieren, lässt das Briefing offen. Die Kosten der Reform für das BfV allein werden auf rund 269 Millionen Euro jährlich veranschlagt; der UKR selbst ist in dieser Zahl nicht vollständig abgebildet.
Das Trennungsgebot unter Druck
Kritiker aus der Zivilgesellschaft — darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte, AG Kritis und netzpolitik.org — weisen auf eine strukturelle Verschiebung hin: Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdienst, eine der zentralen Lehren aus dem Nationalsozialismus und dem Kalten Krieg, wird durch die neue Möglichkeit inländischer aktiver Eingriffe unter Druck gesetzt. Der Entwurf sieht vor, dass der BfV in begrenzten Fällen im Inland aktiv eingreifen darf, wenn die Polizei „nicht rechtzeitig oder wirksam genug" ist. Diese Subsidiaritätsklausel ist der Punkt, an dem das Trennungsgebot zur Abwägungssache wird — und damit zu einer Ermessensfrage der Exekutive.
Die stärkste Version des Regierungsarguments lautet: Die Dienste agieren heute in einem digitalen Raum, in dem das klassische Trennungsgebot — Polizei verhaftet, Geheimdienst beobachtet — nicht mehr greift. Ein staatlicher Hackerangriff lässt sich nicht mit einer Verhaftung abwehren. Wer das Trennungsgebot absolut setzt, lässt die Angreifer ungestört. Das ist ein ernstes Argument, das der Entwurf aber nicht einlöst: Er bestimmt nicht, wer im Einzelfall entscheidet, dass die Polizei „nicht wirksam genug" ist, und welche Instanz diese Entscheidung überprüft, bevor der Eingriff erfolgt.
Was der Entwurf schuldig bleibt
Eine Analyse dieses Reformvorhabens endet notwendig mit einer offenen Frage: Woran erkennt man in drei Jahren, ob die Reform wirksam war? Der Gesetzentwurf benennt keinen Maßstab. Keine Zahl hybrid abgewehrter Angriffe, kein Verfahrensindex, keine Evaluationsklausel mit Parlamentsvorbehalt. Die Reform schafft Befugnisse auf Vorrat — für eine Bedrohungslage, die sich verändert, und gegen Gegner, die sich anpassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 dem BND-Gesetz in wesentlichen Teilen die Grundlage entzogen und klare Anforderungen an die Kontrolle der Auslandsaufklärung gestellt. Der neue Entwurf reagiert auf dieses Urteil. Ob er dabei die Anforderungen des Gerichts erfüllt oder an anderer Stelle neue Verfassungsfragen öffnet — das werden die Verfassungsbeschwerden klären, die mehrere Organisationen bereits angekündigt haben. Die Antwort liegt dann nicht beim Bundestag, sondern in Karlsruhe.
