Am 12. August 2026 schloss das Bundeskartellamt ein Verfahren ab, das die DFL selbst 2018 beantragt hatte. Andreas Mundt, Präsident der Behörde, formulierte das Ergebnis in drei Worten: zulässig, aber nachbesserungsbedürftig. Was das in der Praxis heißt, ist seither die eigentliche Frage.

Die 50+1-Regel schreibt vor, dass der Mutterverein eines Fußball-Bundesligisten mindestens 50 Prozent plus eine Stimme an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft halten muss. Eingeführt 1998 vom DFB, sollte sie sicherstellen, dass Vereine Vereine bleiben – kontrolliert von Mitgliedern, nicht von Investoren. Der Mechanismus klingt simpel. Die Realität hat ihn seit Jahren unter Druck gesetzt.

Der Befund in drei Handlungsfeldern

Das Kartellamt hat der DFL keinen Freifahrtschein ausgestellt, sondern drei Felder benannt, in denen die bisherige Praxis den Anforderungen des Kartellrechts nicht genügt.

Erstes Feld: Mitgliederzugang und Mitbestimmung. Wer die Stimmrechtsmehrheit beim Mutterverein halten will, muss sicherstellen, dass diese Mitglieder tatsächlich abstimmen können – und dass jeder, der abstimmen will, auch Mitglied werden kann. Genau das ist bei RB Leipzig strukturell eingeschränkt. Die Mitgliedschaft beim Verein RB Leipzig e.V. war lange an Bedingungen geknüpft, die einen offenen Beitritt faktisch verhinderten. Das Kartellamt fordert: Das muss sich ändern.

Zweites Feld: Eigene Abstimmungen der Liga. Bei der Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an den Medienerlösen im Dezember 2023 wurde die 50+1-Regel nach Einschätzung der Behörde nicht konsequent eingehalten. Clubs, bei denen Investoren de facto die Kontrolle ausüben, hätten anders gewichtet werden müssen. Die Abstimmung war dennoch bindend – das Kartellamt hat sie nicht kassiert, aber als Muster benannt, das sich nicht wiederholen soll.

Drittes Feld: Bestandsschutz für Werksklubs. Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg genießen seit 2001 eine Ausnahmeregelung: Weil ihre Mutterkonzerne Bayer AG und Volkswagen AG die Vereine seit Jahrzehnten fördern, durften sie die 50+1-Grenze unterschreiten. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsmaßstäbe für solche Sonderregelungen zuletzt verschärft. Die bisherigen Bestandsschutzformulierungen in der DFL-Satzung genügen dem nach Auffassung der Behörde nicht mehr. Was das konkret bedeutet – Kappung der Ausnahmen, Neuregelung, Übergangsfristen –, hat das Kartellamt der DFL überlassen.

Was das Urteil nicht leistet

Das Verfahren hat Rechtssicherheit in einer engen Frage geschaffen: Die 50+1-Regel ist nicht per se kartellrechtswidrig. Was es nicht geschaffen hat, sind vollstreckbare Auflagen mit Frist und Sanktion. Das Kartellamt hat Hinweise gegeben, keine Verfügung erlassen. Wann die DFL liefern muss und was passiert, wenn sie es nicht tut, bleibt offen.

Für die ökonomische Lage der Liga ändert das Verfahren nichts. Bain & Company hat im Mai 2026 die Umsatzkurven der europäischen Top-Ligen verglichen: Der Gesamtmarkt lag in der Saison 2024/25 über 40 Milliarden Euro; die Premier League ist die mit Abstand ertragsstärkste Liga, gestützt auf Eigentumsstrukturen, die 50+1 ausschließt. Die Bundesliga wächst – aber langsamer als ihre Konkurrenten. Die Schere zwischen den Ligen bleibt auf, und innerhalb der Bundesliga öffnet sie sich ebenfalls: Bayern München, Borussia Dortmund und RB Leipzig spielen in einer anderen Finanzklasse als der Mittelbau der Liga.

Versprochen war 1998 ein Schutzwall gegen Investorenübernahmen. Was die Liga 2026 betreibt, sind vier bis fünf Clubs mit Investoren-naher Struktur – und 31 weitere, die nach anderen Regeln wirtschaften.

Die Ausnahme als Maßstab

Das Paradox der Entscheidung liegt in ihrer Präzision. Je genauer das Kartellamt die Regel verteidigt, desto deutlicher treten die Fälle hervor, in denen sie nicht gilt oder sich aushöhlen ließ. RB Leipzig hat die 50+1-Regel formal erfüllt – und zugleich eine Mitgliederstruktur unterhalten, die echte Partizipation strukturell erschwert. Hannover 96, dessen damaliger Investor Martin Kind über Jahre versuchte, die Kontrolle faktisch zu übernehmen, ist ein weiteres Beispiel für Umgehungsstrategien, die innerhalb der Satzungsgrenzen operierten.

Die Behörde hat diese Fälle nicht ignoriert. Sie hat sie aber auch nicht gelöst – sondern an die DFL zurückgegeben. Welche Lösungen die DFL mit ihren 36 Clubs findet, ist eine Verhandlung zwischen Vereinen mit sehr unterschiedlichen Interessen.

Was als Nächstes zu beobachten ist

Ob das Kartellamt wirklich Zähne zeigt, entscheidet sich in den kommenden zwölf Monaten. Wenn die DFL bis Mitte 2027 keine Satzungsänderungen beschlossen hat, die Leverkusen und Wolfsburg rechtssicher einhegen und Leipzig zu einem nachweisbar offenen Mitgliedszugang verpflichten, wird sich die Frage stellen, ob das Verfahren tatsächlich eine Bewährungsauflage war oder nur ein Protokolleintrag. Clubs, die eine kartellrechtliche Klage gegen die 50+1-Regel erwogen hatten, haben durch die Entscheidung ein schwächeres Argument – aber kein geschlossenes Tor. Die europäische Dimension bleibt: Was das Kartellamt für zulässig hält, kann der EuGH noch beschäftigen.