Der Schaden entspricht etwa dem Jahresbeitrag von 600.000 Durchschnittsverdienern – Geld, das für Versorgungsleistungen reserviert sein sollte.
Das gesetzliche Fundament ist eindeutig. § 80 Absatz 1 Satz 2 SGB IV schreibt Sozialversicherungsträgern vor, Mittel so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und ausreichende Liquidität gewährleistet ist – in genau dieser Prioritätenfolge. Kassenärztliche Vereinigungen sind nach § 78 Absatz 3 SGB V an dieselbe Norm gebunden. Eine Ausnahmevorschrift existiert: § 263a SGB V erlaubt Krankenkassen, bis zu zehn Prozent ihrer Finanzreserven in Investmentvermögen zur Förderung digitaler Innovationen zu investieren, unter strengen Bedingungen. Auf diesen Pfad führen die beschriebenen Immobilienfonds und Schuldscheindarlehen nicht.
Die Anlageklassen: Schuldscheine und Nachrangpapiere
Die verlustreichen Investitionen verteilen sich auf zwei Produktgruppen. Rund 900 Millionen Euro entfielen auf immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen – ein Instrument, das keine Börsennotierung verlangt und dessen Bewertung von der Werthaltigkeit der hinterlegten Immobilien abhängt. In einer Phase steigender Bauzinsen und fallender Immobilienpreise ab 2022 verlor diese Besicherung rasch an Substanz. Rund 200 Millionen Euro flossen in Inhaberschuldverschreibungen der Serien Verius II und Verius III, über die Immobilienprojekte des Finanzierers Verius refinanziert wurden. Das BAS geht bei diesen Papieren von weiteren Verlusten aus; die Endabrechnung steht noch aus.
Einige Kassen, darunter die KKH mit rund 47,4 Millionen Euro Exposure, klagen inzwischen auf Schadensersatz und behaupten, Risikohinweise seien ihnen vorenthalten worden. Die AOK Bremen hat sich bereits von ihrem zuständigen Vorstand getrennt und ihn ebenfalls verklagt. Ob und wie weit diese Behauptungen zutreffen, ist gerichtlich noch offen – belegt ist nur, dass Vorstände die Anlageentscheidungen freigaben, nicht wie vollständig sie dabei informiert waren.
Warum das BAS-Rundschreiben von 2023 verpuffte
Das BAS betonte in seinem Rundschreiben vom September 2023 die Notwendigkeit, die Werthaltigkeit von Immobilienbesicherungen zu prüfen. Zu dem Zeitpunkt waren die meisten Investments bereits platziert. Der Mechanismus dahinter ist ein typisches Aufsichts-Timing-Problem: Rundschreiben setzen Standards für künftige Entscheidungen, greifen aber nicht rückwirkend in laufende Positionen ein. Hinzu kommt die Frage der Folgeprüfung – ob und wie konsequent Aufsichtsbehörden kontrollieren, ob Bestandsportfolios mit neuen Empfehlungen abgeglichen und bei Abweichungen Korrekturanordnungen erteilt wurden, ist aus den vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen.
Die gespaltene Aufsichtsarchitektur
Wer eine gesetzliche Krankenkasse beaufsichtigt, hängt vom Tätigkeitsgebiet der Kasse ab. Bundesunmittelbare Kassen – solche, deren Zuständigkeit sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt – werden vom BAS kontrolliert. Kassen mit engerer regionaler Zuständigkeit fallen unter die Aufsicht der jeweiligen Länder, konkret der Gesundheits- oder Sozialministerien. Die BaFin ist für gesetzliche Krankenkassen nicht zuständig; ihre Kompetenz endet bei privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Das Ergebnis dieser Konstruktion: Wenn eine Bundeslandkasse und eine bundesunmittelbare Kasse in dasselbe Finanzprodukt investieren, prüfen zwei voneinander unabhängige Behörden dieselbe Anlage – oder prüfen sie nicht, weil die jeweils andere Behörde zuständig zu sein scheint. Eine institutionalisierte Koordination zwischen BAS und den 16 möglichen Landesaufsichten bei der Bewertung bestimmter Anlageprodukte ist nicht erkennbar belegt. Wie viele der 23 betroffenen Kassen bundesunmittelbar, wie viele landesunmittelbar beaufsichtigt werden, ist aus den vorliegenden Informationen nicht vollständig rekonstruierbar – was selbst ein Beleg für die Transparenzlücke ist.
Das Kompetenzproblem
Intern stützten mehrere Kassen ihre Anlageentscheidungen auf externe Wirtschaftsprüfungsgutachten. Die AOK Bremen berief sich auf ein KPMG-Gutachten. Das verlagert das Risiko nicht: Ein Gutachten ersetzt kein eigenes Anlage- und Risikomanagement, das § 80 SGB IV ausdrücklich als qualifiziert verlangt. Wer die Prämissen eines Gutachtens nicht eigenständig beurteilen kann, kann auch nicht beurteilen, ob das Gutachten trägt. Ob die Kassen die Kapazität hatten, diese Prüfung vorzunehmen, und ob die Aufsichtsbehörden das im Rahmen ihrer Prüfungen überprüften, bleibt aus den öffentlich verfügbaren Quellen offen.
Das BAS stellte bei Prüfungen im Jahr 2025 fest, dass nicht alle Kassen die geltenden Anforderungen an das Risikomanagement erfüllten. Diese Feststellung ist ex post – die Anlagen lagen da seit Jahren in den Büchern.
Ausblick: Was die nächsten Monate zeigen werden
Drei Indikatoren entscheiden, ob die Verluste strukturell eingedämmt werden oder ein Wiederholungsrisiko bestehen bleibt. Erstens: Legen Bundesregierung und BAS offen, welche der 23 Kassen unter Bundes- und welche unter Landesaufsicht standen – und welche Aufsichtsbehörde wann was geprüft hat? Eine vollständige Liste fehlt bislang. Zweitens: Ob der Bundestag, wo die Grünen über ihre Kleine Anfrage den Skandal sichtbar gemacht haben, eine Änderung von § 80 SGB IV oder eine verbindliche Kompetenzanforderung für Anlageentscheidungen erzwingt. Drittens: Ob die laufenden Schadensersatzklagen von KKH und AOK Bremen zu Urteilen führen, die die Haftungsfrage zwischen Kassen-Vorständen, externen Beratern und Fondsinitiatoren klären. Bis dahin bleibt offen, ob die 700 Millionen Euro, deren Verlustrisiko noch aussteht, tatsächlich verloren sind – oder ob ein Teil davon zurückfließt.
