Im September 2026 veröffentlichte die Verbraucherschutzorganisation Finanzwende ein Rechtsgutachten, das eine schlichte Frage stellt: Darf die EZB das überhaupt? Autor ist Thomas Weck, Rechtswissenschaftler an der Frankfurt School of Finance & Management. Seine Antwort lautet: grundsätzlich ja — aber die Grenzen verlaufen anders, als die EZB bisher einräumt.
Der Ausgangspunkt ist Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er weist der EZB das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu und begründet ihr Monopol auf die Ausgabe von Euro-Banknoten. Das Gutachten subsumiert die Ausgabe eines digitalen Euro unter dieses Mandat: Digitales Zentralbankgeld ist öffentliches Geld, seine Bereitstellung eine hoheitliche Tätigkeit, die dem EU-Wettbewerbsrecht entzogen ist.
Genau hier endet der bequeme Teil der Analyse.
Die Infrastruktur-Frage
Das Gutachten zieht eine Trennlinie, die in der öffentlichen Debatte bislang kaum beachtet wurde: zwischen der Ausgabe des digitalen Euro und dem Betrieb der technischen Basisinfrastruktur. Die Ausgabe — hoheitlich, Mandat klar. Die Infrastruktur — potenziell unternehmerisch, Mandat unklar.
Was folgt daraus? Wenn die EZB beim Aufbau der digitalen Zahlungsplattform als Unternehmen handelt, unterliegt sie denselben Wettbewerbsregeln wie die Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleister, gegen die sie antritt. Privilegien — etwa gesetzliche Vorteile für die EZB-Infrastruktur gegenüber privaten Alternativen — müssten sich dann an Artikel 106 AEUV messen lassen, der staatliche Monopole und Sonderrechte im Binnenmarkt begrenzt.
Weck hält solche Privilegien für rechtfertigbar, sofern sie verhältnismäßig zum geldpolitischen Ziel sind. Aber er benennt das Problem offen: Eine höchstrichterliche Klärung, ob die EZB bei der Infrastrukturbereitstellung hoheitlich oder unternehmerisch handelt, steht aus. Das ist keine akademische Lücke — es ist die Sollbruchstelle, an der ein Klageverfahren ansetzen könnte.
Was die Banken treiben
Während das Rechtsgutachten debattiert wird, bauen 37 europäische Banken aus 15 Ländern unter dem Namen Qivalis einen regulierten Euro-Stablecoin. Das Projekt soll noch 2026 starten. Der Stablecoin wäre durch Euro-Einlagen eins zu eins gedeckt und damit vollständig innerhalb des bestehenden regulatorischen Rahmens — der EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCA) — betrieben.
Der globale Stablecoin-Markt erreichte im April 2026 rund 315 Milliarden US-Dollar; Analysten projizieren bis 2030 ein Volumen von bis zu vier Billionen US-Dollar. Euro-Stablecoins halten heute weniger als ein Prozent dieses Marktes. Der Rückstand ist das Argument, das Qivalis und die EZB gleichermaßen ins Feld führen — nur mit entgegengesetzter Schlussfolgerung: Die Banken sehen eine Marktchance, die EZB eine strukturelle Bedrohung des Euro als Währung.
Das Finanzwende-Gutachten formuliert diesen Befund als Schutzpflicht: Wenn private Stablecoins Funktionen übernehmen, die traditionell dem öffentlichen Geld vorbehalten waren, verliert die EZB geldpolitische Transmission — also die Fähigkeit, über Zinsen und Geldmenge die Realwirtschaft zu beeinflussen. Aus diesem Argument leitet das Gutachten eine mögliche Pflicht der EZB ab, den digitalen Euro einzuführen, nicht bloß ein Recht.
Der ordnungspolitische Kern
Die eigentliche Verschiebung liegt tiefer als das Wettbewerbsrecht. Wer die Infrastruktur betreibt, über die digitale Euro-Transaktionen laufen, kontrolliert dreierlei: Transaktionsdaten, Gebührenstruktur und Zugangsbedingungen für Drittanbieter. Das gilt für Qivalis ebenso wie für die EZB.
Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt das EZB-Projekt in der Form, die ihr nützt: eine öffentliche Infrastruktur, auf der Banken Dienste aufbauen, für die sie entschädigt werden. Die EZB ihrerseits plant den digitalen Euro als unentgeltliches Instrument für Endnutzer — was private Zahlungsdienstleister strukturell benachteiligt, sofern sie Gebühren erheben.
Geplanter Start: frühestens 2029. Die EZB-Bilanzsumme lag im Juli 2026 bei 5,941 Billionen Euro — eine Zahl, die zeigt, mit welcher Institutionsgröße die EZB in den Markt eintritt, wenn sie es tut.
EZB-Simulationen und Stabilitätsfragen
Eine EZB-Simulation, auf die sich das Briefing stützt, schätzt, dass bei einem Bankensturm bis zu 700 Milliarden Euro aus Einlagen in digitale Euro fließen könnten. Die EZB stuft dieses Szenario als höchst unwahrscheinlich ein und plant Obergrenzen pro Person — diskutiert werden zwischen 3.000 und 5.000 Euro — um Massenabflüsse zu begrenzen. Ob diese Deckelung das Einlagengeschäft der Banken strukturell schützt oder nur einen akuten Ansturm bremst, ist ein wesentlicher Unterschied, den das Gutachten offenlässt.
Was als Nächstes entscheidet
Die Rechtsfrage, ob die EZB als Infrastrukturbetreiberin dem Wettbewerbsrecht unterliegt, wird sich im laufenden EU-Trilogverfahren zur Verordnung über den digitalen Euro zuspitzen. Gibt der Gesetzgeber der EZB durch explizite Normsetzung Privilegien, die über das geldpolitische Mandat hinausgehen, wird die EU-Kommission — die laut Gutachten die unternehmerische Lesart zumindest für möglich hält — entscheiden müssen, ob sie eingreift.
Das wäre dann der Moment, in dem aus einem währungspolitischen Instrument ein wettbewerbsrechtlicher Präzedenzfall wird: Kann eine Zentralbank eine Infrastruktur betreiben, die private Konkurrenten aus dem Markt drängt — und sich dabei auf ihr Mandat berufen?
Die Antwort, die das Gutachten gibt, ist „unter Bedingungen, ja“. Wer die Bedingungen setzt, ist die offene Frage — und sie wird nicht in Frankfurt entschieden, sondern in Brüssel und Luxemburg.
