Am 16. September 2026 beriet der Schweizer Ständerat erstmals über die neue Bankengesetzgebung nach dem Kollaps der Credit Suisse. Den Rahmen setzte Bundesrätin Karin Keller-Sutter, Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements: Sie besteht auf der vollständigen Unterlegung ausländischer UBS-Tochtergesellschaften mit hartem Kernkapital — CET1, der anspruchsvollsten Kapitalkategorie. Zurzeit schreibt die Eigenmittelverordnung 45 Prozent Kernkapital und 15 Prozent AT1-Anleihen vor. Keller-Sutters Forderung würde die Latte auf 100 Prozent CET1 heben.
Die UBS beziffert den Gesamteffekt auf rund 37 Milliarden Dollar zusätzliches hartes Kernkapital, der Bundesrat selbst rechnet mit rund 20 Milliarden Dollar allein im Stammhaus. Jährliche Kapitalkosten von etwa 3 Milliarden Dollar wären die Folge — nach UBS-Schätzung. Die Differenz zwischen beiden Zahlen erklärt sich durch unterschiedliche Abgrenzungen: Der Bundesrat misst den gesetzlich vorgeschriebenen Sockel, die UBS rechnet Regulierungspuffer und Verordnungseffekte ein.
Ein Kompromiss zeichnet sich ab, ohne dass er bislang beschlossen ist. Eine Ständeratskommission schlug vor, Auslandbeteiligungen zu 50 Prozent mit CET1 und zu 50 Prozent mit AT1-Anleihen zu unterlegen. Das wäre schärfer als heute, aber milder als die Bundesratsvorlage. Die Abstimmung darüber wurde laut Marketscreener auf die Folgewoche vertagt.
Das Geschäft hinter der Zahl. Was die UBS-Eigenkapitaldebatte für einen langfristigen Beobachter lesbar macht, ist der Mechanismus dahinter: Hartes Kernkapital ist billiger als AT1-Anleihen in der Regulierungslogik, aber teurer in der Kapitalallokation — es kann nicht weggeschrieben werden, es muss gehalten werden. Jeder Dollar CET1, der auf einer ausländischen Tochtergesellschaft gebunden ist, steht nicht für Ausschüttungen, Rückkäufe oder neue Kreditlinien bereit. Für eine Bank, die nach der Zwangsehe mit der Credit Suisse ohnehin Größe und Kapitaleffizienz neu kalibriert, ist das kein akademisches Problem.
UBS-Chef Sergio Ermotti ließ das Drohpotenzial explizit in den Raum stellen: Eine zu scharfe Regulierung könnte den Schweizer Hauptsitz in Frage stellen. Das ist zunächst Verhandlungsrhetorik — der Satz sitzt in jedem Regulierungsgespräch mit Großbanken, weltweit. Ob er Substanz hat, hängt davon ab, wo die UBS tatsächlich mehr Geschäft betreibt: Für eine Bank, deren wichtigste Ertragsquellen im US-Wealth-Management und in der globalen Investmentbank liegen, ist der Schweizer Hauptsitz regulatorisch bindend, aber operativ nicht zwingend.
CRD VI: Brüsseler Flankendruck.
Während Bern debattiert, hat Brüssel bereits entschieden. Die EU-Richtlinie CRD VI gilt ab dem 11. Januar 2027 und trifft Schweizer Banken als Drittstaateninstitute: Wer in der EU Kerngeschäfte — Einlagen, Kreditvergabe, Garantien — betreiben will, braucht dafür eine zugelassene lokale Zweigstelle oder Tochtergesellschaft. Das grenzüberschreitende Geschäft aus der Schweiz heraus ist für diese Produktkategorien künftig gesperrt.
Die Ausnahmen sind eng: Interbankengeschäft, konzerninterne Dienstleistungen und die sogenannte Reverse Solicitation — der EU-Kunde geht auf die Initiative — bleiben unangetastet. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, sind durch eine Bestandsschutzklausel gesichert. Für alles Neue gilt: Niederlassung oder kein Geschäft.
In Deutschland wird die Richtlinie durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) umgesetzt, das bis Januar 2026 in Kraft treten soll. Die Deutsche Kreditwirtschaft forderte in ihrer Stellungnahme eine 1:1-Umsetzung ohne nationale Sonderauflagen und den Erhalt bestehender Freistellungsregelungen für Tätigkeiten, die ohnehin nicht unter CRD VI fallen.
Die Pointe ist geografisch: Liechtenstein ist als EWR-Mitglied kein Drittstaat im Sinne der Richtlinie. Eine UBS-Buchungseinheit in Vaduz steht regulatorisch anders da als eine in Zürich — ein Detail, das in Strukturgesprächen größerer Vermögensverwaltungsmandate nicht unbemerkt bleibt.
Der Widerspruch zur Stabilitätslogik. Karin Keller-Sutter will, dass die UBS mehr Kapital hält. Die EU will, dass Schweizer Banken lokale Einheiten gründen. Lokale Einheiten binden Kapital und Liquidität regional — das ist strukturell das Gegenteil von einem konzernweiten Liquiditätspuffer. Ob beide Anforderungen zusammen eine krisenfestere Bank erzeugen oder schlicht eine kapitalintensivere, ist nicht evident. Eine koordinierte Folgenabschätzung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der EU-Kommission ist im vorliegenden Recherchematerial nicht dokumentiert.
Raiffeisen: das dritte Bild.
Am 17. September 2026 — einen Tag nach dem Ständeratsbeginn — fiel die RBI-Aktie um 9 Prozent. Der Auslöser: ein Bericht von Grizzly Research, einem New Yorker Leerverkäufer, der der Raiffeisen Bank International vorwirft, als Kanal für mehr als eine Milliarde Dollar russischen Handels zur Umgehung westlicher Sanktionen zu dienen.
RBI wies die Vorwürfe am selben Tag schriftlich zurück und kündigte rechtliche Schritte gegen die Verfasser an. Das Unternehmen beanstandete sachliche Fehler: Grizzly Research habe Nichtkunden als Kunden identifiziert und die Liquidity Coverage Ratio falsch interpretiert. Der RBI-Konzern wies zum 30. Juni 2026 eine LCR von 136 Prozent aus — ein Wert oberhalb regulatorischer Mindestanforderungen.
Klaus Umek von Petrus Advisers, einem aktivistischen Investor, ist im Recherchematerial als Akteur benannt, ohne dass seine konkrete Rolle im RBI-Konflikt oder sein Verhältnis zu Grizzly Research belegt ist. Die Verbindung bleibt offen.
Der RBI-Fall illustriert das Klima: Europäische Banken mit Osteuropa-Geschäft stehen seit dem Februar 2022 unter erhöhter Leerverkäufer-Aufmerksamkeit. Grizzly Research braucht keinen abschließenden Beweis — der Kursabfall tritt durch die Veröffentlichung ein, unabhängig vom Ausgang juristischer Auseinandersetzungen. Das ist das Geschäftsmodell des Short-Selling, nicht eine Bewertung der Substanz der Vorwürfe.
Was sich in drei Monaten zeigen wird.
Der Ständerat stimmt in den nächsten Wochen über die UBS-Vorlage ab — entweder im Sinne des Bundesratsvorschlags, im Kompromissmodell der Kommission oder mit Rückverweisung. Daran lässt sich ablesen, ob der helvetische Regulierungsehrgeiz politisch mehrheitsfähig ist oder ob Ermottis Haltung Wirkung entfaltet hat.
Parallel beginnt ab Januar 2027 die CRD-VI-Frist. Wie viele Schweizer Institute bis dahin Zweigstellen in der EU eröffnen, welche Produkte sie aus dem grenzüberschreitenden Angebot streichen und ob die Bestandsschutzklausel in der Praxis hält, was sie verspricht — das sind die drei Beobachtungspunkte, an denen sich die tatsächliche Wirkung der Richtlinie messen lässt.
Versprochen war Stabilität durch stärkere Kapitalausstattung und schärfere Aufsicht. Ob das Ergebnis stärker ist oder nur teurer — das zeigt die Bilanzlage der betroffenen Institute Mitte 2027.
