Der Supermarkt-Joghurt, der „klimafreundlich" hieß, weil das Unternehmen irgendwo Zertifikate erworben hatte. Das Waschmittel, das mit einem grünen Blatt warb, ohne dass jemand wusste, welchem Standard dieser Blatt entsprach. Das Flugticket, das sich per Aufpreis zur „CO₂-neutralen Reise" adeln ließ. Diese Praxis läuft ab dem 27. September 2026 in eine neue Rechtslage.
Die EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo-Richtlinie, war am 28. Februar 2024 in Kraft getreten und hätte bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführt werden müssen. Österreich hat sie per Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt; anwendbar sind die Bestimmungen ab dem 27. September 2026. Der Kern ist einfach: Wer pauschal Umwelttugenden behauptet, muss sie belegen können.
Was das Gesetz konkret ändert
Die Richtlinie greift in die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) ein und dehnt den Verbotskatalog aus. Begriffe wie „umweltverträglich", „grün", „umweltschonend", „naturfreundlich", „biobasiert" oder „CO₂-freundlich" sind künftig nur noch zulässig, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachgewiesen werden kann. Die Richtlinie nennt diesen Maßstab, definiert ihn aber nicht abschließend – was sofort zur Kernfrage wird.
Schärfer noch ist die Regel für CO₂-Kompensationsaussagen: Wer behauptet, ein Produkt sei klimaneutral, weil das Unternehmen Zertifikate auf dem Markt erworben hat, bewegt sich nach neuem Recht in der Grauzone oder direkt dagegen – sofern diese Kompensation nicht den gesamten Lebenszyklus abdeckt und außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette stattfindet. Damit ist das Geschäftsmodell zahlreicher Anbieter, die Klimaneutralität durch externen Zertifikatekauf „erwerben", strukturell angreifbar.
Für Nachhaltigkeitssiegel gilt ein Zulässigkeitsfilter: Nur Siegel, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. Siegel, die Unternehmen sich selbst verleihen oder über nicht überprüfte Systeme erwerben, sind verboten. Der EU-Ecolabel, der Blaue Engel und der Nordische Schwan erfüllen diesen Standard; die meisten proprietären Unternehmens-Logos tun es nicht.
Das Österreich-Problem: drei Jahre Schonfrist
Hier endet der unumstrittene Teil des Gesetzes. Österreich hat eine dreijährige Übergangsfrist für Waren eingeräumt, die vor dem 27. September 2026 bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden. Ein Produkt mit „umweltfreundlich"-Aufschrift, das im Lager liegt, darf bis zu drei Jahre weiterverkauft werden.
Greenpeace hat dagegen am 25. September 2026 EU-Beschwerde eingereicht. Das Argument: Die Richtlinie sieht keine solche Schonfrist vor; Österreich hat einen Spielraum genutzt, den die Richtlinie nicht gewährt. Ob die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens offen.
Versprochen war ein sauberer Schnitt – umgesetzt wurde ein drei Jahre langer Auslaufbetrieb für alte Etiketten. Das ist die Spannung, an der sich entscheiden wird, wie ernst die Richtlinie gemeint ist.
Wer jetzt klagen kann und wer es tun wird
Die Durchsetzung liegt nicht allein bei Behörden. Die Richtlinie stützt sich auf ein privatrechtliches Modell: Wettbewerber, Verbraucherverbände und NGOs können Unterlassungsansprüche geltend machen; in einigen Mitgliedstaaten sind Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes vorgesehen. Das schafft strukturell Anreize für eine Art Greenwashing-Litigation, die in den USA im Bereich des falschen Marketings bereits bekannt ist.
Österreichische Handelsverbände haben Bedenken geäußert: rechtliche Unklarheiten, drohende Klagswellen. Konkrete Studien oder Zahlen, die diese Befürchtungen untermauern, lagen nicht vor. Die Sorge ist plausibel, solange der Begriff „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nicht präzisiert ist – ein Unternehmen, das einen Standard für ausreichend hält, kann von einem Konkurrenten oder Verband mit anderer Auffassung geklagt werden, und ein Gericht muss entscheiden, was der Gesetzgeber offen gelassen hat.
Die Verbraucherzentralen und NGOs sehen das naturgemäß anders: Klagen seien das Instrument, mit dem das Recht erst wirksam werde. Der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (ESABCC) hat festgehalten, dass nur rund 16 Prozent internationaler Emissionsgutschriften tatsächlich real wirksam sind. Das ist das Substrat hinter der Regel: Die meisten am Markt kursierenden Kompensationsversprechen halten einer ernsthaften Prüfung nicht stand.
Die offene Flanke: Was als Standard gilt
Der härteste strukturelle Einwand gegen die Richtlinie ist nicht die Übergangsfrist, sondern die Unbestimmtheit des Maßstabs. Was genau ist „hervorragende Umweltleistung"? Die EU-Kommission hat den ursprünglichen Vorschlag für eine separate Green Claims Directive zurückgezogen – ein Regelwerk, das genau diese Frage beantwortet hätte. Es existiert bislang kein EU-weiter Katalog anerkannter Standards, der diese Frage verbindlich beantwortet.
In der Praxis bedeutet das: Wer sich auf ISO 14068-1 (Klimaneutralität) oder anerkannte Zertifizierungsstellen wie TÜV stützt, steht auf einigermaßen sicherem Boden. Wer sich auf brancheninterne Selbstdeklarationen verlässt, nicht. Das Recht hat den Maßstab vorgegeben, die Substanz des Maßstabs aber noch nicht.
Was die nächsten Monate zeigen werden
Woran erkennt man in drei bis sechs Monaten, ob die Richtlinie Marktpraxis verändert? Drei Indikatoren: Erstens, wie viele Unterlassungsklagen tatsächlich eingereicht werden und wer die Kläger sind – NGOs, Verbraucherzentralen oder Wettbewerber. Zweitens, ob die EU-Kommission das österreichische Vertragsverletzungsverfahren aufgreift oder die Beschwerde von Greenpeace ohne Konsequenzen bleibt. Drittens, ob die Kommission einen neuen Anlauf für die Green Claims Directive startet, die das offene Definitionsproblem schließen würde.
Das Recht ist da. Ob es wirkt, liegt an denen, die es einfordern – und daran, ob die EU die Regelungslücke schließt, die sie selbst hinterlassen hat.
