Beide Seiten legten Revision ein: Die Staatsanwaltschaft fordert 15 Jahre und will den Überfall auf einen Geldtransporter 2015 als versuchten Mord gewertet sehen; die Verteidigung bestreitet, dass Klettes Täterschaft bei den Überfällen überhaupt bewiesen sei, und hält nur den Waffenbesitz für erwiesen. Der Bundesgerichtshof wird das Urteil nun auf Rechtsfehler prüfen.

Die These dieses Kommentars: Die Doppelrevision im Fall Klette ist kein Zeichen eines funktionierenden Rechtsstaats, der sich selbst korrigiert — sie legt offen, dass Deutschland Terrorismusaufarbeitung strukturell verschleppt und dabei sowohl die Rechte der Opfer als auch die Glaubwürdigkeit der Justiz beschädigt. Das Bewertungskriterium ist die Demokratie-Achse: Funktioniert die Justiz als unabhängige, zeitnahe und transparente Instanz der Aufklärung?

Die beste Position der Gegenseite

Die Revisionen beider Parteien lassen sich als Beleg dafür lesen, dass der Rechtsstaat exakt so arbeitet, wie er soll. Die Verteidigung prüft die Beweiswürdigung — ein Grundrecht jedes Angeklagten, das nicht deshalb suspendiert werden darf, weil die Angeklagte eine ehemalige Terroristin ist. Die Staatsanwaltschaft wiederum nutzt den vorgesehenen Instanzenweg, um eine aus ihrer Sicht zu milde Einordnung der Tat (bewaffneter Raub statt versuchter Mord beim Geldtransporter-Überfall 2015) korrigieren zu lassen. Der BGH als reine Rechtsinstanz sichert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Man kann argumentieren: Gerade die Tatsache, dass auch bei einem politisch aufgeladenen Fall keine Sonderbehandlung stattfindet, belegt die Unabhängigkeit der deutschen Justiz.

Dieses Argument hat Gewicht. Der Instanzenweg ist kein Defekt, sondern ein Schutz. Und die Verjährungsfristen des StGB — Mord verjährt nicht, andere Delikte nach 3 bis 30 Jahren — folgen einer bewussten legislativen Entscheidung: Der Staat soll nicht zeitlich unbegrenzt in das Leben von Bürgern eingreifen können.

Drei Befunde, die das Gegenargument entkräften

Erstens: 30 Jahre Fahndungsversagen sind kein Zufall, sondern ein Systemproblem

Klette, Ernst-Volker Staub und Burkhard Garweg tauchten nach der Selbstauflösung der RAF 1998 unter. Sie finanzierten ihr Leben im Untergrund durch Raubüberfälle, die ihnen insgesamt mehr als 2,7 Millionen Euro einbrachten — verteilt auf Taten zwischen 1999 und 2016 in Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Dass Klette in Berlin unter falschem Namen lebte, in ihrer Wohnung Waffen, Munition, gefälschte Ausweise, rund 240.000 Euro Bargeld und Gold lagerte und erst durch einen externen Hinweis identifiziert wurde, wirft Fragen auf, die über den Einzelfall hinausreichen. Das Bundeskriminalamt fahndete jahrzehntelang, ohne Ergebnis. Die negative Rasterfahndung, die einst als Reaktion auf den RAF-Terror entwickelt worden war, führte ausgerechnet bei den letzten gesuchten RAF-Mitgliedern nicht zum Ziel.

Wenn die Strafverfolgung drei Jahrzehnte braucht, um eine Verdächtige zu lokalisieren, dann ist die Revision weniger ein Zeichen funktionierender Selbstkorrektur als eine Verlängerung eines ohnehin überlangen Verfahrens. Die Opfer der Überfälle warten seit bis zu 27 Jahren auf Aufklärung.

Zweitens: Die Verjährungslücke schützt Terroristen, nicht Bürgerrechte

Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB verjährt nach zehn Jahren, mit Unterbrechung maximal nach 20 Jahren (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Klettes mutmaßliche RAF-Mitgliedschaft — die Organisation war bis 1998 aktiv — ist damit strafrechtlich nicht mehr verfolgbar. Die sechs Raubüberfälle zwischen 1999 und 2016 sind juristisch isolierte Taten, losgelöst von ihrem terroristischen Kontext. Das Landgericht Verden verhandelte Raub und Waffenbesitz, nicht Terrorismus.

Michael Buback, Sohn des 1977 von der RAF ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback, nannte das Urteil gegenüber dem Kölner Stadt-Anzeiger einen „zweiten vor dem ersten Schritt" — er fordert die Aufklärung von 29 ungelösten RAF-Morden. Die Verjährung der Vereinigungsmitgliedschaft bewirkt, dass das Gericht den organisatorischen Zusammenhang nicht verhandeln konnte, obwohl die Überfälle mutmaßlich der Finanzierung des Untergrundlebens einer ehemaligen Terrorgruppe dienten.

Der Einwand, Verjährungsfristen schützten Bürgerrechte, greift hier zu kurz. Die Fristen wurden für Bürger konzipiert, die in der Gesellschaft leben und deren Taten zeitnah verfolgt werden können. Wer sich der Strafverfolgung durch systematisches Untertauchen entzieht, nutzt die Verjährung nicht als Schutzmechanismus, sondern als Fluchtinstrument. Andere Rechtsordnungen haben darauf reagiert: In Frankreich ruht die Verjährung, solange der Beschuldigte flüchtig ist. Deutschland kennt diese Regelung nicht.

Drittens: Die Anti-Terror-Gesetze wirkten gegen Bürgerrechte, nicht gegen die letzte RAF-Generation

Die staatliche Reaktion auf den RAF-Terror war legislativ erheblich. Nach dem „Deutschen Herbst" 1977 verabschiedete der Bundestag das Kontaktsperregesetz, das Gespräche zwischen Inhaftierten und ihren Anwälten verbieten konnte. 1976 wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Straftatbestand eingeführt (§ 129a StGB). Insgesamt griffen die zwischen 1974 und 1977 verabschiedeten Gesetze in Persönlichkeitsrechte ein und sind laut Bundeszentrale für politische Bildung bis heute in Kraft. 26 RAF-Mitglieder wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt.

Die Bilanz ist asymmetrisch: Die Gesetze schränkten Grundrechte dauerhaft ein, konnten aber die dritte RAF-Generation weder an ihren Taten hindern noch zeitnah identifizieren. Die drei mutmaßlich letzten aktiven Mitglieder operierten zwischen 1999 und 2016 unerkannt. Garweg und Staub werden weiterhin gesucht. Die institutionelle Infrastruktur der Terrorismusbekämpfung — Generalbundesanwaltschaft, BKA, Verfassungsschutz — erwies sich als fähig, die erste und zweite Generation der RAF zu zerschlagen, aber unfähig, die dritte zu fassen, bevor deren Taten teilweise verjährten.

Was folgt

Der BGH wird im Fall Klette Recht anwenden, nicht Politik machen — und das ist richtig so. Aber die politische Frage, die der Fall aufwirft, kann kein Gericht beantworten: Warum hat der Gesetzgeber die Verjährungsregeln für Personen, die sich systematisch der Strafverfolgung entziehen, nie an die Realität des Untergrundterrorismus angepasst? Frankreichs Modell der ruhenden Verjährung bei Flucht wäre ein Ansatzpunkt, der weder Grundrechte aushöhlt noch Terroristen belohnt.

Der Fall Klette legt außerdem eine Ermittlungslücke offen, die über die RAF hinausreicht. Wenn eine Person drei Jahrzehnte lang unter falschem Namen in einer deutschen Großstadt leben kann, betrifft das nicht nur historische Terrorismusaufarbeitung, sondern die Leistungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden insgesamt. Das Melderegister, die Ausweiskontrolle, die föderale Zuständigkeitsstruktur zwischen Landes- und Bundeskriminalämtern — all das wurde im Fall Klette faktisch unterlaufen. Niedersachsens Ermittler bearbeiteten die Raubüberfälle als regionale Kriminalfälle, ohne die Verbindung zur bundesweiten RAF-Fahndung systematisch zu nutzen.

Die 34 Ermordeten der RAF und die Opfer der Raubüberfälle haben einen Anspruch auf Aufklärung, der nicht an Verjährungsfristen oder föderalen Zuständigkeitsgrenzen enden darf. Dass dieser Anspruch im Jahr 2026 — 49 Jahre nach dem Deutschen Herbst — noch immer nur teilweise eingelöst ist, beschädigt das Vertrauen in eine Justiz, die sich als wehrhaft versteht, aber erst handelt, wenn externe Hinweise die Arbeit erledigen.


Demokratie: — Die dreißigjährige Fahndungslücke und die Verjährung der Vereinigungsmitgliedschaft schwächen die justizielle Aufklärungsfunktion als demokratisches Versprechen an die Opfer.

Effizienz: — Föderale Zuständigkeitsgrenzen zwischen Landes- und Bundeskriminalämtern, fehlende Registerabgleiche und die erst durch externen Hinweis erfolgte Identifizierung belegen systematische Ermittlungsineffizienz.


Hypothese: Der BGH wird das Urteil des Landgerichts Verden in mindestens einem Anklagepunkt aufheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverweisen — entweder weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Forderung nach Einstufung als versuchter Mord beim Geldtransporter-Überfall 2015 durchdringt oder weil die Verteidigung Beweiswürdigungsfehler bei der Zuordnung einzelner Überfälle nachweist. Auflösungsdatum: Entscheidung des BGH, voraussichtlich erstes Halbjahr 2027. Quelle: Revisionseinlegung beider Parteien beim BGH nach dem Urteil des LG Verden vom 27. Mai 2026, berichtet u.a. von SAT.1 Regional und Deutschlandfunk.