Sonderedition · Dossier Gesundheitsministerium

Die Machtkarte: Was ein Gesundheitsminister tatsächlich entscheiden kann

Recherche-Paper, kein redaktionelles Stück. Es liefert die Belegbasis für die Artikel dieses Dossiers: jede Zahl mit Stichtag und Quelle, Widersprüche zwischen Quellen benannt statt geglättet, Datenlücken ausgewiesen.

Die Machtkarte — Was ein Gesundheitsminister tatsächlich entscheiden kann

Recherche-Paper · Stand 25. Juli 2026 Anlass: Bundeskanzler Friedrich Merz hat am 24.07.2026 in Berlin angekündigt, dass Carsten Linnemann (CDU) das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt; Nina Warken wechselt an die Spitze des Bundeskanzleramts.

Leitfrage: Welche Hebel hat der Minister wirklich in der Hand, welche gehören anderen, und wo endet ministerielle Macht?

Belegkonvention dieses Papers. Jede Zahl trägt Wert, Einheit, Stichtag und Quelle. Jede Rechtsaussage trägt ihre Norm. Wo ein Beleg fehlt, steht das ausdrücklich als Lücke — nicht als vorsichtige Formulierung. Quellenhierarchie: Gesetzestext, Drucksache, amtliche Statistik zuerst; Fachpresse nachrangig und als solche gekennzeichnet; Interessenvertretung nur mit offengelegtem Interesse. Widersprüche zwischen Quellen sind stehengelassen und benannt, nicht gemittelt. Alle Abrufe: 25.07.2026.

Ein Vorbehalt zum Ausgangspunkt. Die Website des Bundesministeriums für Gesundheit wies am 25.07.2026 weiterhin Nina Warken als amtierende Ministerin aus. Die Personalentscheidung ist über mehrere Quellen belegt (Pressekonferenz des Bundeskanzlers, 24.07.2026), der förmliche Vollzug durch Entlassungs- und Ernennungsurkunde ist es zum Stichtag nicht. Dieses Paper spricht deshalb vom designierten Amtsinhaber und setzt kein Tagesdatum für den Amtswechsel.


1. Kernbefunde

Erstens. Der Gesundheitsminister verfügt über wenige, aber scharfe Alleinbefugnisse — und die schärfste ist nicht die viel zitierte Beanstandung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern die Ersatzvornahme: Kommen erforderliche Beschlüsse nicht oder nicht fristgerecht zustande, „erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien" (§ 94 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Klagen dagegen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 94 Abs. 3 SGB V).

Zweitens. Ausgerechnet der teuerste Bereich ist der Aufsicht entzogen. Für die Nutzenbewertungsbeschlüsse nach § 35a SGB V — das AMNOG-Verfahren, über das die Erstattungspreise neuer Arzneimittel laufen — bestimmt § 35a Abs. 3 Satz 9 SGB V ausdrücklich: „§ 94 Absatz 1 gilt nicht."

Drittens. Aus den gesundheitspolitischen Kompetenztiteln des Grundgesetzes folgt keine Zustimmungsbedürftigkeit. Art. 74 Abs. 2 GG verlangt die Zustimmung des Bundesrates nur für Gesetze nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 und 27 — die Sozialversicherung (Nr. 12), die Zulassung zu Heilberufen (Nr. 19) und die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser (Nr. 19a) sind dort nicht genannt. Leistungs- und Vergütungsrecht des SGB V ist typischerweise Einspruchsgesetz. Der Bundesrat ist im Gesetzgebungsverfahren strukturell schwächer, als die politische Erzählung nahelegt.

Viertens. Sein realer Hebel liegt in der Verordnung. Die materiell wichtigsten offenen Rechtsakte der laufenden Krankenhausreform — die Einteilung der Leistungsgruppen (§ 135e Abs. 1 SGB V) und die Mindestvorhaltezahlen (§ 135f Abs. 4 SGB V) — sind Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates. Für die Mindestvorhaltezahlen setzt § 135f Abs. 4 Satz 3 SGB V eine harte Frist: erstmals zu erlassen bis zum 12. Dezember 2026.

Fünftens. Die Krankenhausplanung gehört den Ländern, und zwar dem Wortlaut nach vollständig: „Die Länder stellen … Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf" (§ 6 Abs. 1 KHG), „Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt" (§ 6 Abs. 4 KHG). Die duale Finanzierung nach § 4 KHG ist auf der Investitionsseite erodiert: Nach Angaben des BMG (Stand 05.01.2026) sanken die Investitionsmittel der Länder von 3,9 Mrd. Euro (1993) auf 3,3 Mrd. Euro (2021), während die GKV-Ausgaben für Krankenhäuser im selben Zeitraum von 29 auf 85,9 Mrd. Euro stiegen.

Sechstens. Europa bindet weniger über Inhalte als über Termine. Der Europäische Gesundheitsdatenraum (Verordnung (EU) 2025/327, in Kraft 26.03.2025) und die HTA-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/2282, Geltungsbeginn 12.01.2025) lassen die Zusatznutzen- und Preisentscheidung national — den Zeitplan aber nicht.

Siebtens, der Befund des Lehrteils. In sechs Amtszeiten seit 2001 scheitern die großen Vorhaben fast nie an der Verwaltung und selten am Bundesrat. Sie scheitern am Koalitionspartner, an den Ländern dort, wo Geld die Zuständigkeit kreuzt, am Parlament bei Gewissensfragen — und am häufigsten schlicht an der Zeit. Die Ausnahme, die alle sechs Fälle verbindet: Wer verteilt, kommt durch; wer nimmt, braucht ein Zeitfenster und Koalitionsdisziplin; wer die Struktur ändern will, braucht beides und meist mehr Legislaturperiode, als er hat.

Achtens. Die durchschnittliche Amtsdauer der sechs untersuchten Minister lag bei rund drei Jahren. Der erklärte Vorsatz beim Amtsantritt und das größte tatsächlich vollendete Vorhaben stimmten in keinem der sechs Fälle überein.


2. Was der Minister allein kann

2.1 Aufsicht und Ersatzvornahme gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt untergesetzliche Normen, die „für die Träger …, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich" sind (§ 91 Abs. 6 SGB V). Das Ministerium hat gegenüber diesem Normgeber zwei Durchgriffsrechte, nicht eines.

Der erste Hebel: § 94 SGB V (Fassung: Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 06.05.2019, BGBl. I S. 646, in Kraft 11.05.2019).

  • Richtlinien sind dem BMG vorzulegen (Abs. 1 Satz 1).
  • Beanstandung „innerhalb von zwei Monaten; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von vier Wochen" (Abs. 1 Satz 2).
  • Das BMG kann Zusatzinformationen anfordern; „bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist … unterbrochen" (Abs. 1 Satz 3).
  • Die Nichtbeanstandung kann „mit Auflagen verbunden werden" (Abs. 1 Satz 4).
  • Ersatzvornahme, Abs. 1 Satz 5, wörtlich: „Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse … nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen … nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien."
  • Klagen gegen Maßnahmen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung (Abs. 3).

Die praktisch wirksamste Befugnis in dieser Kette ist unscheinbar: die Fristunterbrechung nach Satz 3. Wer nachfragt, stoppt die Uhr. Dass daraus ein Machtinstrument werden kann, ist gerichtlich ausgetragen worden — das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 27.05.2015 (Az. L 7 KA 44/11) über einen Fall, dessen amtlicher Kurztitel die Streitpunkte benennt: „Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses – Beanstandung – Zwei-Monats-Frist – Fristunterbrechung – Rechtsmissbrauch – Rechtsänderung".

Der zweite Hebel, seltener zitiert: § 91 Abs. 4 SGB V. Verfahrensordnung und Geschäftsordnung des G-BA bedürfen der Genehmigung des BMG (Genehmigungsfiktion nach drei Monaten, Satz 3). Bei Versagung kann das Ministerium „erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen"; kommt der G-BA nicht fristgerecht nach, „kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen" (Satz 6). Wer die Verfahrensordnung schreibt, bestimmt, wie lange Verfahren dauern und welche Evidenz zählt — ein Zugriff auf die Statik statt auf den Einzelfall.

Und die Grenze, die dieselbe Norm zieht: § 35a Abs. 3 Satz 9 SGB V nimmt die Nutzenbewertungsbeschlüsse ausdrücklich aus — „§ 94 Absatz 1 gilt nicht". Der Bereich mit dem größten Ausgabenhebel, die frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel, ist damit der ministeriell unzugänglichste.

Wie oft wurde § 94 SGB V tatsächlich benutzt? Eine belastbare Statistik über Zahl und Gegenstand der Beanstandungen je Jahr konnte in dieser Recherche nicht belegt werden. Das ist eine echte Lücke, keine Verlegenheitsformulierung — belegbar ist nur, dass Beanstandungen vorkommen und justiziabel geworden sind (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Der Weg zur Schließung ist im Gesetz angelegt: Nach § 91 Abs. 11 SGB V berichtet der G-BA dem Gesundheitsausschuss des Bundestages jährlich zum 31. März über die Einhaltung seiner Fristen und stellt „alle Beratungsverfahren dar, die länger als drei Jahre dauern".

2.2 Besetzungsrechte

Das Besetzungsrecht des Ministeriums beim G-BA ist ein Reserverecht mit Vorschaltverfahren. Nach § 91 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 SGB V gehen die Vorschläge für die drei unparteiischen Mitglieder an den Gesundheitsausschuss des Bundestages, der binnen sechs Wochen mit Zwei-Drittel-Mehrheit widersprechen kann; bei einem zweiten Widerspruch beruft das BMG selbst. Eingeführt wurde diese Konstruktion mit dem TSVG (2019) — sie ist selbst ein Beleg dafür, dass Personalzugriff auf die Selbstverwaltung als Machtfrage behandelt wurde.

Zwei Nebenbefunde zur Statik desselben Gremiums, die einen neuen Amtsinhaber eher betreffen als das Besetzungsrecht: Beschlüsse, die eine bisher erbringbare Leistung ausschließen, brauchen 9 der 13 Stimmen (§ 91 Abs. 7 Satz 3 SGB V). Und die Patientenvertretung hat ein Mitberatungs- und Antragsrecht, aber keine Stimme — was in § 140f SGB V nicht steht, sondern sich aus der abschließenden Aufzählung der Stimmberechtigten in § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergibt.

2.3 Aufsicht über bundesunmittelbare Krankenkassen und den GKV-Spitzenverband

Die Aufsicht über bundesunmittelbare Versicherungsträger führt das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, Fassung der 11. ZustAnpV vom 19.06.2020, BGBl. I S. 1328); das BAS ist Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und für die Kranken- und Pflegeversicherung dem BMG unterstellt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Der GKV-Spitzenverband untersteht der Aufsicht des BMG unmittelbar (§ 217d Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Widerspruch, stehengelassen: Die verbreitete Kurzformel, das BAS sei zuständig, sobald sich der Zuständigkeitsbereich einer Kasse über mehr als drei Bundesländer erstrecke, ist eine Verkürzung. Der Gesetzeswortlaut knüpft primär an „über das Gebiet eines Landes hinaus" an (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); § 90 Abs. 3 SGB IV enthält lediglich eine Rückausnahme für Träger, deren Bereich sich über nicht mehr als drei Länder erstreckt und für die ein aufsichtführendes Land bestimmt ist. Wie viele Krankenkassen zum Stichtag bundes- und wie viele landesunmittelbar sind, konnte nicht belegt werden — eine für die Reichweite dieser Aufsicht zentrale Zahl fehlt damit.

Eine kuriose, aber aufschlussreiche Machtverteilung findet sich in § 90 Abs. 5 Satz 4 SGB IV: In der Aufsichtsbehördentagung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung 20 Stimmen, das Bundesministerium für Gesundheit sechs.

2.4 Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich

Robert Koch-Institut, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Paul-Ehrlich-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind Behörden im Geschäftsbereich des BMG. Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 86 GG: Führt der Bund Gesetze durch bundeseigene Verwaltung aus, „so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden."

Für das RKI ist der Aufgabenkreis gesetzlich fixiert: Es „ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG); es erstellt Richtlinien und Empfehlungen für Fachkreise „im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden" (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG). Zu beachten ist die Aufgabenverteilung im Föderalismus: Amtshilfe gegenüber den Ländern leistet das RKI „auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde" (§ 4 Abs. 1 Satz 5 IfSG) — nicht von sich aus.

Lücke, ausdrücklich: Eine ausdrückliche gesetzliche Weisungsnorm des BMG gegenüber BfArM, PEI, RKI und BZgA konnte in dieser Recherche nicht am Normtext belegt werden. Die Fachaufsicht folgt nach allgemeinen Grundsätzen aus der Behördenhierarchie; wer die Reichweite dieses Hebels genau bestimmen will, muss die jeweiligen Errichtungsakte und Fachgesetze prüfen. Der Befund lautet hier: plausibel, aber nicht belegt.

2.5 Rechtsverordnungen ohne Bundesratszustimmung — und der Fall, der zeigt, warum das nicht reicht

Art. 80 Abs. 2 GG macht Rechtsverordnungen zustimmungspflichtig, wenn sie auf zustimmungspflichtigen Gesetzen beruhen oder von den Ländern ausgeführt werden — „vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung". Der Gesetzgeber kann das Länderveto also abbedingen, und er hat es getan.

Der klarste Anwendungsfall ist § 91b SGB V (eingeführt durch das Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2494, in Kraft 18.12.2019): „Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmals bis zum 30. Juni 2020 das Nähere zum Verfahren, das der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden … nach § 135 Absatz 1 und … nach § 137c Absatz 1 zu beachten hat." Regelbar sind Fristen, Prozessschritte und Anforderungen an Unterlagen; der G-BA muss seine Verfahrensordnung binnen eines Monats anpassen (Satz 3).

Das ist eine Alleinbefugnis in Reinform — und der Befund zu ihrer Nutzung ist der interessanteste dieses Kapitels: § 91b SGB V weist seit seiner Einführung 2019 keine Änderung aus, und ob die Rechtsverordnung je erlassen wurde, ließ sich nicht belegen. Die gesetzlich gesetzte Frist war der 30. Juni 2020. Eine Befugnis, die ein Ministerium sich erkämpft und dann sechs Jahre nicht ausübt, sagt über die Machtkarte mehr aus als die Befugnis selbst.

Zur Vorgeschichte, weil sie oft verkürzt erzählt wird: Ein § 94a SGB V, mit dem das BMG Untersuchungs- und Behandlungsmethoden per Rechtsverordnung in den Leistungskatalog hätte aufnehmen können, existiert nicht. Der weitergehende Plan aus dem Januar 2019 (Änderungsantrag zum TSVG) ist als Vorhaben belegt; das Ergebnis war die abgeschwächte, auf das Verfahren beschränkte Ermächtigung des § 91b SGB V — und sie kam nicht mit dem TSVG, sondern zehn Monate später mit dem Implantateregister-Errichtungsgesetz.


3. Was der Bundesrat mitentscheidet

3.1 Die Systematik: aus dem Sachgebiet folgt nichts

Der wichtigste Befund dieses Kapitels steht im Grundgesetz und wird in der politischen Debatte regelmäßig überschätzt.

Art. 74 Abs. 2 GG: „Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."

Die einschlägigen Kompetenztitel der Gesundheitspolitik stehen dort nicht: nicht Nr. 12 („die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"), nicht Nr. 19 („Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe"), nicht Nr. 19a („die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze"). Zustimmungsbedürftigkeit kann nur über Nebentore entstehen:

TorNormAuslöser
VerwaltungsverfahrenArt. 84 Abs. 1 S. 5/6 GGBund regelt das Verwaltungsverfahren der Länder ohne Abweichungsmöglichkeit
GeldleistungsgesetzArt. 104a Abs. 4 GGBundesgesetz begründet Länderpflichten zu Geld-, geldwerten Sach- oder vergleichbaren Dienstleistungen, deren Ausgaben die Länder tragen
BundesverwaltungArt. 87 Abs. 3 S. 2 GGErrichtung bundeseigener Mittel-/Unterbehörden
RechtsverordnungArt. 80 Abs. 2 GGRVO auf zustimmungspflichtigem Gesetz oder von den Ländern ausgeführt — vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung

Die Länder können vom Bundesgesundheitsrecht auch nicht abweichen: Nr. 12, 19 und 19a stehen nicht in der abschließenden Abweichungsliste des Art. 72 Abs. 3 GG. Nr. 19a unterliegt allerdings der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG.

Zum Verfahren: Der Bundesrat kann bei Einspruchsgesetzen binnen drei Wochen den Vermittlungsausschuss verlangen (Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG) und binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG); der Bundestag kann diesen Einspruch überstimmen (Art. 77 Abs. 4 GG). Ein Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Vermittlungsantrag nicht stellt, keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch überstimmt wird (Art. 78 GG).

Strukturzahlen des Bundesrates (bundesrat.de, Statistikübersicht — die Werte sind dort nur als Diagramm-Alternativtexte hinterlegt, ohne Stichtag, und deshalb nicht periodenscharf zitierfähig): Zustimmungs- zu Einspruchsgesetzen insgesamt 50 % zu 50 %; nach der Föderalismusreform I (2006) 38 % zu 62 %. Den Vermittlungsausschuss ruft in 88 % der Fälle der Bundesrat an, in 10 % die Bundesregierung, in 2 % der Bundestag.

3.2 Was in zehn Jahren tatsächlich am Bundesrat hängengeblieben ist

Der vollständig belegte Fall: Krankenhaustransparenzgesetz 2023. Der Bundesrat überwies den Gesetzesbeschluss des Bundestages (BT-Drs. 20/8408, Beschlussempfehlung 20/8904, Beschluss in der 131. Sitzung am 19.10.2023) in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 in den Vermittlungsausschuss — ausweislich der amtlichen Mitteilung, „um ihn dort grundlegend überarbeiten zu lassen" (BR-Drs. 541/23, Beschlussdrucksache 541/23(B)). Die im Beschluss genannten Kritikpunkte sind ein Katalog der Länderinteressen in dieser Reform: verfehlte Laienverständlichkeit, Zuordnung der Leistungsgruppen, „überbordender Bürokratieaufwand durch die Meldepflichten", „nicht ausreichender Rechtschutz für die Krankenhäuser", dazu die Forderung nach „tragfähiger finanzieller Überbrückungshilfe durch den Bund". Der Inhalt des Einigungsvorschlags und das Datum des abschließenden Bundesratsbeschlusses konnten nicht belegt werden; die Verkündung im BGBl. 2024 I Nr. 105 stammt aus einer Sekundärreferenz und ist nicht am Original gegengeprüft.

Der Fall, der die Grenze der Bundesratsmacht zeigt: Präventionsgesetz 2013. Der Bundesrat verwies den Bundestagsbeschluss (Entwurf: BT-Drs. 17/13080 vom 16.04.2013, Fraktionen CDU/CSU und FDP) am 20.09.2013 in seiner 914. Sitzung in den Vermittlungsausschuss; die amtliche Mitteilung stellt selbst fest: „Damit kann das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr in Kraft treten." Inhaltlich forderten die Länder, die Korruptionsregeln im Strafgesetzbuch statt im SGB V zu verankern. Entscheidend ist die Mechanik: Es handelte sich um ein Einspruchsgesetz — der Bundesrat konnte es rechtlich nicht verhindern. Tödlich war allein der Zeitpunkt, weil dem Vermittlungsausschuss vor Ende der Wahlperiode die Zeit fehlte und danach die sachliche Diskontinuität greift. Der Bundesrat hat hier nicht blockiert, er hat verzögert; erledigt hat das der Kalender.

Der Fall, der die Zuständigkeitsfrage offenlässt: KHVVG 2024. Die Bundesregierung stufte das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz als nicht zustimmungsbedürftig ein; der Bundesrat hielt dagegen Zustimmungsbedürftigkeit für gegeben — gestützt auf Art. 104a Abs. 4 GG wegen der Investitionskostenregelungen — und warnte vor dem „Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit" (Bundestag, heute-im-bundestag). Durchgesetzt hat sich die Einspruchslesart. In der 1049. Sitzung am 22.11.2024 fand ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit; das Gesetz wurde am 05.12.2024 ausgefertigt und trat am 12.12.2024 in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 400). Welche Länder den Antrag stellten und wie das Stimmenverhältnis lautete, ist nicht belegt — die entsprechenden Seiten von bundesrat.de lieferten keine Inhalte; die Tatsache der gescheiterten Anrufung ist bislang nur mittelbar über die Bremer Senatspressestelle (22.11.2024) belegt.

Der aktuelle Fall: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026. Bundestag (90. Sitzung) und Bundesrat (1067. Sitzung) beschlossen am selben Tag, dem 10.07.2026; Drucksachen BT 21/6130, 21/6559, Beschlussempfehlung 21/7016; BR-Drs. 411/26 (Gesetzesbeschluss), erster Durchgang BR-Drs. 256/26 vom 01.05.2026. Auch hier: „Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit." In derselben Sitzung scheiterten Anrufungsanträge seriell auch beim KI-Durchführungsgesetz, beim Infrastruktur-Zukunftsgesetz und beim Gebäudeenergiegesetz — belastbar allerdings nur als Momentaufnahme einer Sitzung, nicht als Trendaussage.

Ausdrückliche Lücke: Wie oft der Vermittlungsausschuss seit 2015 in Gesundheitssachen überhaupt angerufen wurde, konnte nicht belegt werden. Die Wahlperioden-Statistiken des Bundesrates liegen nur als PDF vor, das in dieser Recherche nicht ausgeliefert wurde; vermittlungsausschuss.de lieferte leere Antworten. Auch die Zustimmungsbedürftigkeit einzelner Gesetze (Präventionsgesetz 2015, TSVG, PpSG, PUEG, Cannabisgesetz, KHAG) blieb offen. Das ist für ein Kapitel über Bundesratsmacht die empfindlichste Lücke dieses Papers.

3.3 Der eigentliche Hebel der Länder liegt in der Verordnung

Hier ist die Beleglage vollständig — und sie trägt die These:

VerordnungErmächtigungZustimmung BundesratStand 25.07.2026
Leistungsgruppen + Qualitätskriterien§ 135e Abs. 1 SGB VjaÜbergangsregime nach Anlage 1 gilt weiter (§ 135e Abs. 2 S. 2) — Erlass stark indiziert nicht erfolgt, förmlicher Negativbeweis nicht belegt
Mindestvorhaltezahlen§ 135f Abs. 4 S. 1 SGB Vjaerstmals bis 12.12.2026 zu erlassen; Inkrafttreten frühestens 1, spätestens 3 Jahre nach Verkündung (S. 3)
Transformationsfonds§ 12b Abs. 5 KHGjaVerordnung zur Verwaltung wird in Abs. 4 S. 3 vorausgesetzt; Datum/BGBl nicht belegt
Pflegesätze der Krankenhäuser§ 16 KHGja
Approbationsordnung Ärzte§ 4 Abs. 1 BÄOjaNovelle seit über fünf Jahren angekündigt, nicht in Kraft (siehe 5.4)
Verfahren der Methodenbewertung§ 91b SGB Vneinseit 2019 unverändert; Erlass nicht belegt, gesetzliche Frist war 30.06.2020

Die Zeile, die für die kommenden Monate zählt, ist die zweite. Die Mindestvorhaltezahlen sind der materielle Kern der Krankenhausreform — sie entscheiden darüber, welches Haus welche Leistung noch erbringen darf. Sie sind bis zum 12.12.2026 zu erlassen, und sie brauchen die Länder.


4. Was die Selbstverwaltung entscheidet

4.1 Der G-BA: Konstruktion und Kompetenz

Der G-BA wird getragen von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband (§ 91 Abs. 1 S. 1 SGB V) und ist rechtsfähig (§ 91 Abs. 1 S. 2 SGB V). Stimmberechtigt sind 13 Mitglieder (§ 91 Abs. 2 S. 1 SGB V, Fassung GVWG vom 11.07.2021, BGBl. I S. 2754): „ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, ein von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder." Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Seine Richtlinien nach § 92 SGB V binden Träger, Mitgliedskassen, Versicherte und Leistungserbringer (§ 91 Abs. 6 SGB V). Damit setzt ein Gremium, dessen Mitglieder nicht gewählt sind, Normen mit unmittelbarer Wirkung auf die Versorgung von rund neun Zehnteln der Bevölkerung. Das ist die demokratische Legitimationsfrage, und sie ist nicht rhetorisch: Das BMG beauftragte im Dezember 2016 drei Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Legitimation der G-BA-Normsetzung — bei Ulrich M. Gassner (Augsburg), Thorsten Kingreen (Regensburg) und Winfried Kluth (Halle-Wittenberg); Anlass waren nach der Darstellung „in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthaltene Hinweise" (Sekundärquelle).

Wichtige Korrektur zur oft zitierten Entscheidung: Die verbreitet angeführte BVerfG-Entscheidung 1 BvR 2056/12 vom 10.11.2015 zur Legitimation des G-BA konnte in dieser Recherche weder bestätigt noch widerlegt werden — die Seiten des Bundesverfassungsgerichts lieferten keine Inhalte. Sie sollte nicht ungeprüft als Beleg verwendet werden.

Belegbar sind dagegen die Aktenzeichen laufender fachgerichtlicher Kontrolle: BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 R (Notfallstufen-Beschluss, § 136c Abs. 4 SGB V); BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 R, 17/23 R, 19/23 R, 26/23 R (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht); BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 10/23 R (Qualitätssicherungs-Richtlinie Liposuktion); BSG, 05.03.2026 – B 3 P 5/24 R (Rechtscharakter von Begutachtungs-Richtlinien).

4.2 Verfahrensdauern — die Zahlen, die den Zeithorizont bestimmen

Methodenbewertung, § 135 Abs. 1 SGB V (Fassung Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2494):

  • Beschluss über die Annahme eines Antrags: spätestens drei Monate nach Antragseingang (S. 4).
  • „Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen" (S. 5). — Die verbreitete Annahme einer Dreijahresfrist trifft nicht zu.
  • Zeichnet sich ein halbes Jahr vor Fristablauf ab, dass die Frist reißt, müssen die Unparteiischen gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag vorlegen (S. 6–9). Ein eingebauter Notausgang gegen Blockade.

Nutzenbewertung, § 35a SGB V (Fassung Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. I Nr. 324, in Kraft 01.01.2025): Dossier spätestens zum erstmaligen Inverkehrbringen, bei neuen Anwendungsgebieten vier Wochen nach Zulassung (Abs. 1 S. 3); Nutzenbewertung „spätestens innerhalb von drei Monaten" (Abs. 2 S. 3); Beschluss „innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung" (Abs. 3 S. 1). Gesamtkorridor: sechs Monate.

Der Kontrast ist der Punkt: Wo es um Arzneimittelpreise geht, arbeitet die Selbstverwaltung in Halbjahresfristen. Wo es um Methoden geht, in Zweijahresfristen. Wer Versorgung strukturell verändern will, rechnet mit dem zweiten Takt.

4.3 Wo der Gesetzgeber der Selbstverwaltung Kompetenzen entzogen hat — und was dabei herauskam

Erstens, AMNOG 2011. Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262, in Kraft 01.01.2011) beendete die freie Preisbildung im ersten Jahr faktisch, indem es die frühe Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) und die Erstattungsbetragsverhandlung (§ 130b SGB V) einführte. Ergebnis: Der Mechanismus arbeitet seit fünfzehn Jahren. Zahlen aus Verbandsquellen (GKV-Spitzenverband, vfa — beide Interessenvertretung, Kassen- bzw. Herstellerseite, Stichtage teils unscharf): 292 neue Wirkstoffe im Verfahren zwischen 2011 und Mai 2021, in 85 % Einigung auf einen Erstattungsbetrag, in 10 % Schiedsstellenentscheid; Herstellerrabatte an GKV und PKV 11 Mrd. Euro im Jahr 2024. Das in der Gesetzesbegründung genannte Sparziel von 2 Mrd. Euro jährlich ist nur sekundär belegt und nicht im Volltext gegengeprüft. Der Entzug hat funktioniert — allerdings hat der Gesetzgeber die Kompetenz nicht an sich gezogen, sondern innerhalb der Selbstverwaltung umverteilt.

Zweitens, § 91b SGB V 2019. Beschrieben in Abschnitt 2.5: eine Verordnungsermächtigung ohne Bundesrat, deren Nutzung nicht belegbar ist. Ein Kompetenzentzug auf dem Papier.

Drittens, die Krankenhausreform 2024/2026 — der weitreichendste. § 135e SGB V nimmt die Einteilung der Leistungsgruppen und die Qualitätskriterien aus der Normsetzung des G-BA heraus und legt sie in eine Rechtsverordnung des BMG. Der G-BA behält dabei eine bemerkenswerte Restrolle: Das BMG richtet nach § 135e Abs. 3 SGB V einen Ausschuss ein, der ausschließlich Empfehlungen beschließt — und dessen Geschäftsstelle „wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet" (Abs. 3 S. 15). Die Selbstverwaltung stellt den Apparat, nicht die Entscheidung. § 135f SGB V verlagert die Mindestvorhaltezahlen ebenfalls in eine Rechtsverordnung, gestützt auf Empfehlungen des IQWiG (Abs. 2) und Auswertungen des InEK (Abs. 3).

Der entscheidende Unterschied zu § 91b: Diese beiden Verordnungen brauchen die Zustimmung des Bundesrates. Der Gesetzgeber hat die Kompetenz der Selbstverwaltung entzogen und sie nicht dem Ministerium allein gegeben, sondern dem Ministerium und den Ländern. Beide Normen wurden durch das KHVVG vom 05.12.2024 eingeführt (BGBl. 2024 I Nr. 400, in Kraft 12.12.2024) und bereits durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz vom 09.04.2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 98, in Kraft 15.04.2026).

Ausdrückliche Lücken in diesem Abschnitt: Die Mindestsprechstundenregelung des TSVG, eine Aufsichtsverschärfung über KBV und KZBV nach den Vorgängen 2018/2019 sowie dokumentierte Fälle staatlicher Ersatzvornahme gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen konnten nicht belegt werden. Belegt ist als Aufsichtsgesetz lediglich das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 265), das ausweislich seines Titels auch „der Stärkung der über sie geführten Aufsicht" dient.


5. Was die Länder entscheiden

5.1 Krankenhausplanung: Länderrecht im Wortlaut

  • § 6 Abs. 1 KHG: „Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf." Abs. 4: „Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt."
  • § 8 Abs. 1 KHG: Förderanspruch besteht, „soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes … aufgenommen sind. … Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt." Abs. 2: „Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme … besteht nicht." Bei einer Auswahl entscheidet die Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
  • § 108 SGB V knüpft die Zulassung zur Versorgung daran an: Zugelassen sind Hochschulkliniken, „Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)", Vertragskrankenhäuser und Bundeswehrkrankenhäuser.
  • § 6a KHG (Fassung KHAG vom 09.04.2026): „Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem … Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen zuweisen"; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Kette ist damit lückenlos in Länderhand: Wer im Landesplan steht, ist zugelassen; wer nicht darin steht, hat keinen Anspruch darauf, hineinzukommen. Der Bund definiert seit 2024, was eine Leistungsgruppe ist — zuweisen tut sie das Land.

5.2 Duale Finanzierung: die Zahlen und ihre Schwächen

§ 4 KHG: „Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie 2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen … erhalten." § 9 Abs. 1 KHG: „Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten …"

Zahlen des BMG (Seite „Krankenhausfinanzierung", Stand 05.01.2026). Interessenlage offengelegt: Das BMG ist Urheber des KHVVG und Partei im Finanzierungsstreit mit den Ländern; diese Zahlen sind Regierungsangaben, keine neutrale Statistik.

GrößeWertJahr
Investitionsmittel der Länder3,9 Mrd. Euro1993
Investitionsmittel der Länder3,3 Mrd. Euro2021
GKV-Ausgaben für Krankenhäuser29 Mrd. Euro1993
GKV-Ausgaben für Krankenhäuser85,9 Mrd. Euro2021
GKV-Ausgaben für Krankenhäuserrund 103 Mrd. Euro2024
Investitionsquote25 % → ca. 3 %1972 → 2021

Zwei methodische Einschränkungen, die zur Zahl gehören. Erstens: Der Nenner der Investitionsquote wird in der Quelle nicht genannt. Ob Erlösvolumen, Betriebskosten oder Gesamtkosten gemeint sind, geht aus der BMG-Seite nicht hervor; ohne eigene Nennerangabe ist die Zahl nicht als Verhältniszahl zitierfähig, sondern nur als Aussage des BMG. Zweitens: Widerspruch, stehengelassen. Der in der Debatte häufig genannte Ausgangswert „rund 10 % (1991)" ließ sich nicht belegen und weicht von der BMG-Basislinie (25 % im Jahr 1972) ab. Beide Werte stehen hier nebeneinander; welcher zutrifft, hängt am ungenannten Nenner.

Ausdrückliche Lücke: Eine Zeitreihe der KHG-Fördermittel 2019–2025, ein Länder-Ranking und eine belastbare Zahl zum Investitionsstau konnten nicht belegt werden. Die im Umlauf befindlichen Werte stammen praktisch ausschließlich aus der jährlichen Bestandsaufnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Interessenlage: Die DKG ist die Interessenvertretung der Krankenhausträger und hat ein unmittelbares Eigeninteresse an hoch ausgewiesenen Investitionslücken. Ohne Prüfung am Original wird hier keine Stau-Zahl übernommen.

Der Transformationsfonds — und ein Widerspruch, der nicht gemittelt wird. Die in der Berichterstattung übliche Angabe lautet: bis zu 50 Mrd. Euro für 2026 bis 2035, hälftig aus dem Gesundheitsfonds und hälftig von den Ländern. Der geltende Gesetzestext des § 12b KHG (abgerufen 25.07.2026, also nach der Änderung durch das KHAG vom 09.04.2026) trägt eine andere Konstruktion:

  • Volumen 29 Mrd. Euro, Zeitraum 2026–2035, errichtet beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
  • Bereitstellung 2026–2029 je 3,5 Mrd. Euro, 2030–2035 je 2,5 Mrd. Euro (4 × 3,5 + 6 × 2,5 = 29).
  • Der Länderanteil ist Kofinanzierung, kein Fondsanteil: bei Antrag bis 31.12.2029 mindestens 30 %, ab 01.01.2030 mindestens 50 % der förderfähigen Kosten; davon muss das Land mindestens die Hälfte selbst aufbringen (§ 12b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KHG).
  • Erhaltungspflicht, der eigentliche Hebel: Das Land muss bis 2035 jährlich Investitionsmittel mindestens in Höhe des Durchschnitts seiner Haushaltsansätze 2021 bis 2023 bereitstellen, fortgeschrieben mit dem Orientierungswert des Statistischen Bundesamtes 2024 (§ 12b Abs. 3 S. 1 Nr. 4, S. 2 KHG). Der Bund kauft sich also nicht nur ein — er verbietet den Ländern, ihre eigene Quote im Gegenzug weiter abzusenken.
  • Verteilung nach Königsteiner Schlüssel (Stand 2019), je Land bis zu 95 %, 5 % für länderübergreifende Vorhaben.

Welcher Wert stimmt, hängt davon ab, ob die Länder-Kofinanzierung mitgezählt wird und ob die ursprüngliche KHVVG-Fassung oder die geltende Fassung nach KHAG gemeint ist. Belegt am Normtext ist die Zahl 29 Mrd. Euro Bundesseite. Die „50 Mrd." sind hier nicht widerlegt, aber auch nicht am Gesetz verifiziert.

Zum Vergleich der Vorgängerkonstruktion: Der Strukturfonds nach § 12a KHG lief 2019 bis 2025 mit bis zu 2 Mrd. Euro und ebenfalls mindestens 50 % Kofinanzierung. Der ältere Strukturfonds des Krankenhausstrukturgesetzes 2015 hatte ein Volumen von 500 Mio. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds — auch dieser nur gegen hälftige Kofinanzierung des jeweiligen Landes.

5.3 Öffentlicher Gesundheitsdienst

Der ÖGD ist Ländersache; der Bund wirkt über Vereinbarung und Geld. Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 29.09.2020 ist eine Bund-Länder-Vereinbarung, kein Gesetz; die Ländermittel laufen über Festbeträge in der vertikalen Umsatzsteuerverteilung.

Widerspruch zwischen zwei BMG-Quellen, stehengelassen: Der Pakt-Text selbst sagt: „Der Bund stellt für die Umsetzung des Paktes insgesamt Mittel in Höhe von 4 Milliarden Euro bis 2026 zur Verfügung." Die BMG-Themenseite formuliert dagegen: „Für die Umsetzung stellen Bund und EU (im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 insgesamt 4 Milliarden Euro bereit." Ob es 4 Mrd. Euro Bundesmittel oder 4 Mrd. Euro Bund plus EU sind, ist damit offen.

Aufteilung der 4 Mrd. Euro: 3,1 Mrd. Personal, 800 Mio. Digitalisierung, 50 Mio. Flug- und Seehäfen (Internationale Gesundheitsvorschriften), 24 Mio. DEMIS/RKI, 16 Mio. Bundesbehörden, 10 Mio. Forschung.

Stellenziel, präzise: mindestens 1.500 neue unbefristete Vollzeitäquivalente zwischen 01.02.2020 und 31.12.2021, mindestens weitere 3.500 VZÄ bis Ende 2022, davon grundsätzlich 90 % in den unteren Gesundheitsbehörden.

Ist-Stand (Zwischenbericht Bund/Länder, November 2023 — Selbstevaluation der Vertragspartner, keine externe Prüfung): bis 31.12.2021 wurden 2.290 unbefristete VZÄ geschaffen und besetzt, davon 1.775 aus Paktmitteln; bis 31.12.2022 rund 3.930 VZÄ aus Paktmitteln, in der Stichtagsbetrachtung 3.656 VZÄ. 88 % entfielen auf die unteren Gesundheitsbehörden; der Qualifikationsmix lag bei 18 % Ärztinnen und Ärzten, 52 % weiterem Fachpersonal, 30 % Verwaltung. Gesamtbestand des ÖGD nach Destatis (Stichtag 31.12.2021, Rücklauf 90 %): 19.390 unbefristete VZÄ-Stellen, davon 17.770 besetzt (92 %). Ein Abschlussbericht ist bis Mitte 2027 vereinbart.

Offene Frage mit Frist: Der Pakt läuft Ende 2026 aus. Er selbst sagt: „Bund und Länder sind sich darüber einig, dass die Finanzierung des Personalaufwuchses nachhaltig sein muss und über das Jahr 2026 hinaus verstetigt wird. Bund und Länder werden sich hierzu Mitte 2023 austauschen." Das Ergebnis dieses Austauschs und der Stand im Juli 2026 konnten nicht belegt werden; die BMG-Themenseite trägt den Stand 12.11.2024 und schweigt dazu.

5.4 Approbationsrecht: Bundesverordnung, Länderveto, Länderverwaltung

  • § 12 Abs. 1 BÄO: „Die Approbation erteilt … die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat." Die Länderzuständigkeit ist also bundesrechtlich angeordnet.
  • § 4 Abs. 1 BÄO: Das BMG regelt die Approbationsordnung „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates". (Dieser Wortlaut stammt aus einer Sekundärquelle, da die amtliche Seite keine Inhalte lieferte — vor Weiterverwendung gegenprüfen.)
  • § 4 Abs. 7 BÄO: „Abweichungen von den … Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." Das ist der Anker, der Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG auslöst.

Stand der Novelle: nicht in Kraft. Geltendes Recht ist unverändert die Struktur der Approbationsordnung von 2002: Studium 5.500 Stunden über sechs Jahre, Praktisches Jahr 48 Wochen, Ärztliche Prüfung in drei Abschnitten, Regelstudienzeit sechs Jahre und drei Monate (§ 1 ÄApprO 2002, abgerufen 25.07.2026). Ein Verfahrensstadium oder eine Bundesratsdrucksache zur Novelle konnte nicht belegt werden; ebenso wenig die kursierenden Kostenschätzungen der Länder für zusätzliche Medizinstudienplätze.

Belegbar ist immerhin die Dauer des Verzugs: Der Pakt für den ÖGD vom 29.09.2020 spricht bereits von „der anstehenden Reform der Approbationsordnung für Ärzte". Sie ist damit seit über fünf Jahren angekündigt und nicht erlassen — ein Vorhaben, das formal in der Alleinzuständigkeit des Ministeriums zur Vorlage liegt und materiell am Länderveto und an dessen Kostenfolgen hängt.


6. Was Europa vorgibt

6.1 Europäischer Gesundheitsdatenraum (EHDS)

Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten, erlassen am 11.02.2025, im Amtsblatt veröffentlicht am 05.03.2025, in Kraft seit 26.03.2025. Das Europäische Parlament stimmte am 24.04.2024 zu, der Rat nahm sie am 21.01.2025 endgültig an.

Gestaffelte Anwendung (Angaben sekundär, mit EUR-Lex-Bezug — die Volltexte waren in dieser Recherche nicht ladbar): 2027 nationale Digital-Health-Behörden; 26.03.2029 grenzüberschreitende Primärnutzung über MyHealth@EU (Patientenkurzakte, E-Rezept, E-Dispensation) sowie Bearbeitung von Anträgen zur Sekundärnutzung durch nationale Zugangsstellen (Health Data Access Bodies); 26.03.2031 Genom- und Omics-Daten. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine Zugangsstelle einrichten.

Der deutsche Umsetzungshebel läuft bereits: Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) wurde am 15.07.2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Es ist damit eines der Vorhaben, die der neue Amtsinhaber im laufenden Verfahren übernimmt.

6.2 HTA-Verordnung

Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien, erlassen am 15.12.2021, veröffentlicht am 22.12.2021, in Kraft seit 11.01.2022, Geltungsbeginn 12.01.2025.

Staffelung nach Angaben des G-BA (amtliche Primärquelle für diesen Punkt): zunächst gemeinsame klinische Bewertungen (Joint Clinical Assessments) für neue Onkologika und Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP); ab 2028 weitere Orphan Drugs; ab 2030 alle von der EMA zugelassenen Arzneimittel. Die artikelgenaue Fundstelle dieser Staffelung ist nicht belegt.

Was national bleibt — und das ist der entscheidende Punkt: Der JCA-Bericht „draws no conclusions regarding the overall clinical added value … This remains the responsibility of the Member States" (G-BA). Die Zusatznutzenbewertung bleibt im AMNOG-Verfahren, Preisbildung und Erstattung bleiben national. Der pharmazeutische Unternehmer kann im nationalen Dossier auf das EU-Dossier verweisen; das Verfahren bei G-BA und IQWiG läuft in der Regel nach Abschluss der EU-Bewertung.

Bemerkenswerter Befund: § 35a SGB V enthält in der Fassung des Medizinforschungsgesetzes vom 23.10.2024 keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2021/2282 oder auf gemeinsame klinische Bewertungen (Absätze 1 bis 8 im Volltext durchsucht, kein Treffer). Die Verzahnung von europäischer und deutscher Bewertung findet also nicht auf Gesetzes-, sondern auf Verfahrensordnungsebene statt — dort, wo das Ministerium über § 91 Abs. 4 SGB V Zugriff hat.

6.3 Medizinprodukterecht

Die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) gilt seit 26.05.2021 (verschoben durch Verordnung (EU) 2020/561), die In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) seit 26.05.2022. Die Verordnung (EU) 2023/607 (erlassen 15.03.2023, in Kraft 20.03.2023) verlängerte die Übergangsfristen gestaffelt und unter Bedingungen — nach sekundärer Quelle bis 2028 für Klasse III und implantierbare Klasse IIb, bis 2027 für andere; die frühere Abverkaufsfrist (Sell-off, ursprünglich Mai 2025) wurde gestrichen. Die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13.06.2024 (ABl. L 2024/1860 vom 09.07.2024) regelt den stufenweisen EUDAMED-Rollout, eine Informationspflicht bei Lieferunterbrechung oder -einstellung sowie weitere IVDR-Übergangsfristen.

Laufendes Verfahren: Die Kommission hat am 16.12.2025 einen Vorschlag zur gezielten Vereinfachung der MDR vorgelegt (COM(2025) 1023 final). Er befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und ist zum 25.07.2026 nicht abgeschlossen.

6.4 EU-Arzneimittelpaket

Die Kommission legte am 26.04.2023 ihren Vorschlag zur Revision des allgemeinen Arzneimittelrechts vor (Richtlinie und Verordnung). Nach Angaben der Kommission (IP/25/3015) erzielten Rat und Parlament im Dezember 2025 eine politische Einigung; der exakte Tag war nicht abrufbar.

Klar zu benennen: Zum 25.07.2026 ist der Stand „politische Einigung", nicht finaler Rechtsakt. Eine formale Verabschiedung oder Veröffentlichung im Amtsblatt ist nicht belegt. Die Kernstreitpunkte — insbesondere die Dauer des regulatorischen Unterlagenschutzes (im Gespräch waren acht, sechs und siebeneinhalb Jahre) und die Regelungen zu Lieferengpässen — konnten in dieser Recherche nicht belegt werden; das Legislative Observatory war nicht erreichbar. Sie werden hier bewusst nicht aus Vorwissen ergänzt.

6.5 Rechtsprechung und Vertragsverletzungsverfahren

Der klassische Fall der europäischen Bindung im deutschen Arzneimittelrecht ist EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-148/15 (Deutsche Parkinson Vereinigung / DocMorris): Die Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach der Arzneimittelpreisverordnung ist für ausländische Versandapotheken mit der Warenverkehrsfreiheit unvereinbar; für deutsche Apotheken hat sie weiter Bestand. Nur sekundär belegt — curia.europa.eu und EUR-Lex lieferten keine Inhalte.

Ausdrückliche Lücken: Neuere EuGH-Rechtsprechung seit 2024 zum deutschen Apotheken- und Krankenkassenrecht sowie laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Gesundheitsbereich konnten nicht belegt werden (Zugriff auf das Infringement-Register scheiterte zweimal). Für die Frage, welche europäischen Verfahren den deutschen Gesetzgeber aktuell binden, ist das eine relevante Leerstelle.

Zusammengefasst bindet Europa den Amtsinhaber weniger inhaltlich als terminlich. Die materiellen Kernentscheidungen — was erstattet wird und zu welchem Preis — bleiben national. Was nicht national bleibt, sind die Termine: 2027 und 2029 für den EHDS, 2028 und 2030 für die HTA-Staffelung, dazu die offenen Verfahren zu MDR und Arzneimittelpaket. Wer in dieser Amtszeit nationale Strukturreformen plant, plant sie neben diesen Fristen, nicht statt ihrer.


7. Sechs Amtszeiten als Fallstudien

Vorbemerkung zu den Zitaten. Wörtliche Antrittszitate sind für die meisten dieser Ministerinnen und Minister nicht belegbar — Gesundheitsminister halten in der Regel keine eigene Regierungserklärung. Wo hier ein Zitat steht, ist die Fundstelle geprüft und das Datum genannt; wo es sich um eine Rede aus der laufenden Amtszeit statt vom Amtsantritt handelt, steht das dabei. Wo nichts belegbar war, steht das ebenfalls.

7.1 Ulla Schmidt (SPD), Januar 2001 – Oktober 2009

Amtszeit: rund acht Jahre und neun Monate, die längste aller Bundesgesundheitsminister. Die exakten Tagesdaten (12.01.2001 / 28.10.2009) stammen aus Fachpresse und sind nicht primär verifiziert.

Erklärter Vorsatz: Ein Zitat vom Amtsantritt ist nicht belegbar. Geprüft ist statt dessen ihre Rede zur zweiten und dritten Lesung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, Plenarprotokoll 16/80 vom 02.02.2007, ab S. 8006 — Mitte der Amtszeit, nicht am Anfang: „Wir bauen das Gesundheitswesen um, damit es auch in Zukunft gute Leistungen für alle Menschen zu bezahlbaren Preisen erbringen kann." Und: „Erstens. Jede und jeder ist künftig gegen das Krankheitsrisiko versichert. Für Menschen ohne Schutz heißt es jetzt: Willkommen in der Solidarität!"

Größte Vorhaben. Das GKV-Modernisierungsgesetz (Entwurf BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, Bericht BT-Drs. 15/1600, verkündet BGBl. I Nr. 55/2003, S. 2190, in Kraft 01.01.2004) mit der Praxisgebühr von 10 Euro je Quartal. Und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit dem Gesundheitsfonds (Entwurf BT-Drs. 16/3100 vom 24.10.2006, Bericht BT-Drs. 16/4200 vom 31.01.2007; Bundesrat BR-Drs. 75/07, 830. Sitzung am 16.02.2007, Zustimmung mit begleitender Entschließung; verkündet BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007), in Betrieb ab 01.01.2009.

Ergebnis. Der Gesundheitsfonds ist das dauerhafteste Bauwerk der deutschen Gesundheitspolitik der letzten Jahrzehnte — er überlebte sämtliche Folgereformen. Die Praxisgebühr dagegen war ein finanzieller Erfolg und ein steuerungspolitischer Fehlschlag: Aufkommen rund 2 Mrd. Euro im Jahr 2011 (Statista, Stand Jahresende 2011), Erhebungskosten 360 Mio. Euro jährlich (Angabe des Nachfolgers Bahr im Plenum am 09.11.2012). Bahr dort zum Steuerungsziel: „Bei der Einführung der Praxisgebühr im Jahre 2003 hätten SPD und Grüne gehofft, dass dadurch die Zahl der Arztbesuche zurückgehen werde. Heute wissen wir, dass die Hoffnung sich nicht erfüllt hat."

Zuordnung auf der Machtkarte: Bundesrat — aber vorgelagert. Weil die Union die Bundesratsmehrheit hielt, verhandelte die Regierung ab Juli 2003 einen Konsens (Eckpunkte 21.07.2003, Konsensentwurf 11.08.2003, Formulierungshilfe 26.08.2003). Ergebnis: Die Opposition war Mit-Antragstellerin des Gesetzentwurfs — BT-Drs. 15/1525 wurde von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam eingebracht. Der Bundesrat blockierte also nicht im Verfahren; er formte das Gesetz, bevor es eines war. Der Preis war inhaltliche Verdünnung: Zuzahlungen statt Strukturreform. Ob das GMG den Vermittlungsausschuss durchlief, ist nicht belegt.

Übertragbarer Befund: Wo der Bundesrat vom Gegner gehalten wird, verlagert sich die Entscheidung vor das Verfahren. Der Kompromiss steht dann nicht am Ende, sondern am Anfang — und das teuerste Zugeständnis ist meist die Struktur.

7.2 Philipp Rösler (FDP), Oktober 2009 – Mai 2011

Amtszeit: Vereidigung 28.10.2009, Wechsel ins Wirtschaftsministerium 12.05.2011 — rund 18,5 Monate. Primärbeleg nicht geprüft.

Erklärter Vorsatz: Antrittszitat nicht belegbar. Geprüft, Plenarprotokoll 17/72 vom 12.11.2010, zweite und dritte Lesung des GKV-Finanzierungsgesetzes, S. 7859: „Wir schreiben den Arbeitgeberbeitrag künftig fest … Wir wollen nicht zulassen, dass bei steigenden Gesundheitsausgaben aufgrund der demografischen Entwicklung und des technischen Fortschritts ständig Gesundheit gegen Arbeit ausgespielt wird." Und, zum Gesundheitsfonds seiner Vorgängerin: „Wir geben dem System damit das zurück, was Sie ihm mit der Einführung Ihres gesundheitspolitischen Einheitspreises, Ihres Gesundheitsfonds, genommen haben: den fairen Wettbewerb der Krankenversicherungen untereinander." Sein weitergehendes Ziel — eine einkommensunabhängige Prämie mit steuerfinanziertem Sozialausgleich — ist nur sekundär belegt und nicht wörtlich verifiziert.

Vorhaben und Ergebnis. Das GKV-Finanzierungsgesetz (BT-Drs. 17/3040 vom 28.09.2010) wurde umgesetzt: zum 01.01.2011 stieg der Beitragssatz von 14,9 auf 15,5 Prozent (Versicherte 8,2, Arbeitgeber 7,3 Prozent), der Arbeitgeberanteil wurde dauerhaft eingefroren, die Deckelung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags fiel weg, ein steuerfinanzierter Sozialausgleich war ab einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag über 2 Prozent des Bruttoeinkommens vorgesehen (Bundeszentrale für politische Bildung, Stand 22.09.2017). Ob dieser Sozialausgleich je ausgezahlt wurde: nicht belegt.

Das AMNOG (BT-Drs. 17/2413 vom 06.07.2010, Beschlussempfehlung BT-Drs. 17/3116, Bundesrat 17.12.2010, in Kraft 01.01.2011) ist das langlebigere Erbe — siehe Abschnitt 4.3.

Zuordnung: Koalitionspartner, dann Zeit. Der Bundesrat war nicht der Bremser: Beide Gesetze waren Einspruchsgesetze, das AMNOG war nach dem Entwurf ausdrücklich nicht zustimmungsbedürftig, und der Bundesrat rief am 17.12.2010 den Vermittlungsausschuss nicht an. Gebremst hat die Union, die die einkommensunabhängige Prämie nicht mittrug (sekundär belegt). Der Pauschal-Zusatzbeitrag war der Rumpf dieser Idee — und wurde zum 01.01.2015 wieder auf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag umgestellt. Röslers Konstruktion hielt vier Jahre.

Übertragbarer Befund: 18,5 Monate reichen für Finanzierungsmechanik, nicht für einen Systemwechsel. Und was ein Koalitionspartner nur duldet statt trägt, überlebt den nächsten Regierungswechsel selten.

7.3 Daniel Bahr (FDP), Mai 2011 – Dezember 2013

Amtszeit: Vereidigung 12.05.2011 (Bundestag, Textarchiv), Ende 17.12.2013 mit dem Regierungswechsel.

Erklärter Vorsatz: Antrittszitat nicht belegbar. Geprüft, Plenarprotokoll 17/175 vom 26.04.2012, erste Beratung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, S. 20605 f. — elf Monate nach Antritt: „Pflege, meine Damen und Herren, ist menschliche Zuwendung und keine Akkordarbeit. Deswegen sorgen wir für mehr Flexibilität, um von einem starren Minutenkorsett in der Pflege wegzukommen." Und: „Wir stärken die private Vorsorge; denn die Pflegeversicherung ist eine Teilkostenabsicherung."

Drei Vorhaben, drei verschiedene Ausgänge — deshalb ist dieser Fall lehrreicher als seine Amtsdauer vermuten lässt.

Erstens, Abschaffung der Praxisgebühr: umgesetzt, einstimmig. Angehängt an das Assistenzpflegegesetz (BT-Drs. 17/10747, Beschlussempfehlung 17/11396), beschlossen am 09.11.2012 in namentlicher Abstimmung mit 546 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen, wirksam zum 01.01.2013. Bahr im Plenum: „Heute ist ein guter Tag für die Patienten in Deutschland." Möglich wurde das durch Rücklagen von je rund 14 Mrd. Euro in Gesundheitsfonds und bei den Kassen. Zuordnung: Koalitionspartner plus Kassenlage — die Union hielt die Abschaffung sachlich für falsch, trug den Koalitionskompromiss aber mit. Der Bundesrat spielte keine Rolle.

Zweitens, Pflege-Bahr: umgesetzt, aber am eigenen Ziel gescheitert. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BT-Drs. 17/9369, Bundesrat 900. Sitzung am 21.09.2012 ohne Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG, verkündet BGBl. I 2012 S. 2246) schuf die staatlich geförderte private Pflegevorsorge (§ 127 SGB XI). Vertragsbestand: über 400.000 Ende Januar 2014, über 580.000 im März 2015, 917.500 im Jahr 2019 — die angestrebte Million wurde verfehlt. 2023 entfielen 892.500 Pflege-Bahr-Policen auf 3,209 Mio. private Pflegezusatzversicherte, also 27,8 Prozent; das Neugeschäft 2023 lag zu 61,3 Prozent bei einem einzigen Versicherer (Fachpresse und PKV-Zahlenbericht, nicht einzeln gegengeprüft). Zuordnung: kein Blockierer — der Markt. Der Bundesrat ließ das Gesetz passieren; gescheitert ist das Instrument an der Nachfrage. Das ist die einzige Kategorie in diesem Kapitel, die auf der Machtkarte gar nicht vorkommt.

Drittens, Präventionsgesetz: gescheitert. Siehe Abschnitt 3.2. Zuordnung: Bundesrat und Zeit, in dieser Reihenfolge — rechtlich nur ein Einspruchsgesetz, tödlich allein durch den Zeitpunkt kurz vor Ende der Wahlperiode.

Übertragbarer Befund: Ein Instrument kann rechtlich einwandfrei durchgesetzt und trotzdem wirkungslos sein. Und der Kalender ist ein Veto-Spieler, der in keiner Machtkarte steht: Ein Vorhaben, das im letzten Jahr der Wahlperiode den Bundesrat erreicht, ist auch als Einspruchsgesetz verwundbar.

7.4 Hermann Gröhe (CDU), Dezember 2013 – März 2018

Amtszeit: Ende 14.03.2018 hart belegt über die Ernennung des Nachfolgers; Beginn 17.12.2013 nur sekundär.

Erklärter Vorsatz: nicht belegbar. Dies ist die einzige vollständig unbesetzte Zelle dieser Matrix. Ein wörtliches Antrittszitat mit Datum und Fundstelle war nicht auffindbar; Gröhe hielt als Gesundheitsminister keine Regierungserklärung. Diese Lücke wird hier ausgewiesen und nicht durch ein Sekundärreferat ersetzt.

Vorhaben. Pflegestärkungsgesetz I (Gesetz vom 23.12.2014, BGBl. I 2014 S. 2222, in Kraft 01.01.2015); Pflegestärkungsgesetz II (BT-Drs. 18/5926 vom 07.09.2015, Gesetz vom 28.12.2015, BGBl. I 2015 S. 2424, in Kraft 01.01.2016) mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (§§ 14, 15 SGB XI, leistungswirksam 01.01.2017); Präventionsgesetz (BT-Drs. 18/4282 vom 11.03.2015, BGBl. I 2015 Nr. 31 vom 24.07.2015, S. 1368, ändert §§ 20, 20a SGB V); E-Health-Gesetz (BT-Drs. 18/5293, BGBl. I 2015 S. 2408, in Kraft 29.12.2015); Krankenhausstrukturgesetz (BT-Drs. 18/5372 vom 30.06.2015, inhaltsgleicher Regierungsentwurf 18/5867, BR-Drs. 518/15). Das PSG III wurde nicht verifiziert.

Ergebnis. Das Herzstück ist umgesetzt und hat die Statistik verändert: Vor der Reform waren nach BMG-Angabe „etwa 2,9 Millionen Menschen … pflegebedürftig" (Glossar zum PSG I, Seitenstand 23.12.2014). Zum 31.12.2023 zählte das Statistische Bundesamt 5.688.473 Pflegebedürftige (Tabellenstand 18.12.2024), davon 13,8 Prozent im Pflegegrad 1 — rund 785.000 Menschen in einer Leistungsklasse, die es vor dem PSG II nicht gab. Methodische Warnung: Der Sprung von 2,9 auf 5,7 Mio. ist nicht allein dem PSG II zuzurechnen; Demografie und spätere Reformen wirken mit. Die Zwischenwerte zum 31.12.2015 und 31.12.2017 wurden nicht verifiziert; eine saubere Vorher-Nachher-Aussage setzt sie voraus. Ergebniszahlen zu Prävention und E-Health sind ebenfalls nicht belegt.

Zuordnung: kein Widerstand — weil verteilt wurde. Das Kernvorhaben lief durch beide Kammern ohne Vermittlungsausschuss. Es weitete Leistungen aus und finanzierte sich über einen Beitragssatzaufschlag selbst. Kausalaussagen über die Selbstverwaltung als Bremse sind für Gröhe nicht belegt. Der einzige belegbare Reibungspunkt liegt beim Krankenhausstrukturgesetz an der Länderkompetenz: Der 500-Mio.-Euro-Strukturfonds zahlte nur bei hälftiger Kofinanzierung des jeweiligen Landes. Der Bund kaufte sich in eine Länderzuständigkeit ein, ohne sie zu übernehmen — dieselbe Bauform, die 2024 im Transformationsfonds wiederkehrt. Ob das KHSG zustimmungsbedürftig war und wie die Mittel je Land abflossen: nicht belegt.

Übertragbarer Befund: Wer verteilt, kommt durch. Das ist die verlässlichste Regel dieses Kapitels — und zugleich der Grund, warum sie für eine Konsolidierungslage wenig hergibt.

7.5 Jens Spahn (CDU), März 2018 – Dezember 2021

Amtszeit: Ernennung 14.03.2018 (BMG). Das Amtsende 08.12.2021 ist nicht direkt verifiziert; es folgt mittelbar aus der belegten Amtsübergabe an den Nachfolger an diesem Tag.

Erklärter Vorsatz: Regierungserklärung am 23.03.2018, Plenarprotokoll 19/24, S. 2212 — die 8.000 geplanten Pflegestellen seien ein „wichtiger erster Schritt", und: „Wir haben viel vor." Ergänzend, im Wortlaut geprüft (Bulletin 98-1 vom 27.09.2018, erste Lesung Pflegepersonal-Stärkungsgesetz): „Es geht um konkrete Verbesserungen in der Pflege… Diesen Schicksalsschlag, den es bedeutet, pflegebedürftig zu werden, können wir nicht wegreformieren."

Der Fall, der auf der Machtkarte am meisten lehrt: die Organspende. Am 16.01.2020 stimmte der Bundestag fraktionsoffen und namentlich über zwei konkurrierende Gruppenanträge ab. Spahns Antrag zur doppelten Widerspruchslösung (BT-Drs. 19/11096, getragen von 226 Abgeordneten, Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses 19/16214) erhielt in zweiter Beratung 292 Ja gegen 379 Nein bei 3 Enthaltungen; dritte Beratung und Schlussabstimmung entfielen. Der Konkurrenzentwurf Baerbock/Maag zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft (BT-Drs. 19/11087, 194 Unterstützer) wurde in dritter Beratung mit 432 Ja gegen 200 Nein bei 37 Enthaltungen angenommen: Erklärung auch in Ausweisstellen, hausärztliche Ansprache, bundesweites Online-Register.

Zur Wirkung, mit ausdrücklichem Vorbehalt (Zahlen aus dem DSO-Jahresbericht 2025, in dieser Recherche nur über ein Suchreferat belegt und vor Weiterverwendung am Original zu prüfen): 985 postmortale Organspender im Jahr 2025, entsprechend 11,8 pro Million Einwohner und dem höchsten Stand seit 2012; 3.256 übertragene Organe; 8.199 Menschen zum Jahresende 2025 auf der Warteliste. Vergleichsanker: 797 Spender 2017, 932 Spender 2019.

Zuordnung: das Parlament. Nicht die Verwaltung, nicht der Bundesrat, nicht die Selbstverwaltung. Spahns Gruppe war die größere und unterlag in der Sache; die Gegenargumente waren verfassungsrechtlich grundiert. Es ist der einzige Fall dieser sechs Amtszeiten, in dem ein Minister an einer freien Abstimmung des eigenen Hauses Parlament scheiterte — und der einzige, in dem das Scheitern des Ministers mit einer beschlossenen Reform zusammenfiel.

Weitere Vorhaben. Terminservice- und Versorgungsgesetz, Bundestagsbeschluss 14.03.2019, BGBl. I 2019 S. 646 — Wirkungszahlen zu Mindestsprechstunden und Terminservicestellen nicht belegt. Digitale-Versorgung-Gesetz mit den digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a SGB V) — die kursierende Zahl von 59 gelisteten Anwendungen (Stand August 2025) ist unsicher und sollte direkt aus dem BfArM-Verzeichnis mit Stichtag gezählt werden. Elektronische Patientenakte ab 01.01.2021 — Nutzungszahlen unter Spahn sind nicht belegt, und das ist selbst der Befund.

Die epidemische Lage. Der Bundestag stellte sie am 25.03.2020 fest, bestätigte sie zuletzt am 25.08.2021; sie lief mit Ablauf des 25.11.2021 aus, weil § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG nach drei Monaten ohne Bestätigungsbeschluss automatisch endet. Die verfassungsrechtliche Kritik an den Verordnungsermächtigungen des § 5 Abs. 2 IfSG (Bestimmtheit, Art. 80 Abs. 1 GG, Parlamentsvorbehalt) ist in dieser Recherche nicht im Wortlaut belegt.

Die Maskenbeschaffung. Der Bundesrechnungshof prüfte nach § 88 Abs. 2 BHO (Bericht 2024, frühere Prüfung 16.06.2021). Die kursierenden Größenordnungen — rund 100 anhängige Klagen mit einem Streitwert von 2,3 Mrd. Euro, denen das BMG für 2025 nur 270 Mio. Euro plus bis zu 90 Mio. Euro Zins- und Prozesskosten gegenüberstellte; Folgekosten bis Ende 2023 von 460 Mio. Euro; 377 Mio. Masken zur Vernichtung bestimmt oder streitbefangen — stammen aus der Berichterstattung über die Bemerkungen 2025 und sind nicht am Primärdokument verifiziert. Belegt ist die Struktur des Vorgangs: Sonderermittlerin Margaretha Sudhof, 2024 vom Nachfolger eingesetzt, Bericht datiert Januar 2025, dem Haushaltsausschuss mit Schwärzungen übermittelt, Befragungen im Juli und September 2025. Ein Untersuchungsausschuss ist nicht belegt. Der Vorgang ist deshalb hier relevant, weil er die Amtszeitgrenze überschreitet: Er belastet inzwischen den dritten Amtsinhaber.

Übertragbarer Befund: Die Instrumente, mit denen in einer Ausnahmelage regiert wird, überleben die Lage — als Rechtsfolgen, als Prüfverfahren, als Prozessrisiko im Haushalt des Nachfolgers.

7.6 Karl Lauterbach (SPD), Dezember 2021 – Mai 2025

Amtszeit: 08.12.2021 bis 06.05.2025, drei Jahre, vier Monate, 28 Tage. Das Amtsende folgt aus Art. 69 Abs. 2 GG — das Amt endet mit der Ernennung des Nachfolgers, hier am 06.05.2025; die zeremonielle Übergabe im Haus fand am 07.05.2025 statt.

Erklärter Vorsatz: Bei der Amtsübergabe am 08.12.2021 wörtlich belegt sind vor allem Sätze über den Vorgänger und die Pandemiebilanz: „Vielen Dank Herr Spahn: Wir haben immer gut zusammengearbeitet, es war immer fair, es war immer inhaltsgetrieben." Ein Wortlautprotokoll seiner ersten Pressekonferenz ist auf den Seiten des BMG nicht auffindbar, eine eigene Antritts-Regierungserklärung nicht belegt.

Das Kernvorhaben: KHVVG 2024 — umgesetzt, und verfassungsrechtlich der interessanteste Fall. Verfahren: Kabinett 15.05.2024, erste Lesung 27.06.2024, erster Bundesratsdurchgang 05.07.2024 (BR-Drs. 235/24), zweite und dritte Lesung 17.10.2024, zweiter Durchgang 22.11.2024 (1049. Sitzung), Verkündung 11.12.2024, in Kraft 12.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400). Bundestagsergebnis 374 Ja, 285 Nein, 1 Enthaltung (Drucksachen 20/11854, 20/12894, 20/13059; Stimmenzahlen über Fachpresse, das namentliche Protokoll wurde nicht eingesehen). Inhalt: Leistungsgruppen mit bundeseinheitlichen Qualitätskriterien, Vorhaltevergütung, sektorenübergreifende Einrichtungen, Transformationsfonds nach § 12b KHG.

Zuordnung: Länder und Bundesrat — gewonnen an einer Rechtsfrage. Die Reform kam nur durch, weil sich die Einspruchslesart durchsetzte (siehe 3.2). Wäre das Gesetz zustimmungsbedürftig gewesen, hätte es die Länder gebraucht — und die hatten in ihrer Stellungnahme das Gegenteil vertreten. Der Konflikt ist damit nicht gelöst, sondern verschoben: in die zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen nach §§ 135e, 135f SGB V und in das Krankenhausreformanpassungsgesetz, das der Nachfolgerin oblag.

Weitere Vorhaben. Cannabisgesetz: Bundestag 23.02.2024 (Drs. 20/8704, Beschlussempfehlung 20/10426), Bundesrat 22.03.2024 (1042. Sitzung, BR-Drs. 92/24) ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses, in Kraft 01.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), Anbauvereinigungen ab 01.07.2024. Umsetzungsstand: 366 genehmigte Anbauvereinigungen zum Stichtag Ende Oktober 2025 (EKOCAN-Zwischenbericht April 2026, nur über Fachpresse belegt), im Juli 2026 über 400; das Gefälle zwischen den Ländern ist erheblich (Nordrhein-Westfalen 113, Bayern 9 bei 44 Anträgen). Zuordnung des Vollzugs: Länder.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023 hob den Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 von 3,05 auf 3,40 Prozent (§ 55 SGB XI) und setzte damit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 (1 BvL 3/18) um: Kinderlosenzuschlag auf 0,60 Beitragssatzpunkte, für Eltern ein Abschlag von je 0,25 Punkten ab dem zweiten bis fünften Kind. Zuordnung: Karlsruhe. Erzwungen, nicht erkämpft.

Digitalgesetz und Gesundheitsdatennutzungsgesetz brachten die elektronische Patientenakte ins Opt-out (§ 342 SGB V, Widerspruch binnen sechs Wochen nach Information gemäß § 343 SGB V), Modellregionen ab 15.01.2025, bundesweit ab 29.04.2025. Die Widerspruchsquote lag bei „gut fünf Prozent" (GKV-Spitzenverband, Stand vor dem Rollout April 2025) — die Regierung hatte rund 20 Prozent erwartet. Ein exakter Stichtag und eine Zahl aus 2026 sind nicht belegt. Zuordnung: eigenes Haus und gematik — der Widerstand blieb unter der Erwartung, die Verzögerung war technisch.

Was nicht fertig wurde. Die Apothekenreform scheiterte zweifach: zunächst im Kabinettsverfahren 2024 am Leitungsvorbehalt FDP-geführter Ressorts, dann endgültig an der sachlichen Diskontinuität. Die Notfallreform erreichte das Kabinett, aber nicht mehr den Bundestagsbeschluss — nach dem Bruch der Koalition am 06.11.2024. Das Errichtungsgesetz für das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (Kabinett 17.07.2024) wurde nicht mehr verabschiedet; sein Rechtsstatus 2026 ist nicht belegt. Eine vollständige Liste aller diskontinuierten BMG-Vorhaben mit Drucksachen konnte nicht primär belegt werden.

Die Finanzlage bei Amtsende (BMG-Pressemitteilung vom 07.03.2025): GKV-Defizit 2024 rund 6,2 Mrd. Euro (Einnahmen 320,6, Ausgaben 326,9 Mrd. Euro). Finanzreserven der Kassen zum Jahresende 2024 bei 2,1 Mrd. Euro, das entspricht 0,08 Monatsausgaben — die gesetzliche Mindestreserve liegt bei 0,2. Defizit des Gesundheitsfonds 2024: 3,7 Mrd. Euro; Liquiditätsreserve zum 15.01.2025: 5,7 Mrd. Euro. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2024 bekanntgegeben 1,7 Prozent, tatsächlich erhoben zum Jahresende 1,82 Prozent; für 2025 bekanntgegeben 2,5 Prozent, tatsächlich erhoben zum 01.01.2025 2,92 Prozent; 82 Kassen erhöhten zum Jahreswechsel. Krankenhausausgaben 2024: plus 8,1 Mrd. Euro, plus 8,7 Prozent.

Übertragbarer Befund: Von vier großen Vorhaben gewann er das eine an einer Rechtsfrage, das zweite durch ein offenes Zeitfenster, das dritte, weil Karlsruhe ihn zwang — und verlor alles, was den Koalitionspartner brauchte. Die Zuordnung „gescheitert am Koalitionspartner" ist in diesen sechs Amtszeiten häufiger als „gescheitert an der Selbstverwaltung".

7.7 Das Muster

AmtszeitGrößtes VorhabenAusgangEntscheidende Kraft
SchmidtGMG / Gesundheitsfondsumgesetzt, verdünntBundesrat — vorgelagert, über die Mehrheit
SchmidtPraxisgebührumgesetzt, Ziel verfehltWirkungsannahme
RöslerPrämienmodellnicht umgesetztKoalitionspartner, dann Zeit
BahrPraxisgebühr wegumgesetzt (546:0:0)Koalitionspartner + Kassenlage
BahrPflege-Bahrumgesetzt, wirkungsarmMarkt
BahrPräventionsgesetzgescheitertBundesrat + Zeit
GröhePflegebedürftigkeitsbegriffumgesetztkein Widerstand (verteilt)
GröheKHSG-Strukturfondsumgesetzt, kofinanziertLänder
SpahnWiderspruchslösunggescheitert (292:379)Parlament
SpahnTSVG / DVG / ePAumgesetzt, Wirkung offeneigenes Haus
LauterbachKHVVGumgesetztLänder — gewonnen an einer Rechtsfrage
LauterbachApotheken, Notfall, BIPAMgescheitertKoalitionspartner, dann Zeit
LauterbachPUEGumgesetztBundesverfassungsgericht
WarkenGKV-BeitragssatzstabilisierungumgesetztKoalitionsdisziplin + Tempo

Woran Gesundheitsminister typischerweise scheitern. Nicht an der Selbstverwaltung — in keinem der untersuchten Fälle ist die Selbstverwaltung die belegbare Ursache eines gescheiterten Vorhabens; sie verzögert und verteuert, sie blockiert nicht. Auch nicht am Bundesrat im formalen Sinn, denn die meisten gesundheitspolitischen Gesetze sind Einspruchsgesetze. Sie scheitern am Koalitionspartner, an den Ländern dort, wo Geld eine Zuständigkeitsgrenze kreuzt, und vor allem an der Zeit: Drei der sechs großen Fehlschläge dieser Aufstellung (Präventionsgesetz 2013, Apothekenreform, Notfallreform) sind an der Diskontinuität gestorben, nicht an einem Gegner.

Die Ausnahme. Vorhaben, die Leistungen ausweiten und sich selbst über einen Beitragssatzaufschlag finanzieren, kommen durch — quer durch alle Parteien und Konstellationen (Gröhe 2015/2016, Bahr 2012, Lauterbach 2023). Die zweite Ausnahme ist der äußere Zwang: Was Karlsruhe anordnet, wird umgesetzt. Und die dritte, jüngste: Wer ein enges Zeitfenster mit voller Koalitionsdisziplin nutzt, kann auch nehmen statt geben — 85 Tage vom Referentenentwurf bis zum Beschluss in beiden Kammern.


8. Nachtrag: die Amtszeit Nina Warken (Mai 2025 – Juli 2026)

Amtszeit: Ernennung und Vereidigung am 06.05.2025 mit dem Kabinett Merz, Amtsübergabe im Haus am 07.05.2025. Zum Amtsende siehe den Vorbehalt eingangs: Der Wechsel ist angekündigt und mehrfach bestätigt, der förmliche Vollzug zum 25.07.2026 nicht primärbelegt. Sie selbst sprach am 24.07.2026 von „den letzten 14 Monaten".

Erklärter Vorsatz — wörtlich belegt und in einem Punkt bemerkenswert. Erste Rede im Haus am 07.05.2025: „Um die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen, werden wir mit allen Beteiligten in den Austausch gehen. Das muss ein Dialog auf Augenhöhe sein, der Offenheit auch für andere Meinungen erfordert. Ich bin überzeugt, dass wir dann am Ende auch gute Regelungen finden…" Der erklärte Vorsatz war ein Verfahren, kein Sachziel — als einziger der sieben hier untersuchten Fälle.

Was fertig wurde: das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Referentenentwurf 16.04.2026, Kabinett 29.04.2026, erste Lesung und erster Bundesratsdurchgang je 12.06.2026, zweite und dritte Lesung sowie zweiter Durchgang am 10.07.2026; 318 Ja-Stimmen aus der Koalition (Fachpresse; das namentliche Protokoll wurde nicht eingesehen). Der Verfahrensstatus lautete beim BMG am 10.07.2026 noch „Laufendes Verfahren"; eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt liegt zum Stichtag nicht vor.

Die Ausgangslage nach BMG-Angaben (Stand 10.07.2026): Der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz hat sich seit 2022 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt — bei 3.500 Euro Bruttomonatseinkommen rund 340 Euro Mehrbelastung im Jahr. Die Ausgaben stiegen zuletzt um knapp 8 Prozent jährlich, doppelt so stark wie im Schnitt der 2010er Jahre. Die von der FinanzKommission Gesundheit berechnete Deckungslücke ohne Reform:

2027202820292030
Defizit19 Mrd. €25 Mrd. €35 Mrd. €44 Mrd. €
Ø Zusatzbeitrag ohne Reform3,8 %4,1 %4,5 %4,8 %

Kernmaßnahmen: Bindung der Ausgaben in allen Bereichen an die Einnahmenentwicklung, für 2027 bis 2029 Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt (auch für Krankenhäuser); dauerhaft 750 Mio. Euro jährlich mehr Bundesbeteiligung für Grundsicherungsempfänger; statischer Herstellerabschlag von 7 auf 15,5 Prozent (Entlastung bis 2030 rund 12 Mrd. Euro), Preismoratorium 01.01.2027 bis 31.12.2030; Zuzahlungen plus 50 Prozent bei unveränderten Belastungsgrenzen; Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für mitversicherte Partner ab 2028 mit Ausnahmen; Ausschluss von Homöopathie und Anthroposophie aus der Erstattungsfähigkeit; Zahnersatz-Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent; neu eingeführt: Teil-Arbeitsunfähigkeit in drei Stufen sowie eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab 2027.

Im parlamentarischen Verfahren abgeschwächt wurden der ursprünglich dynamische Herstellerabschlag, die vollständige Streichung pflegeentlastender Maßnahmen und die Dynamisierung der Zuzahlungen; die Kinderaltersgrenze beim Partnerzuschlag stieg von 7 auf 12 Jahre. Verschärft wurde gegenläufig die Abschaffung der Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus und der Pflegepersonalbemessungsverordnung.

Zuordnung: Koalitionsdisziplin und Tempo. Der Bundesrat war keine Hürde. Die Leistungserbringer waren die Belasteten, nicht die Blockierer — rund 70 Prozent der Gesamtentlastung 2030 stammen aus Ausgabenbegrenzungen bei ihnen; die Anhörung im Gesundheitsausschuss brachte scharfe Verbandskritik, ohne das Verfahren aufzuhalten.

Was begonnen und unfertig übergeben wird.

  1. Notfallreform — vom Kabinett verabschiedet, erste Lesung am 09.07.2026, kein Bundestagsbeschluss belegt. Damit steht dieses Vorhaben zum zweiten Mal in Folge unvollendet.
  2. Verbindliches Primärversorgungssystem — das BMG arbeitet daran; ein Referenten- oder Regierungsentwurf ist nicht belegt.
  3. FinanzKommission Gesundheit — ihr zweiter Auftrag, die Strukturreformen, mündet in einen Bericht zum Ende des Jahres 2026. Er fällt in die Amtszeit des Nachfolgers.
  4. GeDIG (EHDS-Umsetzung) — Kabinettsbeschluss 15.07.2026, parlamentarisches Verfahren offen.
  5. Rechtsverordnung Mindestvorhaltezahlen — Frist 12.12.2026, Bundesratszustimmung erforderlich.
  6. Präventionsoffensive — Auftakt 16.07.2026.

Was fertig ist und nicht als offener Punkt zählt: Die Krankenhausreform ist in Kraft und wird von den Ländern umgesetzt; das Krankenhausreformanpassungsgesetz trat am 15.04.2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 98) und reduzierte unter anderem die Zahl der Leistungsgruppen (im Entwurf von 65 auf 61) sowie Fristen.

Ausdrückliche Lücke: Ein eigenständiges Pflegereform-Vorhaben unter Warken ließ sich in den geprüften Quellen nicht belegen. Die Pflege kommt im Sparpaket nur als Sparposition vor. Das wird hier als Leerstelle ausgewiesen und nicht als „gescheitert" behauptet — Belege für einen begonnenen und abgebrochenen Anlauf liegen nicht vor.


9. Was daraus für den neuen Amtsinhaber folgt

Der designierte Minister hat am 24.07.2026 gesagt, er gehe „eine große Aufgabe" mit „Demut und Respekt" an. Was die Machtkarte dazu beiträgt, ist keine Bewertung dieser Haltung, sondern eine Auskunft über Zuständigkeiten.

Erstens: Der Kalender ist der härteste Gegenspieler, und er hat ein Datum. Die Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen ist nach § 135f Abs. 4 Satz 3 SGB V bis zum 12.12.2026 zu erlassen — knapp fünf Monate nach Amtsantritt. Sie braucht die Zustimmung des Bundesrates. Das ist der einzige Punkt dieses Papers, an dem eine gesetzliche Frist, ein Länderveto und der materielle Kern einer laufenden Reform zusammenfallen.

Zweitens: Die Alleinbefugnisse sind schärfer, als sie benutzt werden. Die Ersatzvornahme nach § 94 Abs. 1 Satz 5 SGB V, die Änderungsbefugnis bei der Verfahrensordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 6 SGB V und die Verordnungsermächtigung ohne Bundesrat nach § 91b SGB V liegen bereit. Die letzte ist seit 2019 unbenutzt, obwohl das Gesetz ihren Erlass bis zum 30.06.2020 vorschrieb. Wer schnelle Wirkung ohne Gesetzgebungsverfahren sucht, findet sie eher hier als in einem neuen Gesetz.

Drittens: Die Aufsicht endet dort, wo das Geld am größten ist. § 35a Abs. 3 Satz 9 SGB V schließt die Beanstandung der Nutzenbewertungsbeschlüsse aus. Wer am Arzneimittelbereich etwas ändern will, ändert das Gesetz — die Aufsicht trägt dort nicht.

Viertens: Bei den Ländern zählt die Bauform, nicht die Anrede. Die belegte Erfolgsform des Bundes in Länderzuständigkeiten ist seit 2015 dieselbe: Geld gegen Kofinanzierung, verstärkt seit 2024 um die Erhaltungspflicht nach § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KHG, die den Ländern verbietet, eigene Mittel im Gegenzug abzusenken. Direkter Zugriff auf die Krankenhausplanung besteht nicht: § 6 Abs. 4 KHG verweist auf Landesrecht.

Fünftens: Zwei Fristen laufen unabhängig von der eigenen Agenda. Der Pakt für den ÖGD endet Ende 2026, und die vereinbarte Verstetigung ist zum Stichtag nicht belegt. Der Bericht der FinanzKommission Gesundheit zu den Strukturreformen kommt zum Jahresende 2026. Beide Termine fallen in die ersten Monate der neuen Amtszeit.

Sechstens: Das Erbe der Konsolidierung wirkt erst im nächsten Jahr. Die Entlastungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes greifen ab 2027. Die politische Zurechnung des Ergebnisses fällt damit dem Nachfolger zu — in beide Richtungen.

Siebtens, aus dem Lehrteil: In keiner der sieben Amtszeiten stimmte das größte vollendete Vorhaben mit dem erklärten Vorsatz beim Amtsantritt überein. Was ein Gesundheitsminister am Ende ausweist, entsteht überwiegend aus dem, was er vorfindet.


10. Was wir nicht wissen

Diese Lücken sind Ergebnisse, keine Entschuldigungen. Sie sind so aufgeführt, dass sie gezielt geschlossen werden können.

Zur Alleinmacht des Ministeriums.

  • Zahl und Gegenstand der Beanstandungen nach § 94 Abs. 1 SGB V. Keine belastbare Statistik auffindbar. Ohne sie ist die Frage „was davon wurde in der Praxis benutzt" für das schärfste Aufsichtsinstrument unbeantwortet. Zugang: die Jahresberichte des G-BA an den Gesundheitsausschuss nach § 91 Abs. 11 SGB V.
  • Ob die Rechtsverordnung nach § 91b SGB V je erlassen wurde. Die Norm weist seit 2019 keine Änderung aus; ein förmlicher Negativbeweis fehlt.
  • Eine ausdrückliche gesetzliche Weisungsnorm des BMG gegenüber BfArM, PEI, RKI und BZgA. Die Fachaufsicht folgt aus der Hierarchie; eine Norm konnte nicht belegt werden.
  • Zahl der bundes- gegenüber landesunmittelbaren Krankenkassen mit Stichtag.

Zum Bundesrat.

  • Wie oft der Vermittlungsausschuss seit 2015 in Gesundheitssachen angerufen wurde. Die Wahlperioden-Statistiken lagen nur als nicht ausgeliefertes PDF vor. Dies ist die empfindlichste Einzellücke des Papers.
  • Zustimmungsbedürftigkeit einzelner Gesetze (Präventionsgesetz 2015, TSVG, PpSG, PUEG, Cannabisgesetz, KHSG, KHAG) und die zugehörigen Bundesratsdrucksachen.
  • Beim KHVVG: welche Länder am 22.11.2024 die Anrufung beantragten und wie das Stimmenverhältnis lautete. Bislang nur mittelbar über eine Landespressestelle belegt.

Strittige Punkte, die hier bewusst nicht aufgelöst werden.

  • Volumen des Transformationsfonds. Gesetzestext des § 12b KHG: 29 Mrd. Euro Bundesseite plus Länder-Kofinanzierung. Verbreitete Angabe: bis zu 50 Mrd. Euro hälftig. Am Normtext verifiziert ist die erste Zahl.
  • Investitionsquote der Länder. BMG: 25 Prozent (1972) auf rund 3 Prozent (2021) — ohne Angabe des Nenners. Der in der Debatte übliche Ausgangswert von rund 10 Prozent (1991) ließ sich nicht belegen.
  • Volumen des ÖGD-Pakts. Pakt-Text: 4 Mrd. Euro Bundesmittel. BMG-Themenseite: 4 Mrd. Euro Bund und EU.
  • Zuständigkeitsschwelle des Bundesamts für Soziale Sicherung. Gesetzeswortlaut „über das Gebiet eines Landes hinaus" gegen die verbreitete Kurzformel „mehr als drei Länder".

Zu den Zahlen des Lehrteils.

  • Investitionsstau der Krankenhäuser. Keine Zahl übernommen, weil die verfügbaren Werte praktisch ausschließlich von der DKG stammen — Interessenvertretung der Krankenhausträger mit Eigeninteresse an hoch ausgewiesenen Lücken.
  • Pflegebedürftigenzahlen 2015 und 2017. Für eine saubere Vorher-Nachher-Aussage zum PSG II fehlen die Zwischenwerte.
  • Organspendezahlen 2025 (DSO-Jahresbericht) und Maskenbeschaffungszahlen (Bundesrechnungshof) sind nur über Referate belegt und am Primärdokument zu prüfen.
  • Nutzungszahlen der ePA unter Spahn, DiGA-Zahl mit Stichtag aus dem BfArM-Verzeichnis, AMNOG-Sparziel aus der Gesetzesbegründung.
  • Gröhes Antrittszitat — die einzige vollständig unbesetzte Zelle der Sechser-Matrix.

Zu Europa.

  • Stand des EU-Arzneimittelpakets. Belegt ist eine politische Einigung im Dezember 2025, kein finaler Rechtsakt. Die Kernstreitpunkte (Unterlagenschutz, Lieferengpässe) sind nicht belegt und wurden nicht aus Vorwissen ergänzt.
  • Artikelgenaue Fundstelle der HTA-Staffelung und der EHDS-Anwendungsfristen.
  • Laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Gesundheitsbereich und EuGH-Rechtsprechung seit 2024.
  • BVerfG 1 BvR 2056/12 vom 10.11.2015 zur Legitimation des G-BA: weder bestätigt noch widerlegt. Nicht ungeprüft verwenden.

Zum aktuellen Stand.

  • Datum der Entlassungs- und Ernennungsurkunden beim Amtswechsel. Zum 25.07.2026 wies die BMG-Website weiterhin die bisherige Amtsinhaberin aus.
  • Bundestagsdrucksachennummer, namentliches Abstimmungsprotokoll und BGBl.-Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
  • Ob es unter Warken einen Anlauf zu einer eigenständigen Pflegereform gab.

11. Quellenverzeichnis

Zugriff auf alle Quellen: 25.07.2026. Methodischer Hinweis: gesetze-im-internet.de lieferte in Teilen dieser Recherche keine Inhalte; betroffene Normtexte wurden über dejure.org (konsolidierte Fassung mit BGBl.-Fundstellennachweis) verifiziert und sind dort als Sekundärzugang zu verstehen. EUR-Lex-Volltexte und die Seiten von Bundesverfassungsgericht, curia.europa.eu, DKG, Destatis-Direktabruf, RWI, Sachverständigenrat und Bundesrechnungshof waren nicht durchgängig abrufbar.

Normtexte Grundgesetz Art. 72, 74, 77, 78, 80, 84, 86, 87, 104a — dejure.org/gesetze/GG/ SGB V §§ 35a, 91, 91b, 92, 94, 108, 135, 135e, 135f, 140f, 217a, 217d — dejure.org/gesetze/SGB_V/ bzw. gesetze-im-internet.de/sgb_5/ SGB IV §§ 90, 94 — dejure.org/gesetze/SGB_IV/90.html KHG §§ 4, 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b, 16 — gesetze-im-internet.de/khg/ SGB XI §§ 14, 15, 55, 127 IfSG §§ 4, 5 — dejure.org/gesetze/IfSG/4.html BÄO §§ 3, 4, 12 — gesetze-im-internet.de/b_o/ (§ 4 über juraforum.de, Sekundärquelle) ÄApprO 2002 § 1 — gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__1.html

Bundesgesetzblatt BGBl. I 2003 S. 2190 (GMG) · BGBl. I 2007 Nr. 11 (GKV-WSG) · BGBl. I 2010 S. 2262 (AMNOG) · BGBl. I 2012 S. 2246 (PNG) · BGBl. I 2014 S. 2222 (PSG I) · BGBl. I 2015 S. 1368 (PrävG) · BGBl. I 2015 S. 2408 (E-Health) · BGBl. I 2015 S. 2424 (PSG II) · BGBl. I 2017 S. 265 (GKV-SVSG) · BGBl. I 2019 S. 646 (TSVG) · BGBl. I 2019 S. 2494 (Implantateregister-Errichtungsgesetz) · BGBl. I 2021 S. 2754 (GVWG) · BGBl. I 2022 S. 1454 (IfSG-Änderung) · BGBl. 2024 I Nr. 109 (CanG) · BGBl. 2024 I Nr. 324 (Medizinforschungsgesetz) · BGBl. 2024 I Nr. 400 (KHVVG) · BGBl. 2026 I Nr. 98 (KHAG) · BGBl. 2024 I Nr. 105 (KHTG, nicht gegengeprüft)

Bundestags- und Bundesratsdrucksachen, Plenarprotokolle BT-Drs. 15/1525, 15/1584, 15/1600 · 16/3100, 16/4200 · 17/2413, 17/3040, 17/3116, 17/9369, 17/10747, 17/11396, 17/13080 · 18/4282, 18/5293, 18/5372, 18/5867, 18/5926 · 19/11087, 19/11096, 19/11124, 19/16214 · 20/8408, 20/8704, 20/8904, 20/10426, 20/11854, 20/12894, 20/13059 · 21/6130, 21/6559, 21/7016 BR-Drs. 75/07 · 518/15 · 581/10 · 235/24 · 92/24 · 541/23 und 541/23(B) · 256/26 · 411/26 Plenarprotokolle 15/58 (09.09.2003) · 16/80 (02.02.2007, S. 8006 f.) · 17/72 (12.11.2010, S. 7859) · 17/175 (26.04.2012, S. 20605 f.) · 17/205 (09.11.2012, S. 25034) · 19/24 (23.03.2018, S. 2212) Bundesregierung, Bulletin 98-1 vom 27.09.2018

Bundesrat 1038. Sitzung 24.11.2023 (KHTG in den Vermittlungsausschuss) — bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/23/1038/1038-node.html 914. Sitzung 20.09.2013 (Präventionsgesetz) — bundesrat.de/SharedDocs/texte/13/20130920-praeventionsgesetz.html 1049. Sitzung 22.11.2024 (KHVVG) — mittelbar über Senatspressestelle Bremen, 22.11.2024 1067. Sitzung 10.07.2026 (GKV-BStabG) — bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1067/86.html Statistikübersicht — bundesrat.de/DE/dokumente/statistik/statistik-node.html

Bundesministerium für Gesundheit Krankenhausfinanzierung (Stand 05.01.2026) · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Gesetzeschronik und FAQ (Stand 10.07.2026) · Pressemitteilung zum Bundestagsbeschluss, 10.07.2026 · Vorläufige Finanzergebnisse der GKV für 2024, PM 07.03.2025 · „Nina Warken neue Gesundheitsministerin", 07.05.2025 · Amtsübergabe, 08.12.2021 · „Jens Spahn zum Bundesgesundheitsminister ernannt", 14.03.2018 · Gesetzesdetailseiten KHVVG, KHAG, PSG I, PSG II, ApoRG, BIPAM-Errichtungsgesetz · Pakt für den ÖGD, Volltext vom 29.09.2020 · Zwischenbericht Pakt ÖGD, November 2023 · Themenseite ÖGD (Stand 12.11.2024)

Amtliche Statistik und Aufsicht Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige nach Versorgungsart, Geschlecht und Pflegegraden (Stand 18.12.2024) · Statistisches Bundesamt, ÖGD-Personal (Stichtag 31.12.2021) · Bundesamt für Soziale Sicherung, Transformationsfonds · Bundesrechnungshof, Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO zur Maskenbeschaffung (2024, Volltext nicht ausgewertet)

Rechtsprechung BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18 (Pflegeversicherungsbeitrag) · LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 – L 7 KA 44/11 (Beanstandung, Fristunterbrechung) · BSG, 28.09.2016 – B 6 KA 25/15 R · BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 R, 17/23 R, 19/23 R, 26/23 R · BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 R · BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 10/23 R · BSG, 05.03.2026 – B 3 P 5/24 R · EuGH, 19.10.2016 – C-148/15 (nur sekundär belegt) · BVerfG 1 BvR 2056/12 (nicht verifizierbar)

Europäische Union Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS) — eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/327/oj Verordnung (EU) 2021/2282 (HTA) — eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/2282/oj Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), (EU) 2017/746 (IVDR), (EU) 2020/561, (EU) 2023/607, (EU) 2024/1860 COM(2025) 1023 final vom 16.12.2025 (MDR-Vereinfachung) Europäische Kommission, Reform der Arzneimittelgesetzgebung; IP/25/3015 Gemeinsamer Bundesausschuss, EU-HTA-Verordnung — g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/nutzenbewertung-35a/eu-hta-verordnung/

Fachpresse (nachrangig, als solche gekennzeichnet) Ärzte Zeitung, „Carsten Linnemann wird neuer Gesundheitsminister: Respekt und Demut vor ‚großer Aufgabe'", 24.07.2026, 10:21 Uhr — aerztezeitung.de/Politik/…-463874.html Ärzte Zeitung, „Warken geht ins Kanzleramt, Linnemann soll Gesundheitsminister werden", 23.07.2026 Deutsches Ärzteblatt, „Kabinettsumbildung: Warken geht ins Kanzleramt, Linnemann übernimmt Gesundheitsressort"; „Bundestag stimmt nach hitziger Debatte GKV-Sparpaket zu"; „Krankenkassen sehen GKV-Sparpaket als solide Grundlage"; „Abschaffung der Praxisgebühr: Patientenverhalten kaum verändert" Bundestag, Textarchiv: „Bundestag schafft einstimmig die Praxisgebühr ab", 09.11.2012; „Daniel Bahr als Gesundheitsminister vereidigt", 12.05.2011; „Organspenden: Mehrheit für die Entscheidungslösung", 16.01.2020; heute-im-bundestag 1019300 (Zustimmungsbedürftigkeit KHVVG) Bundeszentrale für politische Bildung, „Der Gesundheitsfonds 2011–2014" (Stand 22.09.2017) Portal Sozialpolitik, Verfahrensdokumentation GMG Pharmazeutische Zeitung, „Die Gesundheitsminister der letzten 25 Jahre" Statista, Einnahmen aus der Praxisgebühr bis 2011

Interessenvertretung — Interesse offengelegt GKV-Spitzenverband (Kassenseite): AMNOG-Verhandlungen nach § 130b SGB V; Beitragssatz Pflegeversicherung; ePA-Widerspruchsquote vfa, Verband forschender Pharma-Unternehmen (Herstellerseite): AMNOG-Bilanzzahlen Deutsche Krankenhausgesellschaft (Trägerseite): Investitionsstau — in diesem Paper bewusst nicht als Zahl übernommen PKV-Verband und Versicherungsfachpresse: Bestandszahlen Pflege-Bahr Deutsche Stiftung Organtransplantation: Jahresbericht 2025 (nicht am Original geprüft) gematik: ePA-Nutzungszahlen (Suchreferat, mit Vorbehalt)


Erstellt für Lageblatt, Dossier Gesundheitsministerium. Redaktionsschluss 25.07.2026. Dieses Paper enthält keine Gesundheitsberatung und keinen medizinischen Rat.

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