Jens Spahn hat als Unionsfraktionsvorsitzender nicht überlebt, was er als Privatmann längst vollzogen hatte: gemeinsam mit seinem Mann ein Kind durch eine Leihmutter in den USA zu bekommen. Kurz darauf wurde die Potsdamer Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf zur meistzitierten Kritikerin der CDU-Position – mit dem Argument, das deutsche Verbot sei schlicht verfassungswidrig. Das ist eine ziemlich steile These. Sie verdient mehr als das reflexhafte Schulterzucken, das sie in Unionskreisen ausgelöst hat.
Das Embryonenschutzgesetz von 1990 verbietet Ärzten, eine Befruchtung vorzunehmen, wenn das Kind an eine andere Frau abgegeben werden soll. Wer sich strafbar macht, ist nicht das Paar, das ein Kind möchte, und nicht die Frau, die es austrägt – sondern der Mediziner, der die Behandlung durchführt. Das Verbot trifft also einen Umweg. Es unterbindet nicht die Entscheidung der Beteiligten, sondern den medizinischen Akt in Deutschland. Was folgt daraus? Die Beteiligten weichen ins Ausland aus. In die USA, nach Griechenland, früher in die Ukraine. Der globale Markt für Leihmutterschaft wurde 2022 auf 14 Milliarden US-Dollar geschätzt; er soll bis 2032 auf 129 Milliarden wachsen. Ob unter diesen Bedingungen der Schutz von Frauen vor Ausbeutung gelingt, den das Verbot behauptet zu bieten, ist eine offene Frage.
Das stärkste Argument für das Verbot lautet: Leihmutterschaft instrumentalisiert Frauen als Gebärwerkzeug, öffnet die Tür zur Kommerzialisierung menschlichen Lebens und trifft überproportional Frauen in prekären Verhältnissen. Dieser Einwand ist ernst zu nehmen – nicht wegreden. Wo Geld fließt, kippt Altruismus schnell in Druck. Wer finanziell in der Klemme sitzt und eine gut dotierte Anfrage bekommt, trifft keine freie Entscheidung in dem Sinn, den Liberale vor Augen haben. Das ist kein Randproblem; das ist der Kern des internationalen Leihmutterschaftsmarkts.
Aber dann kommt Brosius-Gersdorfs Gegenfrage, und sie sitzt: Warum darf der Staat einer Frau verbieten, eine Schwangerschaft für jemand anderen auszutragen, wenn er ihr nicht verbietet, mit dem Rauchen nicht aufzuhören, Hochrisikosport zu betreiben oder in gefährlichen Berufen zu arbeiten? Der Vergleich wirkt zunächst schief – Schwangerschaft ist kein Sport. Aber das Argument zielt nicht auf die Intensität des Risikos, sondern auf die Struktur staatlicher Intervention: Wer über Risiken aufklärt, Rahmenbedingungen setzt, Kontrolle ausübt – das ist Politik. Wer pauschal verbietet – das ist Paternalismus. Der Unterschied ist nicht akademisch.
Das Grundgesetz schützt in Art. 2 Abs. 2 die körperliche Unversehrtheit und – in Art. 2 Abs. 1 – die allgemeine Handlungsfreiheit. Brosius-Gersdorf argumentiert, ein Verbot der Leihmutterschaft greife in diese Rechte ein, ohne einen verhältnismäßigen Gegenwert zu liefern. Ob das bundesverfassungsgerichtlich trägt, ist strittig. Klar ist: Die Bundesregierungskommission zur reproduktiven Selbstbestimmung hat 2024 festgestellt, eine Legalisierung altruistischer Leihmutterschaft sei verfassungsrechtlich zulässig – sofern ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wird. Die Ampel hat das nicht umgesetzt. Die neue Bundesregierung schweigt.
Der Bundesgerichtshof hat unterdessen gehandelt, wo der Gesetzgeber es nicht tut. Er erkennt ausländische Elternschaftsurteile aus Leihmutterschaftsfällen an – wenn mindestens ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist und die Leihmutter nicht. Das ist kein Systembruch, sondern Pragmatismus: Kinder, die bereits existieren, sollen rechtssichere Eltern haben. Aber es ist auch ein stilles Eingeständnis, dass das Verbot an der Realität vorbeiläuft.
Das eigentliche Problem am deutschen Diskurs ist nicht die Frage, ob Leihmutterschaft gut oder schlecht ist. Es ist, dass sie nicht geführt wird. Wer Leihmutterschaft als „Brutkasten"-Debatte abtut – Brosius-Gersdorf kritisiert genau diese Formulierung als Ausdruck fehlenden Diskussionswillens –, schützt keine Frauen. Er schützt das eigene Unbehagen vor einer komplizierten Abwägung.
Die CDU lehnte auf ihrem Parteitag im Februar 2026 erneut jede Öffnung ab. Das ist eine politische Entscheidung, keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Wer sie mit dem Schutz von Frauen begründet, muss auch erklären, warum dieser Schutz ausgerechnet darin besteht, Frauen eine Entscheidung abzunehmen. Das Embryonenschutzgesetz stammt aus einer Zeit, in der weder gleichgeschlechtliche Ehen existierten noch reproduktive Autonomie als politische Kategorie diskutiert wurde. Dass es mehr als drei Jahrzehnte später unverändert gilt, ist kein Zeichen von Besonnenheit.
Eine Legalisierung altruistischer Leihmutterschaft in Deutschland – mit klaren Auflagen, psychologischer Begleitung, finanzieller Transparenz, ohne Vermittlungsmarkt – wäre kein Dammbruch. Sie wäre der Versuch, eine Realität zu gestalten, die bereits existiert. Ob das gelingt, hängt vom gesetzlichen Rahmen ab. Ob dieser Rahmen diskutiert wird, hängt davon ab, ob die Politik aufhört, das Thema als Tabu zu behandeln.
Spahn hat das Tabu nicht gebrochen. Er hat nur gezeigt, dass es längst keine Wirkung mehr hat – außer die, die Debatte zu verhindern.
