Der Haftbefehl datiert auf den 21. November 2024. Die Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshofs befand an diesem Tag, es bestehe hinreichender Grund zur Annahme, dass Benjamin Netanjahu und der damalige Verteidigungsminister Yoav Gallant strafrechtlich verantwortlich für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Gazastreifen seien. Seitdem ist Netanjahu durch 125 Vertragsstaaten theoretisch festnahmepflichtig. Praktisch reiste er seither unbehelligt.
Wie der IStGH Zuständigkeit begründet
Israel hat das Römische Statut nie ratifiziert. Trotzdem ist die Zuständigkeitsbegründung des IStGH juristisch tragfähiger, als die israelische Regierung einräumt.
Artikel 12 Abs. 2 des Römischen Statuts öffnet die Gerichtsbarkeit in zwei Richtungen: über Taten auf dem Territorium eines Vertragsstaates oder durch Staatsangehörige eines Vertragsstaates. Der Palästinensische Staat ist seit 2015 Vertragsstaat. 2014 erkannte er die Gerichtsbarkeit des IStGH rückwirkend ab dem 13. Juni 2014 an – und verwies die Lage im Gazastreifen an den Ankläger. Die Vorverfahrenskammer hat diesen Weg 2021 ausdrücklich bestätigt: Gaza und das Westjordanland fallen in das Gerichtsgebiet des IStGH, weil der Palästinensische Staat Vertragsstaat ist und das Tatgebiet sein Territorium betrifft.
Israel und die USA bestreiten das. Ihr Kernargument: Der Palästinensische Staat sei kein Staat im völkerrechtlichen Sinne, also könne er auch keine Gerichtsbarkeit übertragen. Diese Position ignoriert, dass 139 UN-Mitgliedstaaten Palästina als Staat anerkennen und dass die IStGH-Richter – mehrfach – das Gegenteil festgestellt haben. Ob das letzte Wort gesprochen ist, bleibt offen; Israel hat Einspruch gegen die Haftbefehle eingelegt, über den das Gericht bis Redaktionsschluss nicht abschließend entschieden hatte.
Was konkret vorgeworfen wird
Die Tatvorwürfe gliedern sich in zwei Kategorien. Erstens Kriegsverbrechen nach Artikel 8 Röm. Statut: namentlich der Einsatz von Hunger als Methode der Kriegsführung (Art. 8 Abs. 2 lit. b xxv). Der Tatbestand setzt voraus, dass der Angeklagte vorsätzlich die für das Überleben der Zivilbevölkerung unerlässlichen Gegenstände entzogen hat. Dem Ankläger zufolge belegen Lieferdaten, Grenzprotokolle und Geländeberichte, dass Israel den Zugang humanitärer Hilfe systematisch beschränkte – nicht als Kollateralwirkung, sondern als Instrument. Das ist der heikelste Tatbestand, weil er Vorsatz auf oberster Führungsebene verlangt.
Zweitens Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7: Mord (lit. a), Verfolgung (lit. h) sowie andere unmenschliche Handlungen (lit. k). Der Verfolgungsvorwurf – gerichtet gegen eine identifizierbare Gruppe aus politischen, rassischen oder nationalen Gründen – ist konzeptionell anspruchsvoll; er erfordert den Nachweis einer diskriminierenden Absicht, nicht nur der militärischen Wirkung.
Was der Haftbefehl nicht enthält: einen Völkermord-Vorwurf nach Artikel 6. Dieser Begriff, medial häufig verwendet, ist ein separater und deutlich höher schwelliger Tatbestand – er verlangt die nachgewiesene Absicht, eine Gruppe als solche zu zerstören (dolus specialis). Eine UN-Sonderkommission sprach im September 2025 von „völkermörderischen Handlungen" in Gaza, Israel wies das als gegenstandslos zurück. Der IStGH-Haftbefehl bewegt sich auf anderem juristischen Terrain.
Mamdani: das rechtliche Scheingefecht
New Yorks Stadtverordneter Zohran Mamdani erklärte, Netanjahu gehöre „nach Den Haag" und er prüfe mit dem städtischen Rechtsdezernat, ob bei einem Besuch zur UN-Generaldebatte im September eine Festnahme möglich sei. Die politische Wirkung: erheblich. Die juristische Grundlage: dünn.
Zwei Hürden sind unüberwindbar. Die USA haben das Römische Statut nie ratifiziert; US-Bundesrecht verbietet es Behörden überdies ausdrücklich, mit dem IStGH zu kooperieren. Außen- und Völkerrechtsfragen liegen in den USA beim Bund, nicht bei Städten. Hinzu kommt: Als Sitz der Vereinten Nationen ist New York durch das UN-Hauptquartierabkommen von 1947 verpflichtet, Delegationsmitgliedern die Einreise zu ermöglichen – unabhängig von internationalen Haftbefehlen. Rechtsexperten sind sich einig, dass Mamdanis Festnahme-Versuch bundesrechtlich gestoppt würde, lange bevor er vollzogen wäre.
Was bleibt, ist ein politisches Bekenntnis: Mamdani signalisiert, dass er den IStGH-Haftbefehl für legitim hält – und dass die US-Bundesregierung, die Sanktionen gegen IStGH-Personal verhängt hat, das Gegenteil tut. Der Konflikt zwischen Mamdani und der Trump-Administration ist real; er findet nur nicht im Strafrecht statt.
Die Vollstreckungslücke
Das eigentliche Problem des Haftbefehls liegt weder in seiner juristischen Begründung noch in Mamdanis Stadtpolitik. Es liegt in der strukturellen Schwäche des IStGH: Das Gericht hat keine eigenen Vollzugsbeamten. Es ist auf die Kooperation seiner 125 Vertragsstaaten angewiesen.
Ungarn hat seine IStGH-Mitgliedschaft Ende 2024 aufgekündigt und Netanjahu anschließend empfangen. Deutschland erklärte, die Verhaftungspflicht zu „prüfen" – und ließ ihn gleichwohl nicht einreisen, aber auch keinen Zwischenfall eskalieren. Die Niederlande dagegen kündigten bei einem früheren Besuch an, den Haftbefehl zu vollstrecken; Netanjahu kam nicht. Frankreich betonte seinen „Respekt vor dem Gerichtshof", ohne die Konsequenzen zu konkretisieren. Das Muster ist konsistent: Verbündete wählen zwischen Rechtspflicht und Bündnislogik – und die Bündnislogik gewinnt fast immer.
Das ist kein Versagen des IStGH-Statuts, sondern seine eingebaute Spannung: Das Gericht setzt voraus, dass Staaten bereit sind, politisch kostspielige Entscheidungen zu treffen, sobald ein Haftbefehl erlassen ist. Diese Bereitschaft ist selektiv – und historisch vor allem dann vorhanden, wenn der Beschuldigte keine mächtigen Verbündeten hat. Slobodan Milošević wurde nach Den Haag überstellt; Omar al-Baschir reiste jahrelang unbehelligt. Der Netanjahu-Fall liegt strukturell näher beim zweiten Muster.
Präzedenzfall ohne Vollstreckung
Das hat Folgen für die Glaubwürdigkeit des Gerichts. Befürworter des IStGH argumentieren, der Haftbefehl sei schon deshalb wirkungsvoll, weil er Netanjahus Bewegungsfreiheit real einschränkt: In mindestens 125 Ländern kann er nicht ohne Verhaftungsrisiko landen. Kritiker entgegnen, genau diese Einschränkung treffe nur den Privaten, nicht die Amtsfunktion – Netanjahu empfängt Botschafter in Jerusalem, nicht in einem Verhandlungsort auf EU-Gebiet.
Der stärkste Einwand gegen den IStGH lautet: Das Gericht verfolge Mächtige aus schwachen Staaten und schwache aus mächtigen. Dieser Vorwurf ist statistisch nicht unbegründet – die Mehrzahl der bisherigen Verurteilungen betraf afrikanische Angeklagte. Ihm gegenüber steht, dass der Netanjahu-Haftbefehl selbst ein Gegenbeispiel zum Selektionsbias sein soll; ob er es wird, entscheidet die Vollstreckung, nicht die Ausstellung.
Ein prüfbares Kriterium: Wenn Netanjahu bis zur nächsten Bundestagswahl 2029 keinen IStGH-Vertragsstaat ohne Verhaftungsversuch besucht hat – oder wenn ein Vertragsstaat tatsächlich verhaftet –, zeigt das, ob der Haftbefehl Verhaltenswirkung entfaltet oder nicht. Bis dahin bleibt er das Wichtigste und das Wirkungsloseste zugleich, was das internationale Strafrecht seit Jahren produziert hat.
