Jens Spahn hat sich öffentlich nie von der Linie seiner Partei distanziert. Er hat das Verbot der Leihmutterschaft nie öffentlich kritisiert, keinen Änderungsantrag gestellt, kein Interview gegeben, das seine Überzeugung hätte erkennen lassen. Dann machte er in den USA Gebrauch von dem, was er für seine Wähler weiterhin für falsch hielt. Das ist weniger eine Frage persönlicher Moral als eine politische Aussage: Ein Verbot, das nur für jene gilt, die sich keinen Umweg leisten können, ist kein Verbot. Es ist eine Klassenschranke.

Doch der Fall Spahn ist für diesen Kommentar nur der Auslöser. Die eigentliche Frage lautet: Ist das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland richtig?

Das Maßstab, an dem das beantwortet werden sollte, lautet Menschenwürde nach Art. 1 GG. Nicht Familienmodelle, nicht Reproduktionsmedizin, nicht Empathie für den Kinderwunsch — sondern die Frage, ob der Körper einer Frau Gegenstand eines Leistungsvertrags werden kann.

Das stärkste Argument der anderen Seite

Frauke Brosius-Gersdorf, Verfassungsrechtlerin und eine der profiliertesten Stimmen für eine Liberalisierung, benennt den Widerspruch scharf: Eine Rechtsordnung, die selbstbestimmtes Sterben, Hochrisikosport und Rauchen erlaubt, kann schwerlich behaupten, die Leihmutterschaft aus Fürsorge für die Frau verbieten zu müssen. Das Grundgesetz, schreibt Brosius-Gersdorf, beruht auf dem Bild des selbstbestimmt handelnden Individuums. Ein pauschales Verbot, das Frauen diese Entscheidung abnimmt, ist paternalistisch — und wirft die Frage auf, wessen Körper hier eigentlich geschützt wird.

Das ist das stärkste Argument, und es verdient ernste Auseinandersetzung, keine schnelle Ablehnung. Die Ampel-Kommission, die 2024 ihren Abschlussbericht vorlegte, schloss sich dem Kern dieser Position an: Eine altruistische Leihmutterschaft könnte verfassungsrechtlich zulässig sein, sofern Schutzrahmen greifen.

Warum das Argument nicht weit genug trägt

Die Selbstbestimmung einer Frau ist real, wenn sie sich unter vergleichbaren Bedingungen wie die Wunscheltern entscheidet — mit vergleichbarer Information, vergleichbarer Absicherung, vergleichbarer Möglichkeit, nein zu sagen und dabei nichts zu verlieren. Genau hier liegt das Problem, das Legalisierungsbefürworter selten vollständig bearbeiten.

Leihmutterschaft kostet in den USA zwischen 100.000 und 200.000 Dollar. Wer sie in Anspruch nimmt, ist wohlhabend. Wer sie anbietet, selten. Der Deutsche Ethikrat-Vorsitzende Helmut Frister hat die Verschiebung benannt: Probleme werden ins Ausland verlagert — in Länder, wo der Schutzrahmen schwächer ist, die Frauen ärmer und die Entscheidungsfreiheit entsprechend kleiner. Ukraine, Georgien, die Vereinigten Staaten vor der 24-Wochen-Grenze: In jedem dieser Länder entstehen Verhältnisse, in denen eine Frau technisch frei, strukturell aber kaum in der Position ist, einen teuren Vertrag abzulehnen.

Das Selbstbestimmungsrecht als universales Argument zu verwenden, setzt voraus, dass Selbstbestimmung universell gleich verteilt ist. Das ist sie nicht.

Der Vertrag und was er verdeckt

Es gibt eine Logik in der Legalisierungsdebatte, die sich als Schutz tarnt: Wenn wir es gesetzlich regeln, können wir es kontrollieren. Das stimmt für viele Bereiche. Für Leihmutterschaft stimmt es nur halb.

Ein Vertrag kann Mindeststandards setzen. Er kann eine Rücktrittsklausel enthalten, Aufwandsentschädigungen deckeln, medizinische Versorgung sichern. Was er nicht kann: die strukturelle Asymmetrie zwischen Auftraggebendem und Leistender beseitigen. Die Frau, die eine Schwangerschaft austrägt, trägt das medizinische Risiko vollständig allein. Sie trägt neun Monate in ihrem Körper, was ein anderer Mensch sich gewünscht hat. Diese Asymmetrie ist keine Vertragslücke — sie ist das Wesen der Transaktion.

Wer diesen Kern als neutral betrachtet, weil er sich auf den Vertrag beruft, übernimmt ein Menschenbild, das Körper als Ressource denkt. Nicht weil er böswillig wäre — sondern weil der Markt das so denkt, und Verträge Marktlogik kodieren.

Was Art. 1 GG meint — und was nicht

Die Menschenwürde schützt nicht vor Risiken, die Erwachsene bewusst eingehen. Aber sie verbietet, dass der Staat Verhältnisse schafft, in denen ein Mensch zum Mittel für die Zwecke eines anderen wird — und das als Vertrag adelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in anderen Zusammenhängen präzisiert: Die Würde ist unverfügbar. Sie kann nicht vertraglich abgetreten werden, weil die Vertragspartei, die abtritt, in dem Moment, in dem sie es tut, genau die Schutzposition verliert, die das Recht ihr sichern soll.

Das ist kein religiöses Argument. Es ist ein strukturelles.

Die Pointe des Falls Spahn

Gut darin, das Verbot zu verteidigen — und deutlich schwächer darin, es zu akzeptieren, wenn es ihn selbst betraf. Das ist die Bilanz, über die sein Rücktritt schweigt. Die Leihmutter, die seinen Sohn ausgetragen hat, ist namentlich nicht bekannt. Was sie verdient hat, ist ebenfalls nicht bekannt. Wo sie jetzt ist, auch nicht.

Der Vertrag ist erfüllt. Das Kind lebt. Die Fragen bleiben offen — und werden es so lange bleiben, wie Deutschland seine Verbote für das Inland hochhält, während es die Konsequenzen ins Ausland exportiert.

Eine Regulierung, die das ändert, ohne die Strukturfrage zu beantworten, löst das Problem nicht. Sie verlagert es nur mit deutschem Gesetzestext.