Seit Mai 2025 regiert eine schwarz-rote Koalition unter Friedrich Merz. Für eine Grundgesetzänderung braucht es im Bundestag eine Zwei-Drittel-Mehrheit – und damit zwingend die Union.
Der historische Befund ist präzise: Als der Parlamentarische Rat am 23. Mai 1949 Artikel 3 Absatz 3 verabschiedete, listete er Diskriminierungsverbote auf – Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religiöse oder politische Anschauungen. Homosexuelle Männer, die in der NS-Zeit nach § 175 StGB verfolgt worden waren, blieben außen vor. Das war keine redaktionelle Lücke, sondern eine politische Entscheidung: § 175 selbst blieb noch bis 1969 in seiner verschärften NS-Fassung in Kraft.
Seitdem wurde der Artikel zweimal angetastet. 1994 wurde „Behinderung" ergänzt und ein staatliches Fördergebot für tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern aufgenommen. Beide Male brauchte es gesellschaftlichen und parlamentarischen Druck über mehrere Legislaturen. Für sexuelle Identität scheiterten Gesetzentwürfe im Bundestag wiederholt, zuletzt in der 20. Wahlperiode – die Zwei-Drittel-Hürde war jeweils nicht zu nehmen.
Was die Ergänzung juristisch brächte
Verfassungsrechtler streiten darüber, ob der Schutz nicht bereits besteht. Die Position, dass der Begriff „Geschlecht" in Artikel 3 Absatz 3 auch sexuelle Identität umfasse, wird vertreten – sie bleibt aber Auslegung, keine gesicherte Dogmatik. Ein expliziter Eintrag würde das ändern: Gesetze und Verwaltungsakte, die queere Menschen schlechterstellten, müssten künftig den strengsten Prüfungsmaßstab bestehen, die sogenannte strenge Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht wendet diesen Maßstab bei den explizit genannten Merkmalen des Absatzes 3 an – anders als beim allgemeinen Gleichheitssatz aus Absatz 1, bei dem der Gesetzgeber mehr Spielraum hat.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bringt gleichzeitig eine zweite Baustelle in Stellung: Sie schlägt vor, den Begriff „Rasse" durch „rassistische Gründe" zu ersetzen. Ziel ist es, Opferperspektive statt Täterkategorie zu setzen. Ihr Einwand gegen diesen eigenen Vorschlag ist bemerkenswert – eine umformulierte Klausel könnte mittelbare Diskriminierung weniger eindeutig erfassen als die bestehende.
Die Sicherheitszahlen, nebeneinandergestellt
Das BKA registrierte für 2023 insgesamt 1.785 Straftaten gegen LSBTIQ*-Personen – ein Anstieg von knapp 50 Prozent gegenüber 2022. Seit 2010 hat sich die Zahl der erfassten Fälle nahezu verzehnfacht. Zu beachten ist dabei die hohe Dunkelziffer: Viele Betroffene erstatten keine Anzeige. Bei Gewalttaten wurden 2023 rund 212 Opfer registriert. Queerfeindlichkeit tritt laut BKA-Lagebild sowohl im rechtsextremen als auch im religiös-ideologischen Kontext auf.
Auf der anderen Seite: Das Islamismuspotenzial in Deutschland schätzte der Verfassungsschutz für 2025 auf rund 28.645 Personen, davon etwa 9.110 mit gewaltorientierter Einstellung. Das BKA führt Stand Juli 2026 rund 410 islamistische Gefährder, von denen sich 255 in Deutschland aufhalten, sowie weitere 440 sogenannte relevante Personen. Politisch motivierte Straftaten im Bereich religiöser Ideologien stiegen 2024 um 57 Prozent.
Diese Zahlen belegen zweierlei: eine erhebliche und wachsende Bedrohung queerer Menschen und eine anhaltend hohe islamistische Gefährdungslage. Sie sagen nichts darüber, wie groß der Schnittbereich ist – also wie viele Angriffe auf queere Menschen islamistisch motiviert waren. Das Briefing des BKA weist diese Überschneidung nicht separat aus.
Die Alhambra-Gesellschaft und die Frage der Benennung
Nach dem Attentat meldete sich die Alhambra-Gesellschaft zu Wort – eine 2017 gegründete liberal-muslimische Organisation, die sich als Teil der europäischen Geschichte versteht. Ihre Forderung: eine unmissverständliche Haltung gegen islamistische Strömungen. Den Vorwurf richtet sie auch gegen etablierte muslimische Verbände wie Ditib oder den Islamrat, denen sie vorhält, Queerfeindlichkeit nicht klar zu benennen und sich zu stark an ausländischen parteipolitischen Interessen zu orientieren.
Die Gesellschaft operiert mit einer Unterscheidung, die politisch relevant ist: zwischen Islam als Glaubenspraxis, der verfassungsrechtlichen Schutz genießt, und Islamismus als politischer Ideologie, die verfassungsfeindliche Elemente enthält. Diese Unterscheidung ist analytisch nützlich, aber in der Praxis umstritten – die genauen Kriterien, wann aus einer religiösen Überzeugung eine verfassungsfeindliche Lehre wird, sind weder behördlich noch rechtswissenschaftlich einheitlich bestimmt.
Was eine Verfassungsänderung nicht leisten kann
Der Vorstoß der SPD verknüpft zwei Debatten, die getrennt verlaufen: die rechtsdogmatische Frage nach dem Schutzstandard für queere Menschen im Grundgesetz und die sicherheitspolitische Frage nach den Mitteln gegen islamistischen Terrorismus. Ein Verfassungszusatz in Artikel 3 Absatz 3 verändert den Prüfmaßstab für Gesetzgeber und Behörden – er schafft keine Strafnorm, kein Einsatzkonzept, keine Gefährdereinstufung. Der Anschlag auf den CSD und ein Diskriminierungsverbot im Grundgesetz sind kausal nicht verbunden.
Das schließt nicht aus, dass beides zusammen verhandelt wird. Historisch hat die Erfahrung politischer Gewalt Grundrechtserweiterungen beschleunigt – die Ergänzung von 1994 entstand in einem gesellschaftlichen Klima, das Diskriminierung von Menschen mit Behinderung sichtbarer gemacht hatte. Ob das 2026 für die Zwei-Drittel-Mehrheit reicht, hängt von der Union ab. Deren Haltung zur Ergänzung um sexuelle Identität war in der Vergangenheit ablehnend; konkrete Signale nach dem Attentat, die aus dem vorliegenden Recherchematerial belegt wären, liegen nicht vor.
Woran sich in den nächsten Monaten ablesen lässt, ob der Vorstoß Substanz hat: Bringt die SPD einen formalen Gesetzentwurf auf Drucksache ein, und reagiert die CDU/CSU-Fraktion mit einer eigenen Position oder mit parlamentarischem Schweigen?
