Am 27. Juli 2026 reichte die Regierung des Tschad in New York die Austrittserklärung aus dem Römischen Statut ein. Es war kein überraschender Schritt. Mali, Burkina Faso und Niger hatten im September 2025 denselben Weg eingeschlagen; Venezuela folgte am 24. Juli 2026, drei Tage vor N'Djamena. Burundi hatte den Weg 2017 gewiesen. Der IStGH verliert damit binnen zwölf Monaten fünf Staaten auf einem Kontinent, der seine Gründung einst mit getragen hat.
Die tschadische Regierung nannte die Effektivität des Gerichts „begrenzt und unausgewogen" und verwies auf eine Zahl, die sie für sich sprechen ließ: Von den dreizehn Ermittlungsverfahren, die der IStGH seit seiner Gründung 2002 eingeleitet hat, betrafen neun afrikanische Staaten. Vier betrafen andere Weltregionen. Das Gericht mit Sitz in Den Haag verfügt derzeit über 125 Vertragsstaaten.
Die Zahl und ihre Grenzen
Neun zu vier — das ist das Kernargument der Austrittsregierungen, und es verdient eine genaue Lektüre. Die Zählung ist korrekt. Was sie nicht abbildet: Mehrere dieser Verfahren wurden auf Ersuchen afrikanischer Regierungen selbst eröffnet — Uganda, die Demokratische Republik Kongo, die Zentralafrikanische Republik überwiesen ihre Situationen freiwillig an Den Haag, weil ihre eigenen Gerichte die Strafverfolgung nicht leisten konnten oder wollten. Das Komplementaritätsprinzip des Römischen Statuts setzt genau hier an: Der IStGH greift nur, wenn nationale Justiz versagt oder nicht handelt. Dass der Gerichtshof in einem Kontinent mit schwachen Justizstrukturen häufiger aktiv wird, ist damit kein Beleg für Voreingenommenheit allein — es ist auch ein Spiegel der Lage vor Ort.
Die stärkste Version des Gegenarguments lautet allerdings anders: Der IStGH hat kein einziges Verfahren gegen Staatsbürger der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats abgeschlossen. Russland, China, die USA, Großbritannien — keines von ihnen ist Vertragsstaat; der Gerichtshof kann ohne Überweisungsbeschluss des Sicherheitsrats dort nicht tätig werden. Das Gaza-Verfahren gegen israelische Regierungsmitglieder, das Verfahren gegen Wladimir Putin — beides sind Haftbefehle, die ihre Vollstreckung den Vertragsstaaten überlassen und bislang keine Folgen zeitigten. Die Architektur des Gerichts schützt Großmächte strukturell. Dieser Einwand ist substanziell und taucht in der Diskussion des Verfassungsblogs zur Sahelzone ausdrücklich auf.
Kontext: Sahel, Sicherheitsdiktate, USA
Die drei Sahel-Staaten Mali, Burkina Faso und Niger sind seit 2021 bzw. 2023 unter Militärherrschaft; ihre Streitkräfte werden mit Operationen gegen jihadistische Gruppen in Verbindung gebracht, bei denen Berichte über Massaker an Zivilbevölkerung vorliegen. Für Regierungen, die unter IStGH-Mitgliedschaft potenziell als Beschuldigte in Frage kämen, ist der Austritt kein abstraktes Souveränitätsprinzip — er ist Selbstschutz. Das Briefing benennt diese Verbindung als offene Frage; die Quellenlage trägt keine gesicherte Kausalbehauptung.
Hinzu kommt ein externer Faktor, der in der tschadischen Begründung nicht auftaucht, aber in mehreren Berichten belegt wird: Die USA, selbst kein Vertragsstaat, haben aktiv Druck auf Tschad ausgeübt, den Austritt zu erwägen. Washington verhängte 2025 unter Berufung auf die Trump-Sanktionsexekutive Maßnahmen gegen mit dem IStGH verbundene Personen und begrüßte den venezolanischen Schritt explizit. Dass Tschad — für seinen Luftwaffenstützpunkt und seine Lage im Sahel ein sicherheitspolitisch wichtiger Partner der USA — kurz nach Venezuela folgt, ist kein Zufall, der sich aus dem Neokolonialismus-Argument allein erklärt.
Was mit den Verfahren geschieht
Für laufende Ermittlungen ändert ein Austritt nichts: Verbrechen, die während der Mitgliedschaft begangen wurden, bleiben der Gerichtsbarkeit unterworfen. Den Haag kann also theoretisch weiterermitteln — ohne dass der austretende Staat kooperieren muss. Verhaftungen sind von der Vollstreckungsbereitschaft anderer Vertragsstaaten abhängig. Burundis Austritt 2017 hat das Verfahren gegen die damalige Regierung nicht gestoppt; bewegt hat er sich seitdem kaum.
Die Versammlung der Vertragsstaaten hat bislang kein Instrument entwickelt, um auf Austritte politisch zu reagieren. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Verteidigung des Gerichts bekräftigt, konkrete Druckmittel gegenüber ausgetretenen Staaten aber nicht formuliert. Human Rights Watch forderte die EU im April 2025 auf, das Gericht aktiv zu verteidigen — institutionelle Konsequenzen für Austrittsstaaten sind seither nicht dokumentiert.
Was folgt
Ob der IStGH seine Bindungskraft erhält, wird sich an zwei Entwicklungen zeigen: erstens daran, ob die Sahelstaaten tatsächlich nationale oder kontinentale Mechanismen aufbauen — die Allianz der Sahel-Staaten hat solche angekündigt, belastbare Strukturen sind nicht belegt —, und zweitens daran, ob der Gerichtshof in Verfahren außerhalb Afrikas vollstreckungsfähig bleibt. Gelingt keine Verhaftung in laufenden Hochprofil-Fällen und bleiben alternative Mechanismen im Sahel auf dem Papier, sinkt der Anreiz für andere Regierungen mit schwachem Interesse an Strafverfolgung, die Mitgliedschaft zu halten. Die Zahl 125 Vertragsstaaten sagt dann wenig darüber aus, wie viele davon das Römische Statut noch als bindend behandeln.
