Drei Sitzungswochen trennen die parlamentarischen Beratungen der EEG-Novelle von der Sommerpause. Wer den entscheidenden Änderungsantrag in der ersten einbringt, prägt die Debatte; wer wartet, beantwortet nur noch die Einwände anderer.

Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 trägt eine klare Systemlogik: Neue Wind- und Solaranlagen sollen ihren Strom künftig eigenverantwortlich vermarkten, die Einspeisevergütung entfällt schrittweise, und in Netzengpassgebieten können neue Anlagen teilweise entschädigungslos abgeregelt werden. Reiche hat das auf den Punkt gebracht: Das EEG sei kein „Rundum-Sorglos-Paket" mehr. Erneuerbaren-Erzeugern wird zugemutet, das Netz als Wirklichkeit anzuerkennen — nicht als Selbstverständlichkeit.

Diese Logik ist kohärent. Aber sie enthält eine Lücke, die das Konzept beschädigt: Großspeicher, die netzgekoppelt betrieben werden und genau in Engpasssituationen Puffer und Systemdienstleistungen liefern könnten, sind in der Entwurfsfassung nicht gesondert behandelt. Sie unterliegen denselben Abregelungsregeln wie einfache Einspeiser — obwohl ihre Funktion das Gegenteil ist. Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES) hat das im parlamentarischen Verfahren dokumentiert: Netzanschlusspaket und EEG-Novelle bleiben hinter den Anforderungen der europäischen Elektrifizierungsstrategie zurück.

Das Instrument und der erste Schritt. Reiche sollte bis zum 15. September 2026 einen ergänzenden Änderungsantrag zur EEG-Novelle in Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen einbringen. Dieser Antrag müsste netzdienliche Großspeicher — definiert über Netzgekoppeltheit und nachgewiesene Systemdienstleistung — ausdrücklich von der entschädigungslosen Abregelung in Engpassgebieten ausnehmen und ihnen einen privilegierten Netzanschlussstatus zuweisen. Das Instrument ist ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Basis von Reiches Ressortführung; die Zuständigkeit liegt eindeutig beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der erste Schritt — die ressortinterne Formulierung des Änderungsantrags — ist binnen Tagen möglich. Der Fristdruck durch die beihilferechtliche Genehmigungslage (die EEG-Genehmigung läuft Ende 2026 aus) gibt dem Verfahren seinen Takt vor.

Die Lage, entfaltet. Die Redispatch-Kosten — entstanden, weil Strom erzeugt wird, wo er gerade nicht gebraucht wird, und gleichzeitig woanders fehlt — lagen zuletzt bei über drei Milliarden Euro jährlich. Genau dieses Problem soll die Novelle lösen: Erzeugung an den Netzausbau koppeln, Einspeisespitzen durch die 70-Prozent-Begrenzung der Netzanschlussleistung dämpfen. Großspeicher wären das komplementäre Werkzeug: Sie nehmen überschüssigen Strom auf und geben ihn dort ab, wo das Netz ihn braucht. Ohne Privilegierung rechnet sich der Betrieb in Engpassgebieten nicht — der Speicher würde genau dort abgeregelt, wo er nützt.

Reiches eigene Zielfunktion — erneuerbare Energien „ökonomisch robuster und mit mehr Systemverantwortung" voranzutreiben — setzt voraus, dass das Werkzeug der Systemverantwortung existiert. Ein Energiesystem, das Erzeugern Systemverantwortung überträgt, aber das flexibelste Speicherwerkzeug im Engpassgebiet kalt stellt, arbeitet gegen sich selbst.

Der Doppel-Test. Für Reiche selbst ist der Zug der beste verfügbare, weil er die Systemlogik der Novelle abschließt, ohne sie zu konterkarieren: keine neue Pauschalförderung, keine Rückkehr zum Rundum-Sorglos-Prinzip — sondern eine funktionale Privilegierung, die nur greift, wenn der Speicher tatsächlich netzdienlich betrieben wird. An den drei Achsen: Die Ökologie-Achse gewinnt, weil mehr Erneuerbare ins Netz integrierbar werden, ohne dass Redispatch-Maßnahmen fossile Kraftwerke hochfahren müssen. Die Effizienz-Achse gewinnt, weil die Systemkosten sinken. Die Demokratie-Achse ist nicht berührt.

Der stärkste Einwand. Wer gegen die Klausel argumentiert, wird sagen: Eine Privilegierung einzelner Technologien widerspricht dem Grundsatz der Technologieneutralität und schafft neue Abgrenzungsprobleme — was genau ist ein „netzdienlicher" Speicher, wer prüft das, wie wird Missbrauch verhindert? Das ist ein ernstes Argument. Es trifft aber nicht den Kern: Die Novelle selbst ist nicht technologieneutral — sie begünstigt bereits Co-Location-Anlagen und behandelt kleine Dachanlagen anders als große Freiflächenanlagen. Eine funktional begründete Privilegierung von Großspeichern, die an nachweisbare Systemdienstleistungspflichten geknüpft ist, widerspricht nicht dem Geist der Novelle, sondern vervollständigt ihn. Die Bundesnetzagentur arbeitet bereits an Festlegungen zur Marktintegration von Speichern; das administrative Fundament ist vorhanden.

Die Antwort liegt im Bundeswirtschaftsministerium — und der Termin steht: 15. September 2026.

Prüfstein

  • Adressat: Katherina Reiche, Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
  • Zug: Einbringung eines ergänzenden Änderungsantrags zur EEG-Novelle mit expliziter Privilegierung netzdienlicher netzgekoppelter Großspeicher in den parlamentarischen Geschäftsgang des Deutschen Bundestages
  • Frist: 15.09.2026
  • Prüfstein: Liegt bis zum 15. September 2026 ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen mit expliziter Öffnungsklausel für netzdienliche Großspeicher im Drucksachenregister des Deutschen Bundestages vor — ja oder nein?