Kernpunkte
- Ab 2027 sollen Gewinne aus neu erworbenen Kryptowerten mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert werden; die einjährige Haltefrist entfällt für diese Käufe.
- Altbestände – alles vor dem 1. Januar 2027 Gekaufte – bleiben nach bisherigem Recht steuerfrei, wenn die Jahresfrist eingehalten wird: ein Bestandsschutz, der die erwarteten Mehreinnahmen auf rund 350 Millionen Euro bis 2031 drückt.
- DeFi-Protokolle, aktives Staking und Auslandsstrukturen bleiben im Referentenentwurf weitgehend ungeregelt; dort liegt das eigentliche Steuersubstrat.
- Ob die Reform eine Mehrheit findet, ist offen – die Unionsfraktion hält die Abkehr von der Haltefrist für verfassungsrechtlich angreifbar.
2024 haben Halter von Bitcoin und Ether in Deutschland laut Schätzungen des Netzwerks Steuergerechtigkeit gut 47 Milliarden Euro Gewinne realisiert. Fast zwei Drittel davon blieben steuerfrei – legal, nach einem Jahr Haltezeit, nach geltendem § 23 Einkommensteuergesetz. Klingbeils Reform soll das beenden. Nur: Sie beendet es nicht für das Geld, das bereits in den Wallets liegt.
Was das Gesetz derzeit regelt
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Hält man länger, ist der Gewinn steuerfrei – ohne Betragslimit. Die Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr gilt nur für Gewinne innerhalb dieser Jahresfrist; sie greift nicht, wenn die Frist überschritten ist, denn dann fällt ohnehin keine Steuer an. Das BMF-Schreiben vom März 2025 hatte diese Rechtslage für Kryptowerte bestätigt und konkretisiert.
Was der Referentenentwurf vorsieht
Der Entwurf ordnet sogenannte Tauschkryptowerte – Bitcoin, Ether und vergleichbare fungible Token – den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Für Käufe ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Haltefrist; Gewinne werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert, analog zu Dividenden oder Aktiengewinnen. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete) soll anrechenbar sein. Wer bisher von der 1.000-Euro-Freigrenze profitierte und im Jahr unter diesem Betrag blieb, verliert unter Umständen nichts – wer mehr verdiente und bisher die Haltefrist nutzte, zahlt künftig auf jede neue Position sofort.
Der Kapitalertragsteuerabzug durch deutsche Kryptobörsen soll erst ab dem 1. Januar 2028 greifen: Die Plattformen werden verpflichtet, die Steuer direkt einzubehalten, wie Banken es bei Aktiengewinnen tun.
Die Bestandsschutz-Lücke
Alles, was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wird, fällt weiter unter das alte Recht. Ein Anleger, der im November 2026 für 50.000 Euro Bitcoin kauft und im Februar 2028 mit Gewinn verkauft, zahlt keine Abgeltungsteuer – er hat die Jahresfrist erfüllt, und der Bestandsschutz greift. Das ist keine Gesetzeslücke im technischen Sinn, sondern eine Designentscheidung: Der Entwurf schreibt sie ausdrücklich fest.
Die Linke beziffert die Folge: Statt der möglichen Milliarden, die eine rückwirkende oder stichtagslose Regelung eingebracht hätte, kalkuliert das BMF mit rund 350 Millionen Euro Mehreinnahmen bis 2031. Co-Pierre Georg von der Frankfurt School of Finance hatte frühere Schätzungen in Richtung zwölf Milliarden Euro gelenkt – eine Zahl, die auf den realisierten Gewinnen des Jahres 2024 beruht und eine vollständige Erfassung unterstellt. Beide Zahlen messen verschiedene Dinge: Das BMF schätzt, was die Reform tatsächlich einbringt; die höhere Zahl beschreibt das theoretische Maximum unter anderen Bedingungen.
Was die Reform nicht erfasst
Drei Bereiche bleiben im Entwurf unterbelichtet.
DeFi-Protokolle funktionieren ohne zentrale Gegenpartei. Wer Liquidität in einen Automated-Market-Maker einbringt, Yield Farming betreibt oder über Protokolle Zinsen vereinnahmt, hat keinen deutschen Dienstleister, der ab 2028 Steuer einbehält. Die EU-weite MiCA-Verordnung reguliert zentralisierte Anbieter; dezentrale Anwendungen sind strukturell außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Wie Erträge aus diesen Quellen zu deklarieren sind, steht derzeit weder im Entwurf noch im BMF-Schreiben von März 2025 hinreichend klar.
Staking-Einkünfte werden nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte behandelt, mit einer Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Technisch ist dabei strittig, wann ein Reward als zugeflossen gilt – beim Minen, beim Clamen oder beim Transfer in die eigene Wallet. Passive Staking-Erträge, die ein Anleger auf der Plattform stehen lässt, sind dort noch nicht eindeutig geregelt.
Auslandsstrukturen schließlich adressiert der Entwurf nicht. Wer seinen Wohnsitz vor der Veräußerung ins Ausland verlegt, unterliegt der deutschen Wegzugbesteuerung – aber deren Anwendung auf Kryptowerte ist streitig, und die Rechtsprechung ist dünn. Die Reform setzt auf den Abzug durch inländische Dienstleister; wer über ausländische Börsen oder nicht-regulierte Wallets handelt, bleibt auf Selbstdeklaration angewiesen.
Vollzug ab 2028 – mit offenen Fragen
Der automatische Quellenabzug durch deutsche Kryptobörsen ab Januar 2028 ist das praktische Herzstück der Reform: Er soll das Vollzugsdefizit schließen, das bisher darin bestand, dass Anleger Kryptogewinne in der Steuererklärung angeben mussten – oder es ließen. Wie Altbestand-Anteile dabei technisch von Neubestand getrennt werden, ist im Referentenentwurf noch nicht ausgearbeitet. Für Anleger, die sowohl vor als auch nach dem Stichtag gekauft haben, wird die Zuordnung komplex.
Verfassungsfrage und parlamentarischer Pfad
Die Unionsfraktion hält die Abkehr von der Haltefrist für systemwidrig: Auch Gold und Fremdwährungen unterliegen nach § 23 EStG der Jahresfrist; eine Sonderbehandlung von Kryptowerten allein mit dem Ziel höherer Einnahmen sei verfassungsrechtlich angreifbar, so das Argument. Der Koalitionspartner CDU/CSU würde einem Gesetzentwurf im Bundestag zustimmen müssen – bei einer schwarz-roten Koalition ist das intern zu lösen. Ein Referentenentwurf ist noch kein Regierungsentwurf; der parlamentarische Fahrplan bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ist sportlich.
Ob die Reform pünktlich gilt, wie groß der tatsächliche Bestandsschutz bleibt und ob DeFi im nächsten Schritt reguliert wird: Das lässt sich an drei Punkten ablesen – dem Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf, der zweiten und dritten Lesung im Bundestag und den ersten verfassungsgerichtlichen Klagen, sollte das Gesetz in Kraft treten.
