Bücher, Zeitschriften, Zeitungen – sie stehen im ersten Halbjahr 2026 für 18 Prozent aller Beschwerden über aufgedrängte Verträge bei den Verbraucherzentralen. Digitale Dienste folgen mit 14 Prozent, Glücksspiele und Gewinnspiele mit zehn Prozent. Was diese drei Segmente verbindet: niedrige Einzelbeträge, hohe Wiederholungsfrequenz, schwer nachweisbare Vertragsmomente.
Der Mechanismus ist bekannt. Ein Anruf, eine Fangfrage – „Können Sie mich hören?" –, ein festgehaltenes „Ja". Wer danach eine Rechnung erhält, steht vor einem Beweisproblem: Er muss bestreiten, was der Anbieter behauptet aufgezeichnet zu haben. Das 14-tägige Widerrufsrecht, das Fernabsatzverträgen grundsätzlich zusteht, beginnt erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung; kommt sie nicht oder fehlerhaft, verlängert es sich um bis zu zwölf Monate. Praktisch hilft das wenig, wenn der Verbraucher nicht weiß, dass er überhaupt widerrufen darf.
Was das Recht bereits leistet – und wo es endet
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält Schutzvorschriften, die auf dem Papier weit reichen. Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist verboten; die Bundesnetzagentur kann Bußgelder bis 300.000 Euro verhängen. 2025 registrierte die Behörde 39.842 schriftliche Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung – sechs Prozent mehr als 2024. Über 28 Prozent davon betrafen Gewinnspiele, 2024 waren es noch rund 20 Prozent.
Die Lücke liegt nicht im Verbot, sondern in seiner Durchsetzung. Wer anruft, muss eine dokumentierte Einwilligung vorhalten; wer sie nicht hat, riskiert das Bußgeld. Doch die Dokumentationspflicht ist leicht zu umgehen: Einwilligungen werden erschlichen, Adressdaten aus trüben Quellen bezogen, Call-Center ins Ausland ausgelagert. Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder verhängen, wenn sie den Verstoß nachweist – im internationalen Kontext ist dieser Nachweis aufwändig. Im Juni 2025 ermittelte die Staatsanwaltschaft Dresden gegen ein Call-Center-Netzwerk, das in mutmaßlich über 30.000 Fällen Betrug und Geldwäsche begangen haben soll, mit einem geschätzten Schaden von mindestens acht Millionen Euro.
Wo die Bundesnetzagentur gezielt vorging – gegen unseriöse Anbieter im Bereich Photovoltaik und Energieverträge –, sanken die Beschwerdezahlen in diesen Segmenten. Das zeigt: Durchsetzung wirkt. Aber sie setzt Kapazitäten voraus, die für den gesamten Telefonvertriebsmarkt nicht bereitstehen.
Das Energiemodell als Blaupause
Für Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung gilt seit dem 1. Dezember 2021 Textformerfordernis nach telefonischem Vertragsschluss (§ 312k BGB): Ein Vertrag, der ausschließlich per Telefon geschlossen wird, ist nicht wirksam. Der Verbraucherzentrale Bundesverband unter Ramona Pop fordert, dieses Modell auf alle Branchen auszuweiten. Ein Telefonvertrag soll erst gelten, wenn der Verbraucher ihn danach schriftlich bestätigt hat.
Das Argument ist strukturell schlüssig: Die Bestätigungspflicht verlagert die Beweislast. Nicht mehr der Verbraucher muss bestreiten, einen Vertrag geschlossen zu haben – der Anbieter muss die Bestätigung vorweisen. Fehlt sie, ist der Vertrag schlicht nicht entstanden. Das schließt die Schlupflöcher, die Fangfragen und erschlichene Gesprächsmitschnitte heute offenhalten.
Die Gegenposition lautet: seriöse Anbieter, die Telefonvertrieb rechtmäßig betreiben, tragen höhere Prozesskosten; manche Verträge werden nicht abgeschlossen, weil der Schritt zur schriftlichen Bestätigung zu viel Reibung erzeugt. Wie groß dieser Effekt wäre, ist nicht belegt. Für Energieverträge hat das Textformerfordernis weder zum Marktaustritt seriöser Anbieter geführt noch sind dort die Verbraucherbeschwerden gestiegen.
Was andere Länder zeigen
Die Niederlande haben den Ansatz verschärft: Seit dem 1. Juli 2026 dürfen Unternehmen Verbraucher telefonisch nur noch kontaktieren, wenn eine klare, zuvor erteilte Einwilligung vorliegt. Frühere Praktiken wie die Reaktivierung ehemaliger Kunden entfallen damit. Ob das die Beschwerdezahlen senkt, lässt sich noch nicht messen – die Regelung ist zu jung.
Der Blick auf Deutschland zeigt immerhin ein Muster: Wo die Bundesnetzagentur in einzelnen Segmenten konsequent Bußgelder verhängte, sanken dort die Beschwerden. Das deutet darauf hin, dass nicht das Fehlen von Verboten das Problem ist, sondern die Kapazität ihrer Durchsetzung.
Woran sich die Diagnose prüfen lässt
Verabschiedet der Bundestag eine branchenübergreifende Bestätigungspflicht, ist die entscheidende Frage nicht, ob die Zahl der Gesamtbeschwerden sinkt – sondern ob sie in den Segmenten sinkt, die heute das Bild dominieren: Zeitschriften, digitale Dienste, Glücksspiele. Sinken sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten nicht spürbar, hätten die Anbieter schlicht den Kanal gewechselt – in digitale Lockangebote oder in Graubereiche, die das neue Recht nicht erfasst. Steigen sie gleichzeitig in digitalen Beschwerdekanälen, wäre das der Befund. Dann wäre die Bestätigungspflicht ein notwendiger, aber kein hinreichender Schritt.
