Im März 2026 erzielte die Landtagswahl in Baden-Württemberg immerhin 33,8 Prozent Frauenanteil – ein Plus von 4,6 Prozentpunkten gegenüber der vorherigen Wahl. Das galt in Kommentaren als Fortschritt. Gemessen an dem, was 2008 galt, sind es 1,5 Prozentpunkte Zuwachs in fast zwei Jahrzehnten.

Die Zahlen des Statistischen Bundesamts, Stand 1. September 2026, zeigen das Bild schärfer, als jede Pressemitteilung es formuliert: 33,4 Prozent Frauen in den sechzehn Landesparlamenten, bundesweit gemittelt. Vor achtzehn Jahren waren es 32,3 Prozent.


Das Feld: Wer führt, wer fällt zurück

Hamburg ist das Ausreißer-Argument der Befürworter eines organischen Wandels. 48,8 Prozent Frauenanteil in der Bürgerschaft – annähernd paritätisch, ohne Paritätsgesetz. Bremen folgt mit 42,5 Prozent, Berlin und Schleswig-Holstein liegen bei jeweils 37,7 Prozent.

Am anderen Ende: Bayern mit 24,6 Prozent, Sachsen mit 27,5 Prozent, Sachsen-Anhalt mit 27,8 Prozent. In Sachsen-Anhalt sank der Wert seit 2008 sogar – von 30,9 auf 27,8 Prozent. Eine Bewegung, aber in die falsche Richtung.

Was erklärt die Spreizung? Nicht primär das Bundesland als kulturelle Einheit, sondern die Parteiensysteme, die darin dominieren. In Hamburg und Bremen regieren oder regierten Koalitionen mit starker SPD- und Grünen-Beteiligung; beide Parteien haben interne Quotenregelungen, die sich auf die Listenzusammensetzung durchschlagen. Bayern und Sachsen werden von Parteien geprägt, die solche Mechanismen ablehnen oder nur schwach ausgeprägt kennen – CSU und CDU haben keine verbindliche Geschlechterquote für Listenplätze, die AfD lehnt Frauenfördermaßnahmen grundsätzlich ab und verzeichnet in ihren Fraktionen bundesweit die niedrigsten Frauenanteile, in einzelnen Landtagen unter zehn Prozent.

Die Differenz zwischen Hamburg und Bayern – 24,2 Prozentpunkte – ist damit weniger ein Ost-West- oder Nord-Süd-Phänomen als ein Parteienstruktur-Phänomen.


Das Rechtsproblem: Was 2020 scheiterte – und warum

Brandenburg und Thüringen versuchten 2020 den direkten Weg. Beide Landtage verabschiedeten Paritätsgesetze, die Parteien verpflichteten, ihre Wahllisten abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Beide Gesetze galten als rechtspolitisches Signal, das über die eigenen Grenzen hinauswirken sollte.

Beide wurden gekippt.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof erklärte das Gesetz im Juli 2020 für nichtig; das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg folgte im Oktober desselben Jahres. Die Begründungen ähnelten sich: Die Gesetze verletzten die Wahlrechtsfreiheit, die Parteienfreiheit – das Recht der Parteien, selbst über ihre Kandidatenaufstellung zu entscheiden – sowie das Prinzip, dass das Parlament das gesamte Volk vertritt und kein Spiegelbild gesellschaftlicher Gruppen sein müsse. Beide Gerichte argumentierten zudem, dass so weitreichende Eingriffe ins Wahlrecht einer Verfassungsänderung bedürften, nicht eines einfachen Gesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu Landesparitätsgesetzen nicht direkt geäußert. Eine Wahlprüfungsbeschwerde zur Bundestagswahl 2017, die das Fehlen paritätischer Vorschriften rügte, verwarf Karlsruhe als unzulässig – ohne inhaltliche Entscheidung. Gleichzeitig formulierten die Richter, dass Paritätsregelungen grundsätzlich ein legitimes Mittel sein können, um dem verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag nachzukommen; eine Pflicht des Gesetzgebers sah das Gericht jedoch nicht.

Das ist die juristische Lage: Paritätsgesetze sind nicht per se verboten, aber als einfachgesetzliche Regelung in der bisherigen Form verfassungswidrig. Wer Parität will, müsste zunächst die Landesverfassungen ändern – oder das Wahlrecht so umbauen, dass die Listenstruktur selbst Parität erzeugt, ohne direkte Vorgabe für Parteien.


Der strukturelle Engpass: Direktmandate und die Listenlogik

Jenseits der Verfassungsfrage liegt das alltagspolitische Problem in zwei miteinander verbundenen Mechanismen.

Erstens: das Direktmandat. In Wahlkreisen tritt in aller Regel genau ein Kandidat pro Partei an. Wer aufgestellt wird, entscheidet ein Nominierungsverfahren, das von lokalen Netzwerken, Mitgliederstrukturen und informellen Hierarchien geprägt ist – und das historisch Männer bevorzugte. Eine Quote greift hier nicht, weil es nur einen Platz gibt. Daten aus Baden-Württemberg zeigen das konkret: Zur Landtagswahl 2021 lag der Frauenanteil unter allen Kandidaturen bei 26,7 Prozent, auf Landeslisten mit 41,9 Prozent deutlich höher als bei Direktkandidaturen mit 29,4 Prozent.

Zweitens: die Listenlogik. Parteien mit formalen Quotenregelungen erreichen strukturell höhere Frauenanteile – das ist durch die Fraktionsdaten belegt. In den Bundestagsfraktionen lagen die Grünen bei 61,2 Prozent Frauenanteil, die Linke bei 56,2 Prozent, die SPD bei 38,7 Prozent, CDU/CSU und AfD am niedrigsten (AfD: 11,8 Prozent). Das Muster überträgt sich auf die Landtage, wenngleich mit regionalen Variationen.

Das Grundproblem: Selbst dort, wo Listenquoten gelten, entscheidet die Platzierung. Eine Frau auf Listenplatz acht bringt nur dann ein Mandat, wenn die Partei stark genug abschneidet. Wer die ersten Plätze kontrolliert, kontrolliert faktisch den Einzug.


Was die Zahl sagt – und was sie verbirgt

Ein Prozentpunkt in achtzehn Jahren: Das ist die Messgröße. Sie hat zwei Schichten.

Auf der Oberfläche ist sie tatsächlich ein Anstieg. Die Entwicklung verlief nicht gleichmäßig – es gab Wahlperioden mit Rückschritten, etwa Sachsen-Anhalt, und solche mit moderaten Gewinnen. Insgesamt blieb die Richtung positiv, wenn auch kaum spürbar.

Darunter liegt eine Strukturfrage, die die Zahl allein nicht beantwortet: Wie viel von diesem Anstieg ist gesellschaftlichem Wandel zuzuschreiben, wie viel dem formalen Druck durch Parteistatuten? Daten aus den Parteivergleichen legen nahe, dass letzterer der stärkere Treiber ist. Länder und Parlamentszeiträume, in denen quotenpflichtige Parteien dominieren, zeigen höhere Frauenanteile. Länder, in denen quotenarme Parteien stark sind, zeigen niedrigere oder sinkende Werte – unabhängig davon, welches Jahrzehnt betrachtet wird.

Das deutet auf eine asymmetrische Dynamik: Solange die Parteienlandschaft in bestimmten Ländern von Parteien geprägt ist, die auf Frauenförderung strukturell verzichten, kann der bundesweite Durchschnitt kaum steigen – selbst wenn Hamburg und Bremen auf 50 Prozent kämen.

Woran sich in drei Jahren erkennen ließe, ob sich etwas verschoben hat: an den Nominierungsverfahren der CDU auf Landesebene und an den Ergebnissen in Bayern nach der nächsten Landtagswahl. Dort läge der einfachste Hebel, weil dort die Differenz zwischen Ist und Möglichem am größten ist.