Das Bundesverfassungsgericht hat im September 2025 entschieden, was lange bestritten war: Die Berliner Besoldungsordnung A war von 2008 bis 2020 in rund 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen verfassungswidrig zu niedrig — ein strukturelles Versagen über mehr als ein Jahrzehnt, nicht ein Ausrutscher. Das Land hat bis zum 31. März 2027 Zeit, Abhilfe zu schaffen. Druck von der GdP Berlin und dem DGB wächst seit Wochen; Demonstrationen sind angekündigt. Der Urnengang am 20. September 2026 läuft ab.
Stefan Evers sollte jetzt eine amtliche Formulierungshilfe zur Streichung der stichtagsbezogenen Ausschlussklauseln im laufenden Entwurf vorlegen und als Dringlichkeitsgesetzentwurf in das Abgeordnetenhaus einbringen — noch vor dem Wahlsonntag. Das Instrument ist ein Gesetzentwurf des Senats; die Zuständigkeit liegt beim Finanzsenat, der das Reparaturgesetz federführend erarbeitet. Der erste Schritt ist nicht kompliziert: eine Formulierungshilfe, die die Widerspruchspflicht als Anspruchsvoraussetzung streicht. Das Abgeordnetenhaus könnte sie in der letzten regulären Sitzungswoche vor dem 20. September beraten.
Die Lage, aus der dieser Zug folgt
Das Verfassungsgericht hat nicht entschieden, dass Beamte mit Widerspruch zu wenig verdient haben. Es hat entschieden, dass die Besoldung als solche verfassungswidrig war — für alle. Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation hängt nicht daran, ob ein Beamter das Amt rechtzeitig auf seine Unterbezahlung hingewiesen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgehalten, dass Nachzahlungsansprüche ohne fristgerechte Geltendmachung grundsätzlich nicht erzwingbar sind — diese verfahrensrechtliche Schranke entbindet den Gesetzgeber jedoch nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, eine faire Reparatur zu gestalten. Wer die Ausschlussklausel stehen lässt, setzt bewusst darauf, dass Unwissenheit über Verwaltungsverfahren den Haushalt entlastet.
Evers hat das selbst präzise formuliert: „Wir leben in einer Demokratie, in der das Beamtentum und eine amtsangemessene Alimentation in unserer Verfassung stehen." Die Zielfunktion, die er öffentlich benennt, ist eine zukunftsfeste Verwaltung mit modernen personalrechtlichen Regelungen. Ein Gesetz, das denselben Verfassungsverstoß für eine Teilgruppe prolongiert — nämlich wer aus Unkenntnis oder Vertrauen in den Dienstherrn keinen Widerspruch einlegte —, deckt sich nicht mit dieser Zielfunktion. Es deckt sich mit einem anderen Ziel: der Begrenzung des Haushaltsschadens auf die Mindestmenge, die politisch nicht haltbar abzulehnen ist.
Der Doppel-Test
Für Evers selbst: Ein Spitzenkandidat, der im Wahlkampf die Verlässlichkeit des Staates gegenüber seinen Bediensteten betont und zugleich einen Gesetzentwurf verantwortet, der Tausende wegen einer versäumten Verfahrensformalität ausschließt, liefert seiner politischen Konkurrenz die einfachste aller Angriffslinien. SPD, Grüne und Linke müssen nur den Gesetzentwurf zitieren und auf die Aussagen des Senators zeigen. Der Neuheits-Check ist eindeutig: Evers hat die Widerspruchsbeschränkung öffentlich bestätigt, einen stichtagsbereinigten Entwurf hat er nicht vorgelegt.
An den drei Achsen: Demokratisch ist eine Regelung, die den Verfassungsverstoß anerkennt und gleichbehandelt — nicht eine, die ihn für die Unwissenderen perpetuiert. Ökologisch neutral. Effizienzseitig ist eine ausnahmslose Regelung tatsächlich aufwändiger — mehr Berechnungsfälle, mehr Personal. Das Gegenargument trägt, aber nur bis zu einem Punkt.
Der stärkste Einwand
Die Finanzverwaltung schätzt die Nachzahlungsmasse bei ausnahmsloser Auszahlung auf bis zu 7,2 Milliarden Euro — gegenüber mindestens 1,2 Milliarden Euro bei Beschränkung auf Widerspruchsführer. Die Differenz ist real; der Berliner Haushalt ist nicht groß. Rund 493 Millionen Euro Rücklage sind bisher eingestellt, ein Vielfaches wäre fällig.
Das ist der ernsthafte Einwand — und er verdient eine ehrliche Antwort, keine Wegmoderation: Stimmt. Die ausnahmslose Lösung kostet mehr, möglicherweise deutlich mehr. Die Frage ist, was das Alternativmodell kostet: ein Gesetz, das vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird, weil es denselben Personenkreis, dem das Verfassungsgericht zu wenig Bezahlung attestiert hat, mit einer Verfahrenshürde abschneidet. Klagen gegen die Stichtagsregelung sind nach Urteilslage wahrscheinlich; ein Prozess vor dem Landesverfassungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht wäre keine Überraschung. Die Verzögerungskosten und das Prozessrisiko gehören in die Kalkulation. Ein Gesetzentwurf, der jetzt die Ausschlussklauseln streicht und die Auszahlungsstrecke ehrlich auf mehrere Jahre anlegt, ist fiskalisch kalkulierbarer als eine Regelung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgebessert werden muss.
Der Zug muss nicht die vollständige Auszahlung sofort versprechen. Er muss den Anspruch anerkennen, die Rechenbasis festlegen und einen Zeitplan vorlegen, der den Haushalt nicht sprengt. Das ist der Unterschied zwischen einem Dringlichkeitsgesetzentwurf und einem Schnellschuss.
Prüfstein
- Adressat: Stefan Evers, Senator für Finanzen des Landes Berlin
- Zug: Einbringung eines stichtagsbereinigten Dringlichkeitsgesetzentwurfs oder Änderungsantrags zur Besoldungsreparatur in das Abgeordnetenhaus, der die Widerspruchspflicht als Anspruchsvoraussetzung streicht
- Frist: 19.09.2026
- Prüfstein: Liegt bis zum 19. September 2026 ein entsprechender Gesetzentwurf oder Änderungsantrag des Finanzsenats im Abgeordnetenhaus vor — ja oder nein?
