Der Thüringer Verfassungsschutzpräsident Stephan Kramer fordert nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt abgestufte Informationsrechte und ein konsequentes Need-to-know-Prinzip für Abgeordnete der als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei. Das Instrument, das den Rechtsstaat schützen soll, untergräbt zugleich die Grundlage parlamentarischer Kontrolle: Abgeordnete, die Behörden nicht kontrollieren dürfen, kontrollieren sie nicht. Die Landesverfassung Sachsen-Anhalts kennt keine Abstufung nach Parteizugehörigkeit; ein gesetzliches Fundament für Kramers Vorschläge fehlt. Wer staatliche Institutionen vor einer Partei schützt, indem er ihr gewählte Mitglieder entzieht, schafft eine Zwei-Klassen-Demokratie — und liefert der AfD das Argument, das sie braucht.
Stephan Kramer hat recht mit dem Problem und falsch mit der Antwort.
Der Thüringer Verfassungsschutzpräsident fordert nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt ein abgestuftes Risikomanagement: Need-to-know-Prinzip, eingeschränkte Informationsübermittlung an Abgeordnete der als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Landespartei, gegebenenfalls die Übergabe von Quellen an andere Behörden. Das klingt nach Professionalität. Es ist Kapitulation vor dem Verfassungsrecht.
Die Lage, aus der dieser Vorschlag kommt, ist real. Die AfD Sachsen-Anhalt stellt künftig 39 von 83 Landtagsabgeordneten. Der Landesverband ist seit November 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Ein AfD-Politiker sitzt bereits in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Einige Abgeordnete sind durch Stasi-Vergangenheit, polizeiliche Ermittlungen oder enge Russland-Kontakte aktenkundig. Das Innenministerium könnte unter AfD-Führung stehen — und damit der Verfassungsschutz, den die Partei auflösen will.
Die Sorge ist berechtigt. Nur: Kramer schlägt vor, das Problem durch Einschränkung parlamentarischer Rechte zu lösen. Das ist keine Lösung. Das ist Problemverschiebung auf Kosten der Verfassung.
Der stärkste Einwand gegen diese Kritik lautet: Geheimdienste müssen Quellen schützen. Das Need-to-know-Prinzip ist kein Sonderparagraf gegen die AfD, sondern das Grundprinzip nachrichtendienstlicher Arbeit. Wenn Abgeordnete einer Partei, die den Verfassungsschutz abschaffen will, Zugang zu dessen sensibelsten Informationen erhalten, ist das kein Demokratieproblem — es ist ein Sicherheitsproblem. So weit, so nachvollziehbar.
Aber Kramer fordert nicht nur, was schon gilt. Er fordert eine formelle Abstufung der Informationsrechte nach Parteizugehörigkeit. Das ist etwas anderes. Artikel 65 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts kennt keine Kategorie „Abgeordneter zweiter Klasse". Das Landesverfassungsgericht hat 2013 die Informationsrechte der Abgeordneten ausdrücklich gestärkt: Eine teilweise Beantwortung von Anfragen verletzt den Anspruch. Wer Kramer folgt, braucht eine gesetzliche Grundlage. Die gibt es nicht.
Und selbst wenn man sie schaffen wollte: Das Bundesverfassungsgericht misst parlamentarische Kontrollrechte an einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Ein pauschaler Ausschluss nach Parteizugehörigkeit — also nach einer Kollektivzuschreibung, nicht nach individuell nachgewiesenem Fehlverhalten — würde diesen Maßstab kaum überstehen. Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt stuft den Landesverband als Organisation ein, nicht jeden einzelnen Abgeordneten als Sicherheitsrisiko. Der Unterschied ist kein juristisches Glasperlenspiel. Er ist das Fundament des Rechtsstaats.
Die eigentliche Pointe liegt woanders. Die AfD baut ihre gesamte politische Identität auf der Behauptung auf, dass der Verfassungsschutz ein politisches Instrument gegen Oppositionelle sei. Kramer bestätigt diese Erzählung. Er verlangt, Informationen vor einer Partei zu verbergen, weil diese Partei den Dienst abschaffen will — und dass der Dienst selbst darüber entscheidet, wer was wissen darf. Ein Sondergipfel, einberufen, um zu verkünden, dass man sich auf einen weiteren Gipfel geeinigt hat.
Die institutionelle Entfremdung, vor der Demokratieforscher warnen, wird nicht durch AfD-Wahlerfolge allein produziert. Sie entsteht auch dann, wenn der Staat auf Wahlerfolge mit Maßnahmen reagiert, die den Gewählten das Recht entziehen, den Staat zu kontrollieren. Wer so regiert, erklärt: Das Mandat zählt nur, wenn uns der Mandatsträger genehm ist.
Das ist kein Schutzmechanismus. Das ist die Schwäche, die die AfD groß gemacht hat — in neuem Gewand.
Was stattdessen? Die Geheimschutzordnung des Landtags gehört überprüft und — wo nötig — präzisiert: nicht nach Parteizugehörigkeit, sondern nach dem Grad der Sicherheitsüberprüfung, die für jeden Abgeordneten individuell durchgeführt werden kann. Das ist unbequemer als eine Generalklausel, aber es ist rechtsstaatlich. Darüber hinaus braucht Sachsen-Anhalt unabhängige Staatsanwaltschaften — der Richterbund weist seit Längerem auf das politische Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften im Land hin. Das ist die Schwachstelle. Nicht der Informationsfluss in die Parlamentarische Kontrollkommission.
Kramer hat das Richtige gesehen. Er hat die falsche Arznei verschrieben. Wer die Demokratie schützt, indem er ihre Mechanismen aushöhlt, schützt sie nicht. Er übt nur für deren Ende.
