Genf, 2004. Eine deutsche Unternehmerfamilie eröffnet bei einer mittelgroßen Schweizer Privatbank ein Konto, überweist Gelder, die das dortige Recht legal erlaubt, und erhält dafür seit zwanzig Jahren Vermögensverwaltung, Fremdwährungskonten und eine Kreditlinie — alles aus Zürich, ohne dass die Bank jemals eine Filiale in Deutschland betrieben hätte. Dieses Modell läuft am 11. Januar 2027 aus.

Was Artikel 21c CRD VI tatsächlich verbietet

Die Richtlinie (EU) 2024/1619 — die sogenannte CRD VI — harmonisiert erstmals EU-weit, zu welchen Bedingungen Banken aus Drittstaaten sogenannte Kernbankdienstleistungen in der EU erbringen dürfen. Der Kernparagraf ist Artikel 21c: Drittlandinstitute, die aktiv Einlagen annehmen, Kredite vergeben oder Garantien stellen wollen, brauchen ab dem Stichtag eine nach nationalem Recht zugelassene Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat — oder sie müssen dieses Geschäft einstellen.

„Kernbankdienstleistungen" meint dabei einen abschließenden Katalog: Einlagenannahme (klassisches Tagesgeld, Festgeld, Sparkonto), Kreditvergabe inklusive Konsumentenkredit, Immobiliarkredit, Factoring und Handelsfinanzierung sowie Garantien und Bürgschaften. Wertpapierverwahrung und Fondsgeschäfte nach MiFID II fallen nicht darunter — sie werden von einer anderen Richtlinie erfasst und sind hier nicht verboten. Das ist die erste wichtige Trennlinie: Ein rein verwahrendes Depot mit Wertpapieren ist nicht per se betroffen; das dazugehörige Kreditkonto sehr wohl.

Die Ausnahmen und ihre Grenzen

Drei Ausnahmen überleben den Stichtag. Erstens: Reverse Solicitation — greift die Initiative nachweislich vom Kunden aus, ohne dass die Bank ihn zuvor angeworben oder kontaktiert hat, darf die Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht werden. Zweitens: konzerninterne Transaktionen und Interbankengeschäft. Drittens: Altverträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, genießen Bestandsschutz, solange sie nicht wesentlich verändert werden.

Keine dieser Ausnahmen ist so weit, wie sie auf den ersten Blick erscheint. Reverse Solicitation ist in der EU-Regulierungspraxis seit Jahren eng ausgelegt worden — wer zum Beispiel eine Werbe-E-Mail der Züricher Privatbank im Postfach hatte, bevor er das Konto eröffnete, hat Mühe, die Initiative als rein eigene darzustellen. Die Kanzlei Loyens & Loeff hält in ihrer Analyse vom April 2026 fest, dass Schweizer Banken die Ausnahme für bestehende Kundenbeziehungen kaum belastbar werden nutzen können, wenn sie in der Vergangenheit irgendeine Form aktiver Akquisition betrieben haben. Das Altvertragsregime schützt die Form, nicht die Funktion: Wer das Kreditlimit ausweitet oder die Laufzeit verlängert, verliert den Schutz.

Wie Deutschland umsetzt

Deutschland hat die Richtlinie mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) in nationales Recht überführt, verkündet am 30. März 2026. Der Bankenverband GBIC hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf grundsätzliche Unterstützung signalisiert, aber auf Verbesserungsbedarf bei der Auslegung der Übergangsregelungen und der konkreten Kapitalanforderungen für Drittland-Niederlassungen hingewiesen.

Die BaFin hat parallel die sogenannten „BaFin-Briefe" widerrufen — informelle Freistellungsverfahren, die es Schweizer Instituten seit Jahrzehnten ermöglichten, direkt aus der Schweiz heraus Privatkunden in Deutschland zu betreuen. Diese Verfahren existierten, weil das alte EU-Recht keinen einheitlichen Rahmen kannte; nationale Behörden schufen eigene Lösungen. Mit CRD VI fällt dieser Sonderweg ersatzlos weg.

Für Schweizer Banken heißt das: entweder eine eigene, von der BaFin zugelassene Niederlassung in Deutschland gründen, eine EU-Tochtergesellschaft einrichten oder das Deutschlandgeschäft mit Privatkunden einstellen. Die Niederlassungsgründung ist kapitalintensiv und langwierig; die Anforderungen variieren je nach Risikoklasse. Eine sogenannte Class-1-Niederlassung — systemrelevant, großes Volumen — unterliegt erhöhten Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen, die einer kleinen Tochterbank nahekommen.

Was das für Kunden bedeutet

Die Schweizer Bankiervereinigung hat öffentlich betont, dass kein generelles Verbot für EU-Kunden besteht, Konten bei Schweizer Banken zu führen. Das ist formal korrekt — und strategisch unvollständig. Ob eine Bank eine Kundenbeziehung fortführt, entscheidet sie nach Kosten-Nutzen-Kalkül, nicht nach dem, was die Richtlinie technisch noch erlaubt. Bereits heute signalisieren mehrere mittelgroße Schweizer Institute, das Europageschäft mit Privatkunden zu überprüfen. Fast 40 Prozent der von der Schweiz aus grenzüberschreitend verwalteten Vermögen stammen aus Westeuropa — das ist das Volumen, das zur Disposition steht.

Konkret belastbar quantifizieren lässt sich die Zahl betroffener deutscher Kunden nicht; die Briefing-Recherche bestätigt ausdrücklich, dass keine belastbaren Schätzungen vorliegen. Was sich sagen lässt: Betroffen ist, wer aktive Bankdienstleistungen der genannten Kernkategorien nutzt und dessen Bank keine EU-Niederlassung eröffnet. Ruhende Wertpapierdepots ohne Kreditlinie und ohne laufende Einlagen sind formal weniger exponiert — sie liegen außerhalb des Katalogs von Artikel 21c.

Wie die Richtlinie in die Branche schneidet

Die CRD VI verändert eine Marktstruktur, die seit dem Ende des Bankgeheimnisses 2018 ohnehin im Umbau ist. Schweizer Privatbanken haben in den vergangenen Jahren das verwaltete Europageschäft konsolidiert; einige haben bereits EU-Einheiten aufgebaut, andere nicht. Für die Großbanken — UBS hat nach der Credit-Suisse-Übernahme eine der größten Privatbanken der Welt geformt — ist die Frage einer deutschen Niederlassung keine existenzielle. Für die mittelgroßen Genfer und Züricher Privatinstitute mit einigen hundert deutschen Kunden ist sie das sehr wohl.

Prüfstein für die nächsten zwölf Monate ist die Auslegungspraxis der BaFin zur Reverse-Solicitation-Ausnahme. Zieht die Behörde die Linie eng — jede frühere digitale Kontaktaufnahme durch die Bank invalidiert die Ausnahme — werden die Schließungswellen deutlich größer. Zieht sie sie weit, haben viele Beziehungen mehr Zeit, sich in eine neutrale Kundeninitiativen-Konstruktion zu überführen. Die EBA hat angekündigt, Leitlinien zur einheitlichen Auslegung zu erarbeiten; diese lagen bis Redaktionsschluss nicht vor.