In der Bundestagsplenarsitzung vom Frühjahr 2026 fiel der dreizehnte Ordnungsruf der laufenden Wahlperiode. Zwölf davon hatten zuvor AfD-Abgeordnete ereilt. Die Zahl ist klein; was sie trägt, ist größer.

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hat angekündigt, bei anhaltenden Störungen ganze Fraktionen aus dem Plenarsaal zu weisen. Das ist ein Signal – und zugleich eine Drohung, die das geltende Recht an seine Grenzen treibt.

Was die Geschäftsordnung vorsieht

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – in Kraft in der Neufassung vom November 2022 – kennt eine klare Eskalationsleiter. Am unteren Ende stehen Sach- und Ordnungsrufe: Der Präsident ruft zur Ordnung, wenn ein Mitglied die Würde oder Ordnung des Hauses verletzt. Wer dreimal in einer Rede ermahnt wird, verliert das Wort. Folgen weitere Verstöße, greift seit November 2022 das verschärfte Ordnungsgeld: Bei drei Rufen innerhalb von drei Sitzungswochen sind 2.000 Euro fällig, im Wiederholungsfall 4.000 Euro – doppelt so viel wie zuvor.

Die schwerste Sanktion, die das Präsidium allein verhängen kann, ist der Sitzungsausschluss: bis zu dreißig Sitzungstage, auch rückwirkend, wenn die Ordnung grob verletzt wurde. Einspruch ist möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung – wer ausgeschlossen ist, bleibt es vorerst.

Für diese Stufen gibt es in der laufenden Wahlperiode bereits Anwendungsfälle. Im Mai 2025 wies der Bundestag den Einspruch eines Abgeordneten der Linken gegen einen Sitzungsausschluss zurück; die AfD- und die Linken-Fraktion stimmten dagegen, CDU/CSU und SPD dafür.

Die Statistik seit 2017

Die Ordnungsruf-Bilanz des Bundestages ist seit dem Einzug der AfD 2017 kaum wiederzuerkennen. Davor lagen die Werte bei maximal zehn Maßnahmen pro Wahlperiode. In der Wahlperiode 2017–2021 wuchs die Zahl auf 47 Ordnungsrufe plus zehn Rügen. Von 2021 bis 2025 waren es 135 Ordnungsrufe plus 26 Rügen – zwei Drittel davon entfielen auf AfD-Abgeordnete. In der laufenden 20. Wahlperiode, die erst 2021 begann, liegt das Verhältnis noch konzentrierter: 12 von 13 Ordnungsrufen gingen bis zur Sommerpause auf das Konto der AfD.

Seit 2017 summieren sich die Ordnungsmaßnahmen gegen die AfD auf 171; die nächstplatzierte Fraktion, Die Linke, kommt auf 33.

Die AfD ihrerseits fordert mehr Transparenz: Eine Liste ordnungsrufwürdiger Äußerungen soll definieren, was das Präsidium als Verstoß wertet, und damit Ungleichbehandlung ausschließen. Der Antrag steht im Raum; die Koalition hat ihn bislang nicht aufgegriffen.

Wo Bas' Drohung rechtlich steht

Der Fraktionsausschluss, den Bas als Ultima Ratio ins Spiel bringt, ist in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Das ist kein Redaktionsversehen.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert jedem Abgeordneten ein freies Mandat: keine Bindung an Aufträge, keine Weisung, nur das eigene Gewissen. Fraktionen sind nach herrschender Meinung Teile des Organs Bundestag; ihre Abgeordneten leiten ihre parlamentarischen Rechte – Rederecht, Abstimmungsrecht, Ausschusssitz – aus dem Mandat ab, nicht aus der Fraktionsmitgliedschaft.

Ein kollektiver Ausschluss würde Abgeordnete treffen, die im konkreten Moment nicht gestört haben. Für sie wäre die Maßnahme keine Reaktion auf ihr eigenes Verhalten, sondern eine Kollektivsanktion kraft Fraktionszugehörigkeit. Das kollidiert mit dem freien Mandat und dürfte einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht standhalten. Staatsrechtlich ist dieser Schritt kaum haltbar.

Anders liegen Fraktionsausschlüsse, die Fraktionen intern gegen einzelne eigene Mitglieder verhängen – etwa weil ein Mitglied dauerhaft gegen Fraktionsbeschlüsse votiert. Diese sind gerichtlich überprüfbar, betreffen aber die interne Kohärenz einer Fraktion, nicht die Entscheidung des Präsidenten über die Plenarteilnahme.

Was die Reform von 2022 gebracht hat

Die Neufassung der Geschäftsordnung vom November 2022 war die erste umfassende Überarbeitung seit Jahren. CDU/CSU und SPD trugen sie, die AfD und Die Linke stimmten dagegen, die Grünen enthielten sich. Die Kernänderungen: höhere Ordnungsgelder, klarere Verfahren, mehr Systematik beim Dreifach-Ruf. Außerdem wurde die Möglichkeit des nachträglichen Sitzungsausschlusses präzisiert.

Was die Reform nicht leistete: Sie definiert nicht, welche konkreten Äußerungen einen Ordnungsruf auslösen. Das bleibt Ermessenssache des Präsidenten – und damit Streitgegenstand, so lange die AfD die Ungleichbehandlung als Argument führt.

Debatte oder Kalkül – die entscheidende Variable

Die Trennlinie zwischen zugespitzter Parlamentsdebatte und systematischer Blockade ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage: Ist das Stören ein Mittel der politischen Inszenierung für externe Plattformen – Social-Media-Clips, die im Saal provozieren, was auf dem Kanal zählt –, oder Ausdruck inhaltlicher Überzeugung?

Für eine Analyse dieser Frage liefert die Geschäftsordnung keine Instrumente. Sie reagiert auf einzelne Akte, nicht auf Muster. Ob die Verschärfung von 2022 Wirkung zeigt, lässt sich frühestens ablesen, wenn die Ordnungsgeld-Statistik der laufenden Wahlperiode vollständig vorliegt – und wenn klar ist, ob die erhöhten Beträge das Verhalten verändert haben oder lediglich als Betriebskosten einkalkuliert werden.

Woran man in sechs Monaten erkennt, ob die Reform greift: Die Zahl der Ordnungsrufe sinkt, oder die Ordnungsgelder werden häufiger auf der zweiten Stufe (4.000 Euro) verhängt. Bleibt beides aus, hat das Parlament ein Mittel verschärft, das denjenigen, die es stören, nicht teuer genug ist.