Nach der Festnahme des früheren BND-Präsidenten August Hanning, gegen den die Bundesanwaltschaft ermittelt, wird die Frage nach dieser Kontrolle wieder gestellt. Der Verdacht ist nicht Gegenstand dieses Stücks; für Hanning gilt die Unschuldsvermutung.

Wen das Gremium kontrolliert

Das Gesetz richtet die Kontrolle nicht unmittelbar auf die Dienste, sondern auf die Bundesregierung: Sie „unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit" des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle des Gremiums (§ 1 Absatz 1). Die Rechte des Bundestages, seiner Ausschüsse und der G 10-Kommission bleiben unberührt. Die Mitglieder wählt der Bundestag zu Beginn jeder Wahlperiode aus seiner Mitte; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Bundestagsmitglieder erhält, und wer aus dem Bundestag oder seiner Fraktion ausscheidet oder in die Bundesregierung wechselt, verliert die Mitgliedschaft (§ 2).

Was es verlangen kann

Das Gremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen, und jedes einzelne Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung verlangen (§ 3). Die Bundesregierung muss es „umfassend" über die allgemeine Tätigkeit der Dienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichten. Dazu zählen nach dem Gesetz insbesondere wesentliche Änderungen im Lagebild, behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung und Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind; auf Verlangen auch über sonstige Vorgänge (§ 4 Absatz 1).

Darüber hinaus nennt § 5 die Mittel, mit denen das Gremium selbst nachfragen kann: Es kann Akten, gegebenenfalls im Original, herausverlangen und gespeicherte Daten übermitteln lassen. Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen zu gewähren. Es kann Angehörige der Dienste, Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder schriftliche Auskünfte einholen; sie müssen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

Dazu kommen drei weitere Wege. Ein Ständiger Bevollmächtigter untersucht auf Weisung des Gremiums Sachverhalte (§ 5a). Mit zwei Dritteln seiner Mitglieder kann das Gremium nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen mit Untersuchungen beauftragen (§ 7). Und Angehörige der Dienste dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an das Gremium wenden, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger der Behörden; sie dürfen wegen der Eingabe nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, und ihr Name darf nicht bekanntgegeben werden (§ 8).

Wo die Rechte enden

Die Pflichten der Bundesregierung erstrecken sich nach § 6 Absatz 1 nur auf Informationen und Gegenstände, über die die Nachrichtendienste verfügen. Soweit das nicht der Fall ist, informiert die Bundesregierung das Gremium, und auf Verlangen ergreift sie geeignete Maßnahmen, damit sie es unterrichten darf.

Die Unterrichtung und die Erfüllung von Verlangen nach Akten, Zutritt oder Daten kann die Bundesregierung nach § 6 Absatz 2 in drei Fällen verweigern: aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Sie kann dann auch den Angehörigen der Dienste untersagen, Auskunft zu geben. Macht sie davon Gebrauch, muss das für den Dienst zuständige Mitglied der Bundesregierung es dem Gremium begründen; für den BND verweist das Gesetz dazu auf § 1 des BND-Gesetzes, der den Dienst dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes zuordnet.

Auch das Gremium selbst ist gebunden. Seine Beratungen sind geheim, und die Mitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet, auch nach dem Ausscheiden (§ 10 Absatz 1). Eine Ausnahme gilt für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen; dann darf jedes Mitglied eine abweichende Bewertung als Sondervotum veröffentlichen (§ 10 Absatz 2). Eine öffentliche Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der Dienste führt das Gremium einmal jährlich durch (§ 10 Absatz 3).

Kommt es zum Streit zwischen Gremium und Bundesregierung, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der Gremiumsmitglieder (§ 14). Einzelne Mitglieder und eine einfache Mehrheit können diesen Weg also nicht beschreiten. Rechenschaft legt das Gremium dem Bundestag ab: Es berichtet mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode und nimmt dabei auch dazu Stellung, ob die Bundesregierung ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nachgekommen ist (§ 13).

Was daraus folgt, und was nicht

Aus dem Gesetz lässt sich ablesen, was das Gremium darf. Wie oft und wie weit es davon Gebrauch macht, lässt sich daraus nicht ablesen; das Gesetz ordnet Geheimhaltung an, und Auskunft geben vor allem die Berichte nach § 13 und veröffentlichte Sondervoten. Die Grenzen haben Gründe, die das Gesetz selbst nennt: den Nachrichtenzugang der Dienste, die Persönlichkeitsrechte Dritter und den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Sie stehen gegen den Anspruch des Parlaments auf Information.

Was geändert werden soll

Der Vorsitzende des Gremiums, Marc Henrichmann (CDU), sagte in einem Fernsehinterview, er halte es für falsch, die Dienste „wieder ganz eng an die Kette" zu legen; richtig sei, ihnen operative Befugnisse zu erteilen, aber „gleichzeitig die Kontrolle parlamentarisch und juristisch zu stärken". Der Gesetzentwurf zur Reform der Nachrichtendienste, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 mehrheitlich beschlossen hat und der noch nicht Gesetz ist, setzt an anderer Stelle an: Die Rechtskontrolle, die bisher auf verschiedene Organe verteilt ist, soll gebündelt und dem Unabhängigen Kontrollrat übertragen werden. Er soll künftig nicht nur die Vorabkontrolle aller eingriffsintensiven Befugnisse übernehmen, sondern auch die nachgelagerte Kontrolle der Datenverarbeitung und von aktiven Maßnahmen. Der verteidigungspolitische Sprecher der Linksfraktion, Ulrich Thoden, kritisierte, die Reform weite vor allem die Kompetenzen der Dienste aus, „bei gleichzeitiger Rücknahme der Kontrolle". Das Kontrollgremiumgesetz sieht schon heute einen Austausch des Gremiums mit dem Unabhängigen Kontrollrat vor (§ 15). Das Gremium selbst nennt der ausgewertete Bericht über den Entwurf in diesem Zusammenhang nicht.