Das Messer ist kein verbotenes Objekt. Es ist ein alltägliches Werkzeug – und genau darum dreht sich die rechtliche Debatte seit Jahren: nicht um das Messer selbst, sondern um den Ort und den Kontext, in dem man es trägt.

Das Waffengesetz (WaffG) unterscheidet zwei Verbotskategorien. § 42a WaffG enthält das ältere, beschaffenheitsbezogene Verbot: Einhandmesser mit feststellbarer Klinge und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht geführt werden – wer sie transportiert, muss sie in einem verschlossenen Behältnis verstauen. Messer, die sich nur beidhändig öffnen lassen oder keine feststellbare Klinge haben, sind von dieser Regel ausgenommen, unabhängig von ihrer Länge.

Seit dem 31. Oktober 2024 gilt die zweite Kategorie: das situationsbezogene Verbot nach § 42 WaffG. Es erfasst Messer jeder Art – unabhängig von Klingenlänge und Beschaffenheit – in zwei definierten Bereichen. Erstens bei öffentlichen Veranstaltungen: Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte, aber auch Theater- und Kinobesuche, Diskotheken und Tanzveranstaltungen. Zweitens im öffentlichen Personenfernverkehr. Wer dort ein Küchenmesser, ein Schweizer Taschenmesser oder eine Klinge mit drei Zentimetern Länge dabei hat, verstößt gegen das Gesetz. Ausnahmen gelten nur für allgemein anerkannte Zwecke: Brauchtumspflege, Jagd oder Sport – also Kontexte, die sich aus dem Verwendungszusammenhang klar belegen lassen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die dritte Ebene des Gesetzes liegt bei den Ländern. § 42 Abs. 5 WaffG ermächtigt die Landesregierungen, Waffen- und Messerverbotszonen (WMVZ) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzurichten – überall dort, wo wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen begangen wurden oder entsprechende Tatsachen künftige Taten erwarten lassen. In diesen Zonen gilt seit Oktober 2024 grundsätzlich ein Messerführungsverbot; die Polizei erhält dort verdachtsunabhängige Kontrollbefugnisse: Sie kann Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Gegenstände in Augenschein nehmen und Personen durchsuchen.

Wo Verbotszonen eingerichtet wurden – und was sie dürfen

Bisher haben nur wenige Bundesländer von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Berlin richtete zum 15. Februar 2025 drei Zonen ein: Görlitzer Park und Kottbusser Tor in Kreuzberg sowie Leopoldplatz in Wedding. In Baden-Württemberg hatten Städte wie Stuttgart, Mannheim, Heilbronn, Heidelberg und Ulm bereits seit Oktober 2022 entsprechende Möglichkeiten; in Nordrhein-Westfalen folgten Köln und Düsseldorf. Hamburg betreibt Verbotszonen seit 2007, Bremen seit 2009. Neue Verbotszonen nach der Gesetzesänderung von Oktober 2024 wurden nur in fünf Bundesländern eingerichtet. Der Spiegel zählte diese neuen Verbotszonen nach der Gesetzesänderung von Oktober 2024 nur in fünf Bundesländern.

Die konkreten Kontrollbefugnisse der Polizei richten sich nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen, die im Detail voneinander abweichen. Gemeinsam ist ihnen der Kern: In einer ausgewiesenen Zone kann die Polizei ohne Anfangsverdacht kontrollieren – ein Eingriff, der im deutschen Recht sonst grundsätzlich einen konkreten Anlass voraussetzt.

Was die Zahlen belegen – und was sie nicht erklären

Bundesweit erfasst die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Messerangriffe seit 2020 als eigene Kategorie. Als Messerangriff zählt die PKS die Androhung oder Ausführung eines Angriffs mit einem Messer gegen eine Person; das bloße Mitführen zählt nicht. 2025 registrierten die Behörden bundesweit 29.243 solcher Fälle, 0,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Entwicklung ist intern uneinheitlich: Bedrohungen mit einem Messer stiegen um 9,5 Prozent auf 13.748 Fälle; Körperverletzungen mit Messer und Raubdelikte mit Messer gingen dagegen um je rund sieben Prozent zurück. Die Gewaltkriminalität insgesamt sank 2025 um 2,3 Prozent.

Für Berlin liefert die Kriminalstatistik 2025 ein auf den ersten Blick widersprüchliches Bild. Innensenatorin Iris Spranger (SPD) meldete im März 2026 einen Rückgang der Messerangriffe in den drei Verbotszonen um 25 bis 45 Prozent. Gleichzeitig stieg die Gesamtzahl der in Berlin erfassten Messerangriffe um 5,5 Prozent auf 3.599 Fälle – ein Anstieg, den die Polizei unter anderem auf eine neue, verpflichtende und differenziertere Erfassungsmethode zurückführte. Ob der Rückgang in den Zonen auf die Verbote selbst, auf verstärkte Polizeipräsenz oder auf Verdrängungseffekte in angrenzende Straßen zurückgeht, lässt sich den vorliegenden Daten nicht entnehmen.

Das Muster kennen Kriminologen aus früheren Evaluierungen. In Leipzig zeigte die Waffenverbotszone einen messbaren Rückgang bewaffneter Angriffe im Zonenareal, kaum jedoch Effekte auf das übrige Kriminalitätsgeschehen; die Zone wurde später wieder abgeschafft. Eine Evaluierung in Wiesbaden deutete auf temporär sinkende Rohheitsdelikte, die anschließend wieder anstiegen. In Heilbronn berichtete die Stadt von einem gestiegenen Sicherheitsgefühl und weniger Opfern von Straftaten; eine separate Auswertung zeigte paradoxerweise einen Rückgang bei Delikten ohne Waffeneinsatz, nicht bei denen mit. In Köln und Düsseldorf stellte die Polizei im ersten Jahr der Verbotszonen 349 Waffen und Messer sicher und wertete das als Beleg für die Notwendigkeit der Maßnahme. Studien aus Großbritannien und Australien zeigten keine messbare Reduktion von Messerangriffen durch vergleichbare Verbote.

Der Kriminologe Dirk Baier wies darauf hin, dass anlasslose Kontrollen in Verbotszonen die Tür für selektive Praktiken öffnen können, bei denen bestimmte Personengruppen überproportional kontrolliert werden. Die Gewerkschaft der Polizei bezeichnete die Berliner Verbotszonen als „Placebo ohne jeglichen Realitätsbezug". Befürworter – darunter das Innenministerium Baden-Württemberg – sehen die Zonen als „zusätzlichen Baustein für mehr Sicherheit im öffentlichen Raum", der verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht und Abschreckung erzeugt.

Was als Nächstes ansteht

Die entscheidende Frage – ob Verbotszonen Gewalt verschieben oder verringern – werden erst mehrjährige, methodisch kontrollierte Evaluierungen beantworten können. Ein Prüfstein dafür ist Berlin: Die Stadt hat drei Zonen mit klar definierten Grenzen und einem Startzeitpunkt im Februar 2025. Wenn die Polizeistatistik 2026 und 2027 systematisch auch die angrenzenden Straßenzüge ausweist, lässt sich ein Verdrängungseffekt von einem tatsächlichen Rückgang unterscheiden. Woran man es erkennen wird: Sinken die Messerangriffe in den Zonen weiter, während die Gesamtzahl im umgebenden Bezirk stabil bleibt oder ebenfalls sinkt, spricht das für einen echten Effekt. Steigen die Zahlen direkt außerhalb der Zonen, spricht das für Verlagerung. Derzeit liefert die Datenlage beides noch nicht.