Der 18. Mai 2025, kurz nach Mitternacht, vor einer Bar in der Bielefelder Innenstadt: Mehrere Fans des Fußballvereins Arminia Bielefeld feiern. Mahmoud M. nähert sich mit einem Gehstock, an dem eine Klinge mit 18 Zentimetern Länge befestigt ist. Er greift an, verletzt eine Frau und drei Männer lebensgefährlich, ruft „Allahu akbar". Widerstand der Umstehenden treibt ihn in die Flucht; einen Tag später wird er festgenommen.

Die Tat gehört in die Kategorie politisch und religiös motivierter Gewalt: Die Bundesanwaltschaft ordnete sie als islamistischen Terroranschlag ein, das Oberlandesgericht Düsseldorf übernahm diese Einordnung im Urteil vom 1. Juni 2026. Ein politisches oder religiöses Motiv ist damit amtlich festgestellt.

Was das Gericht entschied

Das Oberlandesgericht Düsseldorf – zuständig als Staatsschutzsenat für Terrorverfahren – sprach Mahmoud M. schuldig wegen vierfachen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an ebendieser Vereinigung, dem Islamischen Staat. Der vorsitzende Richter erklärte, der Verurteilte habe mit dem Anschlag seine dschihadistischen Ziele verfolgt.

Der versuchte Mord ist in § 211 in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuchs geregelt; die gefährliche Körperverletzung in §§ 223 und 224. Die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist im Strafgesetzbuch in § 129a erfasst. Das Gericht verhängte die höchstmögliche Strafe, wie sie auch die Generalbundesanwaltschaft gefordert hatte. Zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe ordnete es die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld an – was eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren faktisch ausschließt – sowie die Sicherungsverwahrung für den Fall, dass eine Entlassung dennoch je geprüft werden sollte.

Den vier Opfern sprach das Gericht jeweils 70.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Wer Mahmoud M. war – und was die Behörden feststellten

Mahmoud M. kam nach Angaben des Staatsanwalts 2023 nach Deutschland. Seine IS-Mitgliedschaft reichte deutlich weiter zurück: Von Mai 2015 bis November 2016 war er demnach in Syrien als IS-Kämpfer aktiv, schwor den Treueeid auf den Kalifen, war als Kämpfer und Grenzposten tätig. Kurdische Einheiten nahmen ihn als IS-Mitglied fest; er verbrachte acht Monate in Haft.

In der Untersuchungshaft nach der Bielefelder Tat gestand er Psychologen und Psychiatern den Angriff. Er berichtete zudem, bereits in Syrien zwei Menschen getötet zu haben – darunter seinen Halbbruder, nach eigenen Angaben im Auftrag des IS.

Die Bundesanwaltschaft führte im Prozess aus, Mahmoud M. fehle jegliche Empathie für die Opfer; wegen seiner radikal-islamischen Gesinnung sei er nach wie vor gefährlich, seine Prognose ausgesprochen ungünstig. Rund ein halbes Jahr vor dem Anschlag habe er sich in Deutschland erneut radikalisiert und über TikTok islamistische Videos konsumiert. Kurz vor der Tat schickte er nach Angaben des Staatsanwalts ein Bekennervideo an einen IS-Kontaktmann – dieses Video wurde nicht veröffentlicht.

Die Verteidigung hielt dem entgegen, der Angeklagte habe eine schwere Kindheit gehabt; ein psychiatrischer Gutachter attestierte ihm eine Depression. Sie plädierte auf höchstens zwölf Jahre Haft. Das Gericht folgte dieser Linie nicht.

Revision eingelegt – Rechtskraft steht aus

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verteidigung legte nach der Entscheidung vom 1. Juni 2026 Revision ein. Damit ist nun der Bundesgerichtshof am Zug. Ob und wann dieser über die Revision entscheidet, ist aus den vorliegenden Belegen nicht zu entnehmen.

Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt Mahmoud M. Beschuldigter im revisionsrechtlichen Sinne; das Ersturteil ist noch nicht endgültig. Die Sicherungsverwahrung und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld können den Aufenthalt in Haft unabhängig vom weiteren Verfahrensgang faktisch deutlich verlängern.

Der nächste Schritt liegt beim Bundesgerichtshof. Dessen Entscheidung wird zeigen, ob das Urteil des Staatsschutzsenats in Düsseldorf in allen Punkten Bestand hat.