Das Bundesverfassungsgericht hob sie am 24. September 2026 einstweilig auf.

Am 29. Prozesstag des Antifa-Ost-Folgeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden war die Festnahme im Gerichtssaal kein dramatischer Höhepunkt, sondern eine angekündigte Konsequenz. Vorsitzender Richter Joachim Kubista hatte die Möglichkeit mehrfach benannt. Als Jannis R., ein Zeuge, die Aussage verweigerte und aufstand, traten ihm drei Justizbeamte mit Handschellen entgegen. Bis zu sechs Monate Beugehaft, 500 Euro Ordnungsgeld. So läuft das Verfahren seit dem November 2025 – ein Prozess, in dem das Schweigen selbst zum Verfahrensgegenstand geworden ist.

Das Verfahren: Angriffe auf Rechtsextreme, zweite Runde

Die Bundesanwaltschaft wirft sechs Männern und einer Frau vor, eine linksextreme kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, die zwischen 2018 und 2023 neunmal extreme Rechte angegriffen und teils schwer verletzt haben soll. Zwei Opfer wurden auf einer Intensivstation behandelt, eines mit Einblutungen im Schädelinnenraum. Die mutmaßlichen Angriffe fanden in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und in Budapest statt. Verhandlungstermine sind bis Ende April 2027 geplant.

In weiten Teilen geht es um dieselbe Angriffsserie, die bereits im Mai 2023 vor demselben Gericht verhandelt wurde – damals endete das Verfahren mit Verurteilungen. Lina E. erhielt seinerzeit fünf Jahre und drei Monate Haft wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtskraft dieses Urteils am 19. März 2025. Die Reststrafe wurde später zur Bewährung ausgesetzt.

Nun sitzt Lina E. als Zeugin, nicht als Angeklagte. Das Oberlandesgericht Dresden wollte, dass sie zu den Taten aussagt, für die sie bereits verurteilt worden war. Sie verweigerte. Das Gericht ordnete am 30. Juni 2026 Beugehaft an (Aktenzeichen des Beugehaftverfahrens: 4 St 2/25), Lina E. wurde unmittelbar in Haft genommen.

Was Beugehaft ist – und was sie nicht ist

Beugehaft ist kein Strafvollzug. Sie ist ein gerichtliches Druckmittel, das allein darauf zielt, eine Zeugenaussage zu erzwingen. Sobald die betroffene Person bereit ist auszusagen, endet die Haft. Die gesetzliche Grundlage liefert § 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung: Die Höchstdauer beträgt sechs Monate pro Verfahren, eine Wiederholung in derselben Sache ist ausgeschlossen.

Das Recht, als Zeuge die Aussage zu verweigern, ist in der Strafprozessordnung geregelt, zentral in § 55 StPO: Wer durch seine Aussage sich selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, kann die Antwort auf einzelne Fragen verweigern. Genau hierauf berief sich Lina E. – und genau hier liegt der Kern des Rechtsstreits.

Der BGH-Beschluss vom 7. August 2026

Der Bundesgerichtshof ließ dieses Argument nicht gelten. In seinem Beschluss vom 7. August 2026 (StB 47/26) stellte das Gericht fest: Wer für eine Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, setzt sich durch wahrheitsgemäße Aussagen zu eben dieser Tat keiner erneuten Strafverfolgung aus. Das Doppelverfolgungsverbot – auch als „ne bis in idem" bekannt, verankert in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes – schließt eine zweite Strafverfolgung für dieselbe Tat aus. Damit entfällt nach Auffassung des BGH die Grundlage, auf die § 55 StPO zielt: die Gefahr der Selbstbelastung existiert in diesem Perimeter nicht.

Die Verteidigung sah das anders. Lina E. trage nach eigener Darstellung das Risiko, sich durch Aussagen über das Netzwerk und Zusammenhänge, die über ihre eigene Verurteilung hinausgehen, in neue Strafverfolgungen zu manövrieren. Anwalt Erkan Zünbül formulierte es nach der BGH-Entscheidung so: Die Entscheidung füge sich in eine Entwicklung ein, bei der rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zunehmend eingeschränkt würden. „Ein funktionierender Rechtsstaat misst sich nicht allein an einer effektiven Strafverfolgung, sondern ebenso an der konsequenten Wahrung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligten."

Die Stärke dieses Einwands liegt darin, dass das Doppelverfolgungsverbot zwar dieselbe Tat schützt, aber nicht zwingend jeden Aspekt einer vernetzten Aussage über Dritte, Pläne und Strukturen abdeckt. Ob Lina E. durch Detailangaben zum Gruppenkontext neue Angriffsflächen böte, ist eine tatsächliche wie rechtliche Frage – und genau diese ließ das Bundesverfassungsgericht zunächst offen.

Das Bundesverfassungsgericht setzt die Haft aus

Am 10. August 2026 kündigte Zünbül an, die Verfassungsbeschwerde noch in derselben Woche beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Gegenstand: die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts und der nemo-tenetur-Grundsatz – das Verbot, jemanden zur Selbstbelastung zu zwingen.

Am 24. September 2026 hob das Bundesverfassungsgericht die Beugehaft einstweilig auf. Die Entscheidung stellt Lina E. vorläufig frei; sie gilt bis zur Entscheidung über die eigentliche Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate. Die Begründung des Gerichts: Erhebliche verfassungsrechtliche Fragen seien offen. Damit ist nicht gesagt, dass die Beugehaft verfassungswidrig war – wohl aber, dass die Frage sorgfältiger Klärung bedarf als eine Bestätigung im Beschwerdeverfahren sie leisten konnte.

Woran man erkennen wird, wie die Sache ausgeht: Das Bundesverfassungsgericht muss in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde entscheiden. Bestätigt es die Beugehaft als verfassungskonform, kann das Oberlandesgericht die Maßnahme erneut anordnen – sofern Lina E. weiterhin schweigt und die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Erklärt es das Auskunftsverweigerungsrecht für weiter reichend als vom BGH angenommen, hätte das Konsequenzen weit über diesen Fall hinaus: für jeden Zeugen, der zu Taten aussagen soll, in die er selbst eingebunden war.