Am 27. August 2026 wurde Beate Zschäpe für rund eineinhalb Stunden vom Oberlandesgericht München angehört. Nicht um das Urteil neu aufzurollen – es ist seit dem 12. August 2021 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revisionen zurückgewiesen hatte. Die Anhörung diente einer anderen, präziser gefassten Frage: Wie lange muss Zschäpe über die gesetzliche Mindestfrist hinaus noch in Haft bleiben?
Was § 57a StGB regelt – und warum das Datum im November zählt
Die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist in § 57a StGB geregelt. Die Norm setzt unter anderem voraus, dass fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind und das Gericht eine positive Sozialprognose stellt. Zschäpe sitzt seit November 2011 in Untersuchungshaft; dieser Zeitraum wird angerechnet. Die 15-Jahres-Frist läuft deshalb im November 2026 ab.
Doch § 57a StGB enthält eine zweite Voraussetzung, die im Urteil von Juli 2018 bereits aktiviert wurde: das Nichtvorliegen einer besonderen Schwere der Schuld, die eine weitere Vollstreckung gebietet. Das OLG München hatte diese Feststellung ausdrücklich getroffen. Was das bedeutet: Eine Entlassung nach exakt 15 Jahren ist damit ausgeschlossen. Das Gericht muss nun – in einem zweistufigen Verfahren – erst bestimmen, wie lange die Mindestverbüßungsdauer tatsächlich ist, bevor die Bewährungsfrage überhaupt geprüft werden kann.
Nach Angaben des Gerichts soll diese Entscheidung „in den nächsten Wochen" fallen und spätestens im November 2026 vorliegen.
Warum das Urteil von 2018 die Ausgangslage prägt
Das OLG München verurteilte Zschäpe im Juli 2018 als Mittäterin an zehn Morden, zwei Bombenanschlägen und mehr als einem Dutzend Raubüberfällen. Neun der Mordopfer waren Gewerbetreibende türkischer und griechischer Herkunft, das zehnte eine deutsche Polizistin. Die Urteilsbegründung umfasst 3.025 Seiten; die Richter stützten die Mittäterschaft auf die „überragende Wichtigkeit" von Zschäpes Tatbeiträgen, obwohl kein Beweis vorliegt, dass sie selbst an einem der Tatorte war.
Die NSU-Terroristen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt entzogen sich ihrer Festnahme im November 2011 durch Suizid. Zschäpe, die einzige Überlebende des Trios, zündete danach die gemeinsame Wohnung in Zwickau an und verschickte Bekennervideos, bevor sie sich nach einigen Tagen stellte.
Kontrast, der in der Debatte präsent bleibt: 2018 stellte dasselbe Gericht, das nun über die weitere Haftdauer entscheidet, die besondere Schwere der Schuld fest. Diese Feststellung ist nicht revidierbar – sie bestimmt den rechtlichen Rahmen jedes künftigen Haftentlassungsverfahrens.
Was Verteidigung, JVA und Generalbundesanwalt beisteuern
Anwalt Grasel fordert, dass Zschäpe insgesamt nicht länger als 20 Jahre einsitzt – was eine Freilassung im Jahr 2031 bedeuten würde. Auf welche Argumente er sich dabei stützt, ist aus den Quellberichten nicht im Einzelnen rekonstruierbar; klar ist, dass die Teilnahme Zschäpes an einem Neonazi-Aussteigerprogramm, die sie im Jahr 2025 erreicht hatte, als Element der Sozialprognose eine Rolle spielt.
Das OLG holt nach der Anhörung Stellungnahmen von der JVA Chemnitz, in der Zschäpe ihre Strafe verbüßt, sowie vom Generalbundesanwalt ein. Wie beide Stellen die Frage der Rückfallgefahr und der Persönlichkeitsentwicklung einschätzen, ist nicht öffentlich. Vertreter von Opfer- und Hinterbliebenenorganisationen haben nach Medienberichten Skepsis geäußert, ob Zschäpes Teilnahme am Aussteigerprogramm eine tatsächliche Abkehr von der rechtsextremen Szene belegt oder taktisch motiviert ist.
Im Dezember 2025 und Januar 2026 sagte Zschäpe in einem Verfahren vor dem OLG Dresden gegen eine NSU-Unterstützerin als Zeugin aus. Belastende Aussagen machte sie dort laut Quellberichten nicht.
Woran man im November erkennt, wie es weitergeht
Das OLG München legt bis November 2026 fest, wie lange Zschäpe über die 15 Jahre hinaus mindestens in Haft zu bleiben hat. Das Gericht kann eine konkrete Mindestverbüßungsdauer bestimmen; nach Ablauf dieser Frist würde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung auf Bewährung erfüllt sind. Verurteilte, bei denen die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, verbüßten nach statistischen Angaben durchschnittlich 28,7 Jahre – gegenüber 17,9 Jahren bei Verurteilten ohne diese Feststellung. Diese Zahlen sind Durchschnittswerte, kein rechtlicher Maßstab.
Die Entscheidung des OLG München ist damit das nächste prüfbare Datum: Setzt das Gericht die Mindestverbüßungsdauer nahe an der von der Verteidigung angestrebten Gesamtdauer von 20 Jahren an, rückt eine Entlassung in die nächsten Jahre. Setzt es sie deutlich höher, verschiebt sich die nächste Bewährungsprüfung entsprechend. Welche der beiden Richtungen das Gericht einschlägt, zeigt die Entscheidung im November 2026.
