Der Verlag „Der Schelm" steht nach Medienberichten unter dem Verdacht, volksverhetzende Schriften zu vertreiben; Ermittlungen des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung laufen nach übereinstimmenden Berichten seit längerem.

Was das Gericht als erwiesen ansah

Die Vorsitzende des Schöffengerichts stellte fest, dass Margret Nickel zwischen 2020 und 2022 in ihrer Buchhandlung im Landkreis Kassel hunderte Bücher mit verfassungswidrigem und volksverhetzendem Inhalt vorrätig gehalten hatte. Es handelte sich um Nachdrucke von Schriften führender Nationalsozialisten – darunter Texte von Joseph Goebbels, Heinrich Himmler und Alfred Rosenberg – sowie um Bücher, in denen die Shoah geleugnet wird, und weiteres antisemitisches Material. Absender war der Verlag „Der Schelm".

Die Angeklagte räumte ein, die Schriften gelagert zu haben. Sie erklärte, sie habe zeitweise eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verlag gehabt, Bücher in dessen Auftrag weiterzuversenden, dieses Verhältnis jedoch beendet, als ihr der Inhalt bewusst geworden sei. Dennoch seien weiterhin Pakete eingetroffen. Sie habe diese weder bestellt noch beworben noch versandt. Zurückschicken sei nicht möglich gewesen, weil kein Absender auf den Paketen gestanden habe. Wegwerfen habe sie sich nicht getraut: „Ich bin eine Buchhändlerin. Ich kann keine Bücher wegwerfen."

Das Gericht folgte der Staatsanwaltschaft und nicht dem Verteidiger, dem Anwaltaktivisten Björn Clemens, der auf Freispruch plädiert hatte. Die entscheidende rechtliche Weichenstellung: Für eine Verurteilung nach den einschlägigen Normen des Strafgesetzbuches – § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) – reicht nach Auffassung des Gerichts das Vorrätighalten mit der Möglichkeit der Verbreitung aus. Ein Nachweis, dass die Bücher tatsächlich weitergegeben wurden, war nicht erforderlich.

Das Gesinnungs-Paradox: Glaubwürdige Distanzierung, trotzdem schuldig

Das Urteil wäre ohne die ergänzende Feststellung des Gerichts zur Gesinnung der Angeklagten kaum aufgefallen. Die Vorsitzende Richterin erklärte ausdrücklich: „Wir glauben, dass Sie diese Gesinnung nicht haben" – was im Publikum, wie der taz-Bericht vom 30. September 2026 festhält, für ungläubiges Gelächter sorgte.

Denn der Kontext spricht eine andere Sprache. Nickel betreibt in Lippoldsberg den Klosterhaus-Verlag mit angeschlossener Buchhandlung – das Erbe des NS-Vordenkers Hans Grimm, der dort von 1875 bis 1959 gelebt und den Verlag 1951 gegründet hatte. Grimms Roman „Volk ohne Raum" gehört zu den bekanntesten Texten der NS-Ideologie. Das Sortiment des Ladens umfasst nach Medienberichten ungefähr alles, was ideologisch am rechten Rand zu finden ist.

Strafrechtlich bewertet das Gericht diese Umgebung dennoch nicht als Gesinnung. Was es als strafbar ansah, ist allein das Vorhalten der Schelm-Bücher im maßgeblichen Zeitraum. Die Richterin hielt der Angeklagten zugute, dass sie spätestens nach einer Durchsuchung im Jahr 2019, bei der der Tatvorwurf formuliert worden war, gewusst habe, worum es gehe. Ihr vorzuwerfen sei, dass sie die weiteren Lieferungen nicht abgelehnt habe. Dass es bei einer bewährungsfähigen Strafe blieb, begründete das Gericht auch damit, dass die Sache in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig im Jahr 2024 ausreichend diskutiert worden sei.

Was das Kasseler Urteil mit dem Vorverfahren in Leipzig verbindet

Das Urteil vom 29. September 2026 ist kein erstes Verfahren. Das Amtsgericht Leipzig hatte Nickel 2024 bereits wegen der Verbreitung volksverhetzender Schriften desselben Verlags zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 10.004 Euro verurteilt. Das Kasseler Gericht ließ diese Sanktionen in sein Urteil einfließen: Die Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung und die Geldstrafe von 10.004 Euro umfassen beide Vorverurteilungen.

Die Verbindung beider Fälle über denselben Verlag verweist auf ein größeres Ermittlungsgeschehen. Nach übereinstimmenden Medienberichten ermittelt der Generalbundesanwalt gegen Verantwortliche des Schelm-Verlags wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Verbreitung volksverhetzender Schriften; frühere Razzien gegen den Verlag fanden demnach bereits im März 2026 und in den Jahren zuvor statt. Ob und wie das Kasseler Urteil gegen Nickel mit diesem Verfahren zusammenhängt, lässt sich aus dem vorliegenden Material nicht feststellen.

Ob das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29. September 2026 rechtskräftig ist oder ob Berufung eingelegt wurde, ist aus den vorliegenden Berichten nicht zu entnehmen.