Das Rechenbeispiel ist bekannt: Deutsche Gerichte verhängten 2024 wegen Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen von insgesamt 1.635 Jahren und Geldstrafen von 33,9 Millionen Euro. Klingt nach Härte. Zum Vergleich: Rund 5.500 Steuerpflichtige zeigten sich im selben Jahr selbst an – und blieben straffrei. Das Bundesfinanzministerium sieht darin einen Skandal. Es hat einen Aktionsplan angekündigt, der die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige beseitigen soll. Wer hinterzieht, soll künftig nicht mehr mit einem Geständnis und einer Nachzahlung davonkommen.
Die These ist falsch. Nicht weil Steuerhinterziehung harmlos wäre. Sondern weil die Abschaffung des Instruments den Falschen schützt.
Was das Gesetz heute verlangt
§ 371 der Abgabenordnung ist kein Freifahrtschein. Die Voraussetzungen für Straffreiheit sind kumulativ und streng. Die Selbstanzeige muss vollständig sein – alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilanzeige ist unwirksam. Sie muss rechtzeitig kommen, bevor das Finanzamt auf die Spur geraten ist: Eine bereits bekannt gegebene Prüfungsanordnung, ein eingeleitetes Strafverfahren oder eine entdeckte Tat sperren die Anzeige. Wer anzeigt, muss zahlen – die hinterzogene Steuer plus Hinterziehungszinsen von sechs Prozent jährlich. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nicht automatisch ein; dann kann ein Zuschlag nach § 398a AO fällig werden, dessen Höhe gestaffelt bis zu 20 Prozent des verkürzten Betrags reichen kann.
Das ist kein stiller Deal. Das ist ein Verfahren, das den Staat in fast jedem Fall besser stellt, als wenn er erst ermitteln müsste.
Der eigentliche Fehler des Aktionsplans
Das Bundesfinanzministerium argumentiert, die Selbstanzeige setze falsche Anreize. Wer hinterzieht, kalkuliere von vornherein ein, sich bei drohender Entdeckung herausreden zu können. Das ist die stärkste Fassung des Abschaffungsarguments – und sie verdient eine direkte Antwort.
Sie trifft zu. Auf einen kleinen Teil der Fälle. Wer über Jahre systematisch hinterzieht und die Selbstanzeige als Versicherungspolice versteht, handelt nach dem beschriebenen Kalkül. Für diesen Typus ist die strafbefreiende Wirkung tatsächlich ein Fehlanreiz.
Nur ist dieser Typus belastbar registriert: Von 2021 bis 2025 stieg die Zahl der Selbstanzeigen bundesweit von 6.039 auf 9.924. Im ersten Quartal 2026 allein wurden in Österreich – als Vergleichsgröße – 2.691 Anzeigen gezählt; die deutschen Zahlen für dasselbe Quartal zeigen denselben Aufwärtstrend. Dieser Anstieg passiert nicht, weil mehr Menschen Steuern hinterziehen. Er passiert, weil mehr Menschen den Rückweg suchen, bevor das System sie findet. Denn das System findet sie öfter: automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden, Sammelauskunftsersuchen, und seit 2026 melden Kryptodienstleister nach der DAC8-Richtlinie der EU Daten direkt an die Finanzverwaltung.
Die Selbstanzeige ist also kein Widerspruch zur härteren Verfolgung. Sie ist deren Kehrseite: Je höher das Entdeckungsrisiko, desto mehr Steuerpflichtige zeigen sich an, bevor sie entdeckt werden.
Was die Abschaffung tatsächlich verändert
Wer die Straffreiheit streicht, verändert die Entscheidungssituation nicht symmetrisch. Der Steuerpflichtige, der einen Fehler gemacht hat und ihn korrigieren will, verliert den entscheidenden Anreiz. Der Steuerpflichtige, der auf Nichtendeckung wettet, ändert sein Verhalten nicht – weil er ohnehin nicht vorhat, sich zu melden.
Gut darin, den Rückweg zu erschweren. Schwächer darin, denjenigen zu fassen, der den Rückweg nie gehen wollte.
Eine Strafmilderung statt Straffreiheit, wie sie das Bundesfinanzministerium als Alternative erwägt, löst das Problem nicht. Sie verringert den Anreiz, ohne ihn zu ersetzen. Eine einfache Berichtigungserklärung nach § 153 AO – die gilt, wenn Fehler ohne Vorsatz entstanden sind – bleibt davon unberührt. Die Abgrenzung zwischen dieser harmlosen Variante und einer strafbewehrten Selbstanzeige ist oft hauchdünn. Fachanwalt Burkhard Binnewies beschreibt das Dilemma präzise: Schon wenn ein Steuerpflichtiger davon ausgehen musste, dass das Amt einen Sachverhalt wahrscheinlich anders bewertet, reicht die einfache Berichtigung nicht. Streicht man jetzt den Straffreiheitsanreiz, formulieren Steuerberater künftig alle Berichtigungen vorsorglich als Selbstanzeige – oder sie raten ihren Mandanten, zu schweigen und zu hoffen.
Was das Ministerium schuldet
Die entscheidende Frage stellt das Bundesfinanzministerium nicht: Wie viel Steuer fließt durch die Selbstanzeige zurück, die ohne dieses Instrument verloren wäre? Eine Schätzung von Ende 2016 nannte rund sechs Milliarden Euro Mehreinnahmen seit 2010. Nach der Reformverschärfung von 2014 – als Gesetzgeber die Anforderungen erhöhte und die Kosten des Rückwegs stiegen – brach die Zahl der Anzeigen von rund 40.000 im Jahr 2014 auf 4.373 im Jahr 2016 ein. Das war das Experiment. Der Befund: Wer den Rückweg verteuert, bekommt weniger Rückkehrer.
Ob eine vollständige Abschaffung den Fiskus netto besser oder schlechter stellt, bleibt die Antwort des Ministeriums offen. Das ist keine technische Lücke. Das ist die Kernfrage, auf die die Reform bisher keine Antwort gibt.
Von 2024 verbleiben 1.635 Jahre verhängte Freiheitsstrafe und 33,9 Millionen Euro Geldstrafen in der Statistik. Daneben stehen 5.500 Steuerpflichtige, die sich anzeigten und nachzahlten. Das Ministerium behandelt beides als Konkurrenten. Sie sind es nicht. Das eine ist Strafe für die, die erwischt wurden. Das andere ist Rückfluss von denen, die zurückkamen.
Wer beides abschaffen will – Straffreiheit und damit den Anreiz zur Rückkehr –, muss zeigen, dass er die zweite Gruppe auch ohne Anreiz eintreibt. Diesen Beweis ist das Bundesfinanzministerium schuldig.
