Die Staatsanwaltschaft sah die formellen Voraussetzungen als erfüllt an, beantragte ihn aber vorerst nicht.

Nach mehr als einem Jahr Hauptverhandlung – 63 Prozesstage bis zum 28. Juli 2026 – ist die Kernfrage des Block-Prozesses ungeklärt: Wer gab den Auftrag zur Entführung der beiden Kinder von Christina Block in der Silvesternacht 2023/24 in Dänemark? An einem einzigen Nachmittag bündelte der 64. Verhandlungstag drei Vorgänge, die sonst selten zusammenfallen: den Ausschluss der Öffentlichkeit, den Eklat um eine Briefübergabe und die öffentliche Androhung eines Haftbefehls gegen eine Angeklagte, die sich noch in Freiheit befindet.

Was die Anklage vorwirft

Sieben Personen stehen seit dem 11. Juli 2025 vor der Strafkammer des Landgerichts Hamburg. Christina Block, 53 Jahre alt, Tochter des Gründers der Steakhaus-Kette „Block House", und Andreas Costard, 64, langjähriger Anwalt der Familie, sind die Hauptangeklagten. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft beauftragten sie die israelische Sicherheitsfirma Cyber Cupula, die beiden jüngeren Kinder – einen damals zehnjährigen Sohn und eine 13-jährige Tochter – in der Silvesternacht 2023/24 vom Wohnort des Vaters im dänischen Gråsten nach Deutschland zu entführen.

Hintergrund ist ein Sorgerechtsstreit, der im August 2021 eskalierte: Der Vater der Kinder, Stephan Hensel, hatte sie nach einem Wochenendbesuch nicht wie vereinbart zu ihrer Mutter nach Hamburg zurückgebracht. Vier weitere Angeklagte – darunter Blocks Lebensgefährte, der frühere Sportmoderator Gerhard Delling, ein deutscher Sicherheitsunternehmer und ein Ehepaar – stehen wegen Beihilfe vor Gericht. Ein 36-jähriger israelischer Staatsbürger hat die Tatvorwürfe nach Angaben aus dem Verfahren eingeräumt; alle übrigen Angeklagten weisen sie zurück. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Block selbst erklärte zuletzt am 72. Verhandlungstag, sie habe von der Entführung vorab nichts gewusst. Sie räumte aber ein, dass beim ersten Gespräch mit dem mutmaßlichen Chef der Entführer, David Barkay, die Kinder thematisiert worden seien – jedoch nur im Zusammenhang mit Informationen für den Sorgerechtsstreit. Zu Prozessbeginn hatte sie angegeben, Barkays Firma habe zunächst nur die Cybersicherheit der Block-Unternehmensgruppe betreuen sollen. Diese Darstellung korrigierte sie im August 2026.

Der Vorwurf der Verdunkelungshandlung

Am 64. Verhandlungstag, dem 28. Juli 2026, trat die Sachverständige Dr. Mareike Schüler-Springorum an, um ihr forensisch-jugendpsychiatrisches Gutachten über die Folgen der Entführung für die Kinder zu erstatten. Die Strafkammer hatte zuvor beschlossen, die Öffentlichkeit für die gesamte Gutachtenerstattung, einschließlich Befragung und Stellungnahmen, auszuschließen. Den Antrag hatte die Nebenklagevertreterin der Kinder gestellt; alle Prozessbeteiligten unterstützten ihn. Begründet wurde er mit „höchstpersönlichen Informationen" über das Innenleben und den Gesundheitszustand der Minderjährigen.

In diesem Kontext übergab Christina Block der Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung einen Brief. Nach Angaben aus dem Verfahren war er auf Rumänisch verfasst und bezog sich auf die Intimsphäre eines Nebenklägers. Richterin Hildebrandt bezeichnete die Übergabe als „Versuch einer Verdunkelungshandlung" und erinnerte daran, dass sie Block bereits im November 2025 wegen möglicher Einflussnahme auf Beweismittel ermahnt hatte. Die Staatsanwaltschaft erklärte, die formellen Voraussetzungen für einen Haftbefehl seien aus ihrer Sicht gegeben, beantragte ihn aber vorerst nicht. Verteidiger Ingo Bott sprach von einem „bedauerlichen Versehen" und gab zu verstehen, der „Warnschuss" sei bei seiner Mandantin angekommen. Block selbst gab an, der Sachverständigen lediglich helfen zu wollen.

Was einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr erfordert

Verdunkelungsgefahr ist in § 112 Abs. 2 Nr. 3 der Strafprozessordnung geregelt. Der Haftbefehl setzt drei Voraussetzungen voraus, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: dringender Tatverdacht, ein konkret belegter Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.

Dringender Tatverdacht heißt: Das Gericht muss nach dem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die beschuldigte Person die angeklagte Tat begangen hat. Im Block-Prozess besteht eine laufende Anklage; ob der Verdacht nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 StPO als „dringend" eingestuft wird, entscheidet das Gericht bei einem etwaigen Haftantrag neu.

Als Haftgrund verlangt § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO konkrete Tatsachen, die die Annahme begründen, die Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern oder beiseiteschaffen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen oder andere zu solchen Handlungen veranlassen. Eine abstrakte Möglichkeit reicht nicht; das Gesetz verlangt Tatsachen – also konkrete, nachweisbare Vorgänge. Die Briefübergabe an die Sachverständige ist ein solcher Vorgang, der von der Richterin ausdrücklich als Verdunkelungsversuch gewertet wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte diese Einschätzung nach Angaben aus dem Verfahren jedenfalls formell.

Verhältnismäßigkeit bedeutet: Bevor das Gericht Untersuchungshaft anordnet, sind mildere Mittel zu prüfen. § 116 Abs. 2 StPO erlaubt etwa die Auflage, keinen Kontakt zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen aufzunehmen. Gerade bei Verdunkelungsgefahr ist dieser Haftgrund zudem dynamisch: Sind die entscheidenden Beweismittel gesichert, kann der Haftgrund entfallen. Im Block-Prozess steht die Befragung der Hauptermittlerin der Hamburger Polizei noch aus; das Gutachten war am 28. Juli noch nicht vollständig erörtert. Die Beweisaufnahme ist damit nicht abgeschlossen.

Wie das Verfahren weiterläuft

Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Gutachtenerstattung wurde nach Angaben aus dem Verfahren auf weitere Verhandlungstage, darunter den 66. am 7. August 2026, ausgedehnt. Ob er bei den Schlussanträgen fortgesetzt wird, ist eine offene Prozessfrage; die Kammer hat dazu keinen abschließenden Beschluss veröffentlicht.

Am 80. Verhandlungstag, dem 6. Oktober 2026, sorgte der Podcast „House of Block" des Formats „ZEIT Verbrechen" für neuen Streit: Zwei der Kinder äußerten sich dort erstmals öffentlich über den Familienkonflikt. Die Verteidigung des mitangeklagten Familienanwalts Costard warf Fragen nach einer Medienkooperation des Vaters auf; Stephan Hensel berief sich daraufhin als erneut geladener Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, das ihm als früherer Ehemann von Christina Block zusteht. Die Kammer lud ihn wieder ab. Insgesamt hat das Gericht rund 100 Prozesstage bis Jahresende reserviert. Die Frage, wer den Auftrag zur Entführung gab, ist nach über einem Jahr Hauptverhandlung weiterhin Gegenstand der Beweisaufnahme.